Anwaltskosten Abmahnung Mieter

Rechtsanwaltskosten Abmahnung Mieter

Die Anwaltskosten werden daher vom Mieter nicht erstattet. Eine Abmahnung nicht ohne Rechtswirkung und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Mieter nicht auf die Abmahnung reagiert. Eine Informationspflicht gegenüber dem Mieter besteht nicht. Hinweis: Die Warnung beinhaltete unter anderem

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Vermietungsrecht: Große Vermieter haben keinen Vergütungsanspruch auf vorgerichtliche Abmahnungskosten einer Kanzlei.

Verstößt ein Mieter gegen seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, muss der Mieter den Mieter warnen und ggf. auch den Vertrag auflösen. Die Abmahnung oder Beendigung kann vom Eigentümer selbst oder von einem Anwalt vorgenommen werden. Eine anwaltliche Tätigkeit ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Vorgang besonders schwierig ist oder der Mieter völlig naiv im Sinne des Mietrechts ist.

Der Mieter ist dann in den meisten FÃ?llen auch zur Ã?bernahme der Mietrechtsanwaltkosten gezwungen. Nach § 254 Abs. 2 BGB ist der Verletzte (hier der Vermieter) dazu angehalten, den entstandenen Sachschaden abzuwehren oder so niedrig wie möglich zu bemessen.

Dies bedeutet erneut, dass der Mieter in einfachen Lagerfällen vom Anbieter verwarnt und/oder gekündigt werden muss, da er sonst die Anwaltskosten nicht erstattet bekommen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn der Mieter selbst über spezielle Mietrechtskenntnisse besitzt, z.B. weil er über eine besonders große Zahl von Mietwohnungen verfügen kann.

Das Landgericht Dortmund hatte im vorgenannten Verfahren über die Zulässigkeit von Mahnkosten zu befinden, die einem großen Vermieter durch die Vergabe einer fremden Anwaltskanzlei entstanden waren. Fakten: Der Kläger in diesem Verfahren war eine gewerbliche Wohnungsbaugesellschaft in Dortmund, die bundesweit mehr als 150.000 Wohneinheiten mietet. Der Kläger verwaltete bis 2011 seine Forderungen gegenüber den Mietenden selbst, hat dann aber in der zweiten Jahreshälfte 2011 ein Inkassobüro als Tochtergesellschaft gegründet.

Nachdem die zuständige Dienststelle des Landgerichts Dortmund die Erstattung der dem Kläger durch die Mahnschreiben der Tochtergesellschaft in Rechnung gestellten Mahn- und Inkassokosten nicht anerkannt hatte, hat der Kläger eine Kanzlei in Berlin beauftragt, säumige Mieter zu mahnen. Der Kläger hat mit dieser Aktion unter anderem die Mieten und die aufgrund einer Abmahnung der Kanzlei angefallenen Aufwendungen gegen einen zu betreuenden Mieter eingeklagt.

Landgericht Dortmund: Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass der Kläger von der Angeklagten einen Mietzins von 226,70 Euro fordern kann, da der Kläger gemäß 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Pachtvertrag für den Zeitraum Juli 2013 bis einschließlich Sept. 2013 Anspruch auf 381,52 Euro pro Monat hatte.

Sofern der Kläger jedoch Mahnspesen in Höhe von EUR 104,00, 20,00 und 23,56 für verspätete Zahlungen verlangt, musste die Klageschrift zurückgewiesen werden, da der Kläger keinen Erstattungsanspruch auf diese Anwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB hatte.

Als große Vermieterin hätte die Klage die Mahnschreiben und Nachfassschreiben selbst verfassen können, wie sie es in der Vergangenheit stets tat, bevor sie ihr eigenes Inkassobüro gründete. Nichtsdestotrotz war die Bestellung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich gewesen, jedenfalls hatte die klagende Partei damit ihre Pflicht zur Schadensminderung nach 254 Abs. 2 2 BGB verletzten.

Dabei war nicht ersichtlich, dass es notwendig war, Anwälte einzubeziehen. Insoweit gilt die selbe Begründung wie für die notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die einfachen Aufhebungen nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs. Bereits in zwei Fällen hatte der BGH gegen den Kläger einmal festgestellt, dass der Verletzte nur die für den Schutz und die Geltendmachung seiner Rechte notwendigen und zweckdienlichen Auslagen geltend machen kann.

Die Beraterin war mit der Klage in Verbindung getreten und hatte auf ihre mangelnde Fähigkeit verwiesen. Der Kläger soll die Abschreibung der Klage erwähnt haben. Da im Falle einer einfachen Sach- und Rechtssituation die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich wäre, wäre im Einzelfall die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Mahnung nicht erforderlich.

Dieser Bedarf muss für jeden einzelnen Mieter sachlich ermittelt werden. Im Falle eines großen Vermieters wie des Klägers wäre es nicht notwendig, dass ein Rechtsanwalt zwischen seiner eigenen Erinnerung und der gerichtlichen Behauptung eingreift, nur um weitere Mahnschreiben zu erstellen. Wie in den meisten anderen Briefen der Klage und ihres Anwaltes sind auch die Mahnschreiben normal.

Der Kläger könnte dies auch in Zukunft allein tun. In jahrelanger Praxis hatte die Klage bewiesen, dass das Mahnverfahren von ihr durchgeführt werden kann. Der Gerichtshof hatte im übrigen bereits darauf verwiesen, daß eine 1,3 %ige Vergütung für genormte computergestützte Mahnungen unter keinen Umständen angewendet werden kann. Höchstens eine Vergütung von 0,3 wäre abzugsfähig gewesen, wenn die Forderung bejaht worden wäre.

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