Illegaler Download Verjährungsfrist

Verjährung von illegalen Downloads

in der Regel gibt es auch eine Verjährungsfrist für illegales Filesharing. Verjährung von rechtswidrigen Downloadvorgängen Im Jahr 2014 wurden immer mehr Warnungen vor Urheberrechtsverstößen auf so genannten Tauschbörsen veröffentlicht, die in den Jahren 2009 und 2010 verübt worden sein sollen. - Hier erläutern wir, wie sich die Verjährungsfrist für illegale Download-Fälle zusammensetzt und was Sie auch über Tauschbörsen und verwandte Warnungen wissen sollten.

Was ist die Verjährungsfrist? Die Verjährungsfrist (gemäß 195, 199 BGB) ist danach in der Regel drei Jahre. Dieser Zeitraum läuft ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Schadenfall eintrat. Von nun an hatten andere Benutzer der Tauschbörse die Gelegenheit, die rechtswidrig zur Verfügung gestellten Daten herunterzuladen.

Durch eine Warnung wird die aktuelle Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Beispiel: Eine Testperson hat am Montag, den 7. Mai 2011, einen neuen Spielfilm heruntergeladen und wurde daran erinnert. Der Verjährungsbeginn ist dann nicht der Tag nach dem Download (6. Mai 2011), sondern das Ende des Downloadjahres, d.h. der Zeitraum bis zum Ende von drei Jahren, d.h. bis zum Ende von 2014; zur Abwehr der Verjährungsfrist muss der Beschwerdeführer einen Zahlungsbefehl einholen oder eine gerichtliche Aufforderung einreichen.

Zu diesem Zweck muss die mahnende Anwaltskanzlei beim zuständigen Amtsgericht eine sogenannte Auskunftserteilung nach 101 Urheberrechtsgesetz unter Angabe der IP-Adresse und des Zeitstempels der betreffenden Akte einreichen. Fragwürdige Anwaltskanzleien haben dieses Recht jedoch bereits unter dem Vorwand von falschen Fakten und angeblichen Copyright-Verletzungen durch nicht einmal existierende Autoren ausgenützt. Internet-Warnung - was kann ich herunterladen, streamen, Dateien teilen usw. - was kann ich tun? illegaler Download - Verantwortung für DritteIllegaler Download - haftet ein Elternteil für seine Nachkommen?

Verjährungsfrist bei Tauschbörsen: 3 Jahre oder 10 Jahre? - Diskussion des Gerichtsurteils des LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 08.07.2015, Az.: 2-06S 21/14

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 (Az.: 2-06S 21/14, BeckRS 2015, 12307) hat das Landgericht Frankfurt a. M. festgestellt, dass Rechtsinhaber gemäß 102 S. 1 u. V. m. 102 S. 1 u. des Urheberrechtsgesetzes nicht berechtigt sind, Schadensersatz zu fordern. 852 BGB auch nach dem Ende der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren "Herausgabe des Nutzungsvorteils nach den Prinzipien der Lizenzanalogie" (sog. deliktische Bereicherungsentschädigung oder verbleibender Schadensersatzanspruch).

Das heißt, ein eventueller Schadensersatzanspruch aus einer so genannten fiktiven Nutzungslizenz ist nach 3 Jahren ausgeschlossen, tatsächlich können die Rechtsinhaber jedoch 10 Jahre lang gegen den Urheber oder Beteiligten einer Schutzrechtsverletzung vorgehen. Die Auseinandersetzung darüber, wann Rechte aus Urheberrechtsverstößen erlöschen, ist lang. Dabei haben die Repräsentanten der Berechtigten stets überwiegend die Verjährungsfrist von 10 Jahren dargestellt und unter anderem auf die BGH-Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH, Entscheidung vom 27.10.2011, Az.: I ZR 175/10, GRUR 2012, 715, 717, Rn.

Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 (Az.: I ZR 148/13) über die unbefugte Veröffentlichung von Fotos im Netz entschieden, dass in dem dort beschlossenen Verfahren die Verjährungsfrist 10 Jahre betragen würde: "Nach 102 S. 2. UrhG gilt 852 BGB entsprechend, wenn der Schuldner durch die Zuwiderhandlung auf Rechnung des Anspruchsberechtigten etwas erreicht hat.

Demnach ist der Schadensersatzpflichtige zur Überlassung der Ware nach den Bestimmungen über die Überlassung ungerechtfertigter Bereicherungen ( 852 S. 1BGB) auch nach der gesetzlichen Fristsetzung für Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung berechtigt. Diese Behauptung wird zehn Jahre nach ihrer Begründung verjährt,....". Dieser Beschluss wird auch häufig von den Rechtsinhabern zugunsten der zehnjährigen Verjährungsfrist für Filesharing-Angelegenheiten zitiert.

Zu beachten ist, dass Schadenersatzansprüche nach 97 Abs. 2 des UrhG in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Entstehungsjahres, erlöschen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach 97 Abs. 2 Satz 2 des UrhG schließt die Durchsetzung eines Verzichts auf das, was durch die Rechtsverletzung erlangt wurde, nicht aus.

Zu Recht stellt das Landgericht Frankfurt analog zum BGH fest: "Nach 102 S. 2 des Gesetzes gilt 852 BGB entsprechend, wenn der Schuldner durch die Zuwiderhandlung auf Rechnung des Begünstigten etwas erreicht hat. Danach ist der Schadensersatzpflichtige, der auf Rechnung des Geschädigten durch eine rechtswidrige Tätigkeit etwas erwirkt hat, auch nach Ablauf der Verjährungsfrist nach den Bestimmungen über die Abtretung der unbegründeten Anreicherung, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren ( 852 S. 1) zur Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus einer rechtswidrigen Tätigkeit verpflichtet. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf dieser Frist (§ 852 S. 1).

BGB ", hat das Landgericht Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 08.07.2015, Az.: 2-06S 21/14, BeckRS 2015, 1 und 2, jedoch durchaus umstritten, was die Filesharers durch illegalen Tausch "erlangt" haben und was dadurch "abzugeben" ist. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt basieren die Filesharing-Verfahren nicht auf einer "grundlegend anderen" Rechtsprechung als die BGH-Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" und widersprechen damit dem Rechtsgutachten der Unterinstanz ( "AG Frankfurt", Az.: 29 C 2394/14) und anderer Instanzgerichtshöfe wie der AG Kassel (Urteil vom 24. Juli 2014, Az. 410 C 625/14 und der Bezirksgerichte Bielefeld und Frankenthal).

Selbst derjenige, der ein Kunstwerk über eine Börse unrechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, würde ohne Genehmigung des Rechteinhabers in dessen Zuteilungsinhalt eingreifen und dadurch einen Nutzungsvorteil erlangen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung "Motorradteile" festgestellt, dass dieser Vorgang oder die Schaffung eines Vorteiles durch die Inanspruchnahme eines ausländischen Rechtes von entscheidender Bedeutung ist: "Der Rechtsmittelführer hat etwas im Sinne des 102 S. 2 Urheberrechts durch die Beeinträchtigung des Rechtes, die Fotos der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und das Recht auf Urheberrechtsanerkennung der Fotos auf Rechnung des Rechteinhabers erreicht.

Weil es nicht möglich ist, die wegen ihrer Art erworbene Person herauszugeben, weil die Benutzung eines Rechtes durch seine Art nicht aufgegeben werden kann, ist der Betrag gemäß 818 II BGB zu erstatten. Derjenige, der durch die Urheberrechtsverletzung oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Recht etwas erwirkt hat, kann sich in der Regel nicht erfolgreich auf den Verlust seiner Anreicherung nach § 818 III BGB berufen, da das Erreichte - also die Nutzung des Schutzgegenstandes - nicht mehr ausgelassen werden kann (....).

Offen bleibt, ob die Abtretung eines Verletzungsgewinns aus einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte mit dem übrigen Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB (....) geltend gemacht werden kann. In jedem Fall geht der Antrag nach 852 BGB nicht davon aus, dass der Rechtsverletzer entgegen der Auffassung des Widerspruchs gegen die Revision einen Überschuss erwirtschaften konnte. Es reicht aus, dass sie einen finanziellen Vorteil in Form eines Nutzungsvorteils erworben hat.

Bei dem verbleibenden Schadensersatzanspruch nach 852 BGB kann daher die Abtretung des durch die Schutzrechtsverletzung erzielten Nutzungsvorteils durch Entrichtung einer Scheinlizenzgebühr gefordert werden", BGH, Beschluss vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13, GRUR 2015, 780, 783, Rhein. Auch das Landgericht Frankfurt setzt diese Rechtsprechung fort und stellt fest, dass der Zuordnungsinhalt in Gestalt der Offenlegung gemäß 19a) UrhG durch eine Publikation in einer Tauschangebotsbörse beeinflusst wird und dass es nach der angeführten BGH-Rechtsprechung irrelevant ist, ob der Zuwiderhandelnde einen Profit erlangt hat.

Die Forderung nach Zahlung in Gestalt einer Lizenzvergleichung stellt keine Einwilligung der betreffenden Person dar; sie stellt einen Ersatz für einen unrechtmäßigen Zugriff auf eine Rechtsstellung dar, die ausschliesslich der betreffenden Person zugewiesen ist - in diesem Fall das Recht auf Offenlegung nach 19a) UrhG. 19. Wären bei vernünftigen Vertragspartnern die Anzahl der heruntergeladenen Dateien, vor allem unter Einbeziehung der so genannten Klumpen, zum Massstab für die Berechnung der Lizenzgebühren geworden?

Wahrscheinlich denkt das Landgericht Frankfurt nicht so. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt konnte jedoch davon ausgegangen werden, dass angemessene Vertragspartner mindestens eine Nutzungsgebühr für die Nutzung des betreffenden Werkes in Höhe der geforderten 400,00 Euro vereinbarten. Wenn man von dem Versuch abweicht, den Schaden anhand der theoretischen Anzahl der Wiederholungen abzuschätzen, die mangels Angabe der Anzahl der Downloads tatsächlich vollständig in der Schwebe wäre, und man sich vielmehr darauf konzentriert, was vernünftigerweise bei einer objektiven Betrachtungsweise der Lizenzpartner zu vereinbaren gewesen wäre,

Allein die Vergütung für eine laufende Audioaufnahme beläuft sich nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt auf 200,00 (OLG Frankfurt, Urteile vom 15. Juli 2014, Az.: 11 U 115/13 mit Kommentar Jaeschke, GRUR-Prax 2014, 390). Bislang schätzte das Landgericht Frankfurt den durch die Veröffentlichung eines pornografischen Filmwerkes verursachten Schadens auf 1.000,00 entsprechend der Genehmigungsanalogie (LG Frankfurt, Urteile vom 14.03. 2012, Az.: 2-06O 528/11).

Der BGH hat in den Entscheidungen vom 11.06.2015 "Tauschbörse I - III" (Az.: I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14) erneut zugunsten der Musikwirtschaft beschlossen. Chart Container Fall (Urteil vom 30.07. 2014, Ref.: 125 C 144/14), veraltet. In der Entscheidung wies das Landgericht Köln die nach § 97 II 3 und § 97a I 2 Urheberrechtsgesetz erhobenen Schadenersatzansprüche als unberechtigt zurück und erklärte, warum aus der gemeinsamen Nutzung einer gesamten Akte nicht der Schluss gezogen werden konnte, dass alle Aktenteile geteilt wurden.

Hinsichtlich der Verjährungsfrist des Verjährungsanspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten nach dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 8. Juli 2015 (Az.: 2-06S 21/14, BeckRS 2015, 12307) im beschlossenen Verfahren nach 97a) uhrG a. F. i. V. m. 102 uhrG, 195, 199 Absatz 1 Nr. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Forderung entstand und der Schuldner von den den Schuldnern und der Schuldnerin bekannt geworden ist oder ohne grobes Verschulden hätte erfahren müssen.

Die Verjährungsfrist für den Ersatz der Anwaltskosten für die Verwarnung läuft entgegen der Ansicht der AG Frankfurt nicht bereits mit dem Tatzeitpunkt (also dem Tauschdelikt), sondern mit dem Mahnzeitpunkt. Gemäß einer Rechtsprechung des Landgerichts Bielefeld verwies das Landgericht Frankfurt auf 199 Abs. 5 BGB, demzufolge im Falle eines Unterlassungsanspruchs die Verletzung an die Stelle des Anspruchs tritt.

Tatzeitpunkt ist das angebliche Angebot zum Download im Netz über einen Peer-to-Peer-Austausch. Der Beginn der Verjährungsfrist des Kostenerstattungsanspruchs kann aus Ansicht der vorgenannten Gerichte nicht durch Abwarten einer Verwarnung hinausgezögert werden. Insofern würden der Unterlassungsanspruch und der darauf basierende Kostenersatzanspruch den selben Verjährungsvorschriften unterliegen (vgl. AG Bielefeld, Beschluss vom 6. März 2014, Az.: 42 C 368/13, Rn. 15).

Das Landgericht Frankfurt am Main hält diese Auffassung jedoch nicht für rechtlich begründet. Sofern der Ersatzanspruch für Abmahnkosten als Schadenersatz geltend gemacht wird - im Falle eines Streits nach 97 Abs. 2 Satz 2 UVG - gilt das Prinzip der sogenannten Entschädigungseinheit, d.h. die Verjährungsfrist für später fällige Schadensersatzansprüche gilt gleichermassen, sobald der Eintritt eines Vermögensschadens möglich erscheint und eine Erklärungsklage vorstellbar ist, ungeachtet der Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche nach § 97 a) UVG nach § 102 UVG aber der allgemeinen Verjährungsfrist.

bürgerliches Gesetzbuch (siehe LG Frankfurt a. M... Beschluss vom 24.06.2015, Az.: 2-06S Nr. 25, Ziff. 1a, 2a ), 2b))). Sofern sich die örtliche Gerichtsbarkeit zum Teil auf 199 Abs. 5 BGB beruft, wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass diese Bestimmung den Verjährungsbeginn für einstweilige Verfügungsansprüche von dem (früheren) Entstehungszeitpunkt des Anspruchs (ein sofortiges Verfügungsrecht besteht) auf den (späteren) Verjährungszeitpunkt verschiebt, so dass die Verjährung nicht vor der (ersten) Verletzung beginnt.

Würde der Verjährungsbeginn bei einem Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten auf den Zeitraum der Urheberrechtsverletzung verschoben, würde die Verjährungsfrist dagegen bereits vor der Entstehung des Anspruchs laufen. Es war auch nicht notwendig, vorwärts zu gehen, um die Partei zu schützen, die behauptet, der Rechtsverletzer zu sein. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung war eine Berufung gegen dieses Gericht zulässig, um eine einheitliche Zuständigkeit zu gewährleisten.

Bei anderen Tauschbörsen gibt es unterschiedliche Beschwerdeentscheidungen zur Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche und Mahnkosten.

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