Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung Schriftlich
Beendigung schriftlichB. durch Einfügen in die Mailbox eingeht.
Ist eine schriftliche Kündigung erforderlich?
Wirkt die Kündigung eines Arbeits-, Miet- oder Kaufvertrages auch dann, wenn sie nur verbal oder per Telefax, E-Mail oder SMS zustandekommt? Die rechtlichen Grundlagen für eine Kündigung werden im Nachfolgenden näher erläutert. Gemäß 125 BGB ist ein rechtsgeschäftliches Geschäft (z.B. Kündigung) unwirksam, wenn es nicht der gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarung nachkommt.
So ist die schriftliche Vereinbarung z. B. für die Kündigung eines Arbeitsvertrags ( 623 BGB) oder eines Mietvertrags ( 568 BGB) vorzusehen. Für die Beendigung eines Anstellungsverhältnisses ist die Verwendung der elektronischen Fassung ausgenommen. Die Kündigung per E-Mail kann in Einzelfällen (z.B. bei befristeten Verträgen für Mobiltelefone) einem schriftlich festgelegten Formerfordernis nachkommen. Die E-Mail muss jedoch nach §§ 126 und 126a BGB eine digitale Unterschrift nach § 2 Nr. 3 SigG enthalten.
Bei Arbeits- und Mietverhältnissen reicht eine E-Mail nicht aus. Grundsätzlich ist keine Kündigung eines Vertrags - insbesondere eines Arbeitsvertrags - per SMS möglich, da eine SMS keine Schriftform ist. Bei Abonnements von Mobilfunkdiensten kann eine Kündigung per SMS möglich, aber nicht sinnvoll sein, da dem Kunden in diesem Zusammenhang auch keine rechtswirksame Kündigungsbestätigung vorliegt.
Die Kündigung per Fax ist für bestimmte Verträge möglich, für die kein schriftliches Formerfordernis besteht (z.B. Zeitschriftenabonnement).
Anstellungsvertrag: Ist eine Kündigung mündlich zulässig?
Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen keine schriftliche Kündigung, sondern erlaubt Ihnen eine mündliche Kündigung. Es kann jedoch im Anstellungsvertrag festgelegt werden, dass die Kündigung nur schriftlich sein kann. Also, wenn Sie zuerst eine solche Bestimmung im Anstellungsvertrag gelesen haben, dann unterzeichnen Sie! haben - und nur dann - eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
In Ihrem Falle würde dies bedeuten, dass Sie danach schriftlich absagen müssten. Soweit im Auftrag nichts anderes bestimmt ist, gilt jedoch die mündliche Kündigung. Selbst wenn Sie der Kündigung des Arbeitsvertrags nicht schriftlich zugestimmt haben, ist es ratsam, den Arbeitsvertrag aus beweiskräftigen Gründen schriftlich zu beenden.
Die Kündigung sollte am besten per Einschreiben erfolgen oder vom Auftraggeber schriftlich mit Ihrer Signatur bestätigt werden.