Fristlose Kündigung Bgb

Kündigung ohne Einhaltung einer Frist Bgb

Der Kläger hat das Recht auf fristlose Kündigung. Die juristische Portal Um diese Website so nutzerfreundlich wie möglich zu machen, setzen wir auf unserer Website Cookies und pseudonymisierte Analysemethoden unserer Dienstanbieter ein. Darüber hinaus wollen wir und unsere Service-Provider damit die Zugriffe auf unsere Website evaluieren (Web-Tracking), um unsere Website Ihren Bedürfnissen bestmöglich anpassen zu können. Mit einem Klick auf dieses Werbebanner erklärt sich der Nutzer hiermit ausdrücklich mit dem Inhalt dieser Seite vertraut (Art. 6 Abs.

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Kündigung wegen Verspätung mit Nachzahlung der Betriebskosten

Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Zuzahlung aus einer Betriebskostenrechnung befugt, die den Wert von zwei monatlichen Mieten klar überschreitet, wenn der Verzug länger als einen Monat anhält. Mit einer Zuzahlung von Euro 1.211,89 aus einer Betriebskostenrechnung vom 8. Juli 2014 waren die beschuldigten Pächter in Verzug.

Der Zuschlag musste bis längstens 3. November 2014 geleistet werden. Gegen die Betriebskostenrechnung haben die Angeklagten nicht gezahlt und keine Einwände vorgebracht, wonach der Mietvertrag am 17. 10. 2014 wegen der Nichtzahlung ohne Einhaltung einer Frist aufkündigt wurde. Infolgedessen bezahlten die Pächter nicht und erhob keine Einwände gegen den Vergleich.

Der Mietvertrag wurde schliesslich am 07. 11. 2014 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt. Gemäß 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 iVm§ 543 Abs. 1 BGB kann der/die VermieterIn das Vertragsverhältnis nur dann ohne Einhaltung einer Frist beenden, wenn der/die MieterIn mit der Bezahlung der Mietsumme für zwei aufeinander folgende Zeitpunkte im Rückstand ist.

Daher musste das LG Berlin prüfen, ob die Zuzahlung aus einer Betriebskostenrechnung zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB verwendet werden kann. Die erste Kündigung war nach Ansicht des Gerichts als Warnung aufzufassen. Bis zur weiteren Kündigung im Nov. 2014 haben die Angeklagten nicht geantwortet.

Dementsprechend ist ein Nachschuss aus einer Betriebskostenrechnung nicht Bestandteil der Anmietung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Dieser Standard deckt nur regelmässig anfallende Leistungen ab, was bei einer Zuzahlung nicht der Fall ist. Es stellt sich auch die weitere Fragestellung, ob der Verzug mit einer Betriebskostenrückerstattung eine ordnungsgemäße ("fristgerechte") Kündigung gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen würde.

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