Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Internet Streaming
Warnung Internet-Streamingund damit relativ einfach den Besitzer der Internetverbindung ermitteln.
Sind Video-Streams im Internet erlaubt? Ein Studium über.... - Meierei: Michael Oelgeschläger
Streaming-Technologie als neue Art der medialen Nutzung von Musik- und Videodaten durch Anbieter wie z. B. Maximale Kuppel, Netflix oder MyVideo wird immer beliebter und wichtiger. Beim Streaming werden die übermittelten Dateien jedoch im Speicher oder Browser-Cache gespeichert, um eine ständige und sofortige Darstellung zu ermöglichen.
Durch die Zwischenspeicherung der Dateien oder der urheberrechtlichen Werkteile wird das Reproduktionsrecht nach § 16 UrhG verletzt. Viele Internetnutzer haben daher bestimmte Bedenken und Ungewissheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Streaming, auch aufgrund der Warnung um das Video-Streaming-Portal Redtube, die diese Untersuchung auflösen soll.
Rechtliche Situation bei Filesharing, Streaming und Framing; Warnverhalten
Daraus hat sich in den letzten zehn Jahren eine blühende " Warnwirtschaft " herausgebildet, die mit einheitlichen schriftlichen Stellungnahmen und Zustimmungsangeboten gerade die allzu oft mit dem Benehmen ihrer jugendlichen Kleinkinder unzufriedenen und daher einer schnellen finanziellen Regelung zustimmenden Erziehungsberechtigten in die allgemeine Haftpflicht einbezieht. Am 15. November 2012 (I ZR 74/12) hat der BGH den Einsatz verantwortungsbewusster Erziehungsberechtigter, die ihre Söhne und Töchter in die Gefahr und Fallen des grenzüberschreitenden Datenaustausches im Internet unterweisen, eingeschränkt.
Laut dem obersten Zivilgericht erfüllen Familien mitglieder ihre Betreuungspflicht für ein altersgemäßes, entwickelteres Kinder (im Streitfall: 13 Jahre), wenn sie über das Verbieten der illegalen Beteiligung an Tauschbörsen im Internet informieren. Ein Überwachungszwang hinsichtlich der Nutzung des Internets oder gar eine Pflicht zur Sperrung von Websites besteht prinzipiell nicht ohne konkreten Hinweis auf ein verletzendes Nutzerverhalten des Kindes.
Im Gegensatz dazu befasste sich die Verfügung "Summer of our lives" (BGH, BGH, Rs. I ZR 121/08) mit einer anderen Frage, und zwar - einfach ausgedrückt - der Frage nach der Nachweislast, den Schäden und ob eine WLAN-Verbindung auf ihren ausreichenden Schutz durch Sicherheitsmaßnahmen gegen die Nutzung durch externe Dritte hin überprüft werden muss.
Das BGH-Urteil wird von der "warnenden Wirtschaft" immer wieder als Indiz für eine Umkehr der Beweislast und für Unterlassungsansprüche sowie - und das erscheint oft der springende Punkt - für die Rückerstattung der anwaltlichen Abmahnungskosten zitiert. Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hatte, können Privatleute auf Unterlassungsanspruch und nicht auf Schadensersatz verklagt werden, wenn ihre unzureichend gesicherte WLAN-Verbindung von unbefugten Dritten - unter den zugrundeliegenden Umständen während der Ferienzeit - wegen Urheberrechtsverstößen im Internet ausgenutzt wird.
Wie der BGH erklärt hatte, kam die Verantwortlichkeit des Angeklagten als Täterin oder Teilnehmerin nicht in Frage, aber auch private Verbindungsinhaber waren verpflichtet zu prüfen, ob die WLAN-Verbindung durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen abgesichert ist. Die Überprüfungspflicht bezieht sich dann jedoch auf die Übereinstimmung mit den zum Installationszeitpunkt des WLAN-Routers für den Privatbereich üblichen Backups.
Das ist gängig und sinnvoll, liegt im lebenswichtigen Eigennutz aller legitimen Benutzer und ist nicht mit zusätzlichen Kosten behaftet. In dem Rechtsstreit war die Angeklagte daher nach der ersten über die WLAN-Verbindung verübten Verletzung des Urheberrechts nach den Prinzipien der sogen. Nach dem zwischenzeitlich gültigen Urheberrechtsgesetz ist in der Rechtssprechung umstritten, ob die neue Warnkostenobergrenze von 100 EUR bei einer urheberrechtswidrigen Kleinverbreitung - zum Beispiel eines einzigen Liedes - greift.
Andererseits besteht keine Schadenersatzverpflichtung, wenn der Verletzer das betreffende Objekt nicht selbst im Internet zur Verfügung gestellt oder einer anderen Person mit der entsprechenden Absicht, ihm zu helfen, Hilfe gewährt hat. Zahlreiche Film- und Video-Portale geben den Usern die Gelegenheit, manchmal schon vorher, zumindest in den meisten Fällen kurz nach der amtlichen Publikation von Filmwerken im Internet, kostenlos.
Mit On-Demand Streaming kann der Anwender die Informationen auf sein jeweiliges Gerät zur Ansicht auf seine individuelle, aktive Anfrage vor- bzw. rückspulen und bei Bedarf auch permanent dort abspeichern. Es ist daher erforderlich, die gesammelten Informationen auf dem mobilen Gerät zwischenzuspeichern, bevor sie tatsächlich wiedergegeben werden. Die Anbieterin von kostenlosen Streaming-Angeboten, auf die die Internetnutzergemeinschaft unbeschränkt zugreifen kann, macht sie im Sinn von § 19a UrhG öffentlich zugänglich.
Diesem Recht steht prinzipiell nur der Autor selbst zu, § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Bei Abrufangeboten würde die fachlich erforderliche Duplizierung durch Speicherung zunächst für die Benutzer selbst zur Bestimmung des 16 Abs. 1 UrhG geführt, nach dem das Recht zur Herstellung von Werkkopien beim Autor verbleibt.
Es wird beanstandet, dass Kopien für den Privatgebrauch im Hinblick auf das so genannte "Recht auf private Vervielfältigung" des 53 Abs. 1 S. 1 UrhG angefertigt werden dürfen. Die Einzelvervielfältigung eines Werks darf von einer natürlichen Personen für den Privatgebrauch auf jedem Medium vorgenommen werden, sofern sie weder unmittelbaren noch mittelbaren gewinnbringenden Zwecken dient, es sei denn, eine offenkundig illegal erstellte oder allgemein zugängliche Schablone wird zur Reproduktion benutzt.
"Es ist zu beachten, dass die Kopien nicht auf einer offenbar unrechtmäßig erstellten oder veröffentlichten Schablone basieren. Das Vervielfältigen durch den Benutzer würde daher eine Folge davon sein und auch eine Verletzung des Urheberrechts darstellen. Dem § 53 UrhG, dem Recht auf eine private Abschrift, kann jedoch widersprochen werden, wenn der Benutzer nicht zur Annahme gezwungen werden muss, dass es sich um eine offenkundig illegal erstellte Schablone handel.
Zu beachten ist jedoch auch 44 a UrhG, der vorsieht, dass zeitlich begrenzte Vervielfältigungen erlaubt sind, die vorübergehend oder flankierend sind und einen festen und unverzichtbaren Bestandteil eines verfahrenstechnischen Ablaufs bilden und deren einziger Verwendungszweck darin besteht, ein Werk oder einen anderen Schutzgegenstand zu schaffen und die keine selbständige ökonomische Bedeutsamkeit haben.
Dieser Begriff gilt für die Kopien, die nur vorübergehend und aus technischen Gründen auf den Geräten der Benutzer gespeichert werden. Der oben beschriebene Rechtszustand bezieht sich nur auf die temporäre Ablage auf dem persönlichen Gerät des Privatnutzers. Das DivX-Format, das Filmmaterial in einem zeitweiligen Download-Ordner automatisiert auf der Harddisk ablegt, diese nur allmählich in den Wertstoffbehälter verschiebt und schließlich durch das System gelöscht wird, würde wahrscheinlich nicht zur Anwendung von 44 a Urheberschutzgesetz als dauerhafter Speicher im rechtlichen Sinne kommen können.
Durch die bisher bestehende Unsicherheit der Rechtslage sollte jeder Anwender zu erheblicher Einschränkung ermutigt werden. Im ersten Fall - in der Regel nach Vorankündigung - wird der Benutzer gebeten, auf Schadenersatz und Ersatz der für ein Gerichtsverfahren erforderlichen Aufwendungen (die so genannten "Abmahnkosten") zu verzichten, im zweiten Fall veranlasst die verantwortliche Strafverfolgungsbehörde gegebenenfalls ein strafrechtliches Verfahren, das zu einem strafrechtlichen Verfahren führen kann.