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Immobilienrecht reguliert den Erwerb und die Veräußerung von Grund und Boden oder Stockwerkeigentum, aber auch die Nutzung von Liegenschaften und die damit zusammenhängende Verantwortung. Kennzeichnend für das Immobilienrecht sind: die Sonderregelungen für die Übertragung des Eigentums, die Vorschrift, dass alles, was mit einem Grund und Boden in fester Verbindung steht, in das Vermögen des Grundstücksbesitzers übergeht, die Verantwortung des Grundstücksbesitzers für Beeinträchtigungen, die vom Grund und Boden ausgehen, ohne dass der Eigentümer sie selbst verschuldet haben muss.

Mehr zu diesen Fragen erfahren Sie in unserem Immobilienrechtsführer: Immobilie ist eine Sondersache. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen ermahnt auch der spezielle Bindungseffekt zu großer Vorsicht bei der Erstellung des Immobilienerwerbes. Die Rechtsgültigkeit eines Grundstückskaufs oder einer anderen Immobilie hat der Gesetzgeber von der notariellen Beurkundung des Vertrages abhängt.

Dies wirft juristisch gesehen unterschiedliche Fragestellungen auf. Es muss geklärt werden, welche Bestimmungen in einen Grundstücksvertrag gehören und welche Bestimmungen nicht gehören und die Rechtsgültigkeit des Vertrags bedrohen. Immobilie als Anlageform: Steuermodelle und "Schrottimmobilien" Der Erwerb eines Grundstückes oder einer Wohnanlage hat eine schulden- und eine eigentumsrechtliche Komponente. Gleiches trifft auf die Registrierung einer Grundpfandrechts- oder Erbbaurechtsanmeldung zu.

Ein Objekt kann nur erworben werden, wenn es gemessen und nachweislich von anderen Objekten abgrenzbar ist. Mit dem Erwerb einer Wohnanlage wird der Erwerber Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohneigentum und die Rechte und Verpflichtungen der Eigentümer und Nutzer sind im "Gesetz über das Wohneigentum und das ständige Aufenthaltsrecht" (WEG) geregelt.

Bei der Bebauung eines Grundstücks gehen alle mit dem Land dauerhaft verbundene Komponenten in das Vermögen des Grundstücksbesitzers über. Wenn Sie auf einem Objekt aufbauen wollen, für das Sie nicht der Besitzer sind, sollten Sie zunächst ein vererbbares Gebäude vom Besitzer erwerben. Prinzipiell kann der Besitzer einer Liegenschaft mit seinem Besitz oder seiner Wohnung machen, was er will, solange er keine Rechte verletzt.

Art. 14 des Grundgesetzes gewährt den Grundeigentümern in Deutschland nicht nur Rechte, sondern zwingt sie auch, zum Wohle der Öffentlichkeit zu agieren. Für Risiken, die von seinem Eigentum ausgehen, ist der Besitzer einer Immobilie haftbar, auch wenn er nicht selbst derjenige ist. Wenn zum Beispiel ein in Berlin wohnhafter Mann ein in Thüringen gelegenes Anwesen erwirbt, das er noch nie zuvor sah, kann er gegenüber einem Vorübergehenden für Schäden an dem vom Ruinendach des Anwesens herabfallenden Dachziegel haftbar gemacht werden.

Zusammensturzgefährdete Bauwerke und andere für Dritte zugängliche Gefahrenbereiche sind zu sichern. Auch durch die Nutzung der Immobilie können juristische Schwierigkeiten entstehen. Die Verantwortung liegt beim Besitzer, auch wenn er die Immobilie gemietet hat. Immobilie als Anlageform: Steuermodelle und "Schrottimmobilien" Die Immobilie wird nicht nur als Lebensraum oder Feriendomizil genutzt.

Auch die Teilnahme an Investmentfonds wird als steuerliches Sparmodell geboten. Anstelle des Maklers rekrutiert der Finanzvermittler dann finanzstarke Kunden. Die Rechtsanwältin /der Rechtsanwalt für Immobilienrecht muss auch über Wissen und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Wirtschaftsrechts verfügen, um in jedem Fall eine entsprechende Beratung anbieten zu können. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei der Schutz vor betrügerischen Investitionsangeboten, bei denen sich Objekte, in denen Investitionen verkauft werden sollen, als sogen.

Die Fachanwältin oder der Fachanwalt weiß die Rechtssprechung des BGH und damit die Bedingungen, um in einem solchen Falle aus der vertraglichen Verpflichtung und den Zahlungspflichten wieder hervorzugehen. Über diese Liegenschaft können mehrere Besitzer nur im gegenseitigen Einvernehmen miteinander veräußern. Diese sind juristisch mit einer Gemeinschaft von Eigentümern verknüpft. Durch den gemeinschaftlichen Erwerb eines Grundstückes oder einer Wohnanlage, aber auch durch gemeinsame Erbschaft entstehen Eigentümergemeinschaften.

Die Erbbauberechtigung gibt dem Begünstigten die Gelegenheit, auf einem nicht eigenen Grund und Boden zu errichten. Das bestehende Erbbauberechtigung wird im Kataster als Grundschuld erfasst. Ein Erbbauberechtigung ist deshalb von Bedeutung, weil im Prinzip alle mit dem Eigentum zusammenhängenden Bauwerke dem Eigentümer des Grundstücks angehören. Jeder, der auf fremdem Grund und Boden ohne Erbbauberechtigung zu seinen Gunsten errichtet, muss damit rechnen, dass er das Haus nicht nützen kann.

Das Erbbauberechtigung ist ein "grundstücksgleiches" Recht, das unabhängig verkauft oder mit einer Grundpfandrecht beladen werden kann. Für den Erwerb von Grundstücken gilt im Prinzip die übliche Gewährleistungsregelung bei Mängeln ( " 434 BGB") und bei Mängeln ( " 435 BGB"). Da Grundstückskaufverträge aufgrund der Beurkundungsverpflichtung als getrennt verhandelt angesehen werden, ist es in der Regel möglich, die Garantie durch eine vertragliche Klausel auszunehmen.

Bei dem Immobilienerwerb handelt es sich um ein formelles Rechtsgeschäft, das aus einem Schuldverhältnis und der eigentumsrechtlichen Vereinbarung über den Eigentumsübergang, die Übertragung (§ 925 BGB), besteht. Ein Immobilienerwerb wird erst dann rechtsverbindlich, wenn der Grundstückskaufvertrag notariell beglaubigt wurde. Mit der Eintragung des Käufers als neuen Eigentümers im Kataster ist der Immobilienerwerb zu Ende.

Schadenersatzansprüche können für den Erwerber einer Liegenschaft bestehen, wenn er wegen eines vom Veräußerer arglistig verschwiegenen Fehlers vom Vertrag zurückgetreten ist. Schadenersatzansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Mangel der Liegenschaft bei der Benutzung, z.B. der Erschließung, zu einer Beschädigung des Eigentums des Erwerbers führt. Für Schadenersatz haftet der Eigentümer selbst, wenn durch den Zustand seines Eigentums die rechtlichen Interessen von Unbeteiligten geschädigt werden.

Dies ist besonders gefährlich, wenn sich auf dem Gelände an der Strassenfront eine Burgruine befindet. Soll eine Liegenschaft im Insolvenzfall oder im Rahmen einer gerichtlichen Verfallserklärung verkauft werden, erfolgt dies im Wege der Zwangsversteigerung. 2. Bitten Sie einen Immobilienanwalt jetzt gleich im Internet.

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