Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unerlaubte E Mail Werbung
Unbefugte E-Mail-WerbungDer Warnhinweis für unautorisierte E-Mail-Werbung im B2B-Bereich
Der unberechtigte Versand von Werbe-E-Mails ist sowohl im Umfeld von Unternehmern/Verbrauchern (B2C) als auch im Umfeld von Unternehmern/Geschäftsleuten (B2B) nicht gestattet und gilt als unerlaubte Aktion. Das Landgericht Bonn hat mit dem aktuellen Beschluss vom 09.11.2017, Az. 108 C 142/17, die frühere Rechtssprechung fortgesetzt, dass die Versendung von Werbeemails ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters auch unter Unternehmen illegal ist und einen Eingreifen in den erbrachten und betriebenen Geschäftsbetrieb darstell.
Der Gerichtshof verweist in seiner Rechtssprechung auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes. Bereits in seinem Urteil vom 15. April 2017, VI ZR 721/15, hatte der BGH festgestellt, dass die Fragestellung, ob es sich um einen Eingriff in das bestehende und betriebene Geschäft im Sinn des 823 Abs. 1 BGB handele, den Vorgaben des § 7 UWG unterliege.
Dies begründet der BGH damit, dass ansonsten die Möglichkeit von Bewertungswidersprüchen besteht. Der Auftragnehmer hat die E-Mail-Adresse des Auftraggebers im Rahmen des Verkaufs von Waren oder Leistungen empfangen, direkte Werbung (d.h. Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen) erfolgt per E-Mail und die Waren/Dienstleistungen sind den bisher bezogenen vergleichbar, der Auftraggeber wird bei der Registrierung der E-Mail-Adresse und bei jeder Nutzung unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass er der Nutzung nach den Grundtarifen ohne weitere Kosten außer den Übertragungskosten nachgehen kann.
Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, ist E-Mail-Werbung ohne ausdrückliches Einverständnis nicht zulässig und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Vorraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist jedoch, dass die Gesellschaften Wettbewerber im Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind. Wettbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jederjenige, der mit einem oder mehreren Gewerbetreibenden als Lieferant oder Abnehmer von Waren oder Leistungen in einem bestimmten Verhältnis steht.
Empfänger unberechtigter E-Mail-Werbung haben jedoch weiterhin das Recht auf einstweilige Verfügung, wenn auch aus Delikt ( 823 Abs. 1 HGB). Das Landgericht Bonn hat diesbezüglich die frühere Rechtssprechung fortgesetzt und einen Einschreiten in die Geschäfte der beschwerdeführenden Marketing-Agentur bestätigt und diese Abmahnungskosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 6.000,00? zuerkannt. Das Versenden einer Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers stellt daher einen direkten Eingriff in den Geschäftsbetrieb im Sinn von § 823 BGB dar.
Unerwünschte Werbung per E-Mail stört den Betrieb des Betriebes immer wieder.