Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Streitwert Abmahnung Arbeitsrecht
Betrag im Streitfall Warnung ArbeitsrechtWarnungen zum Arbeitsrecht - Streitwert
Leitprinzip: Bei drei kurz aufeinander folgenden Verwarnungen, mit denen ein einheitliches Vorgehen getadelt wird, ist es berechtigt, ein Brutto-Monatsgehalt als Streitwert festzusetzen. Mündliche Verhandlung mit dem Landgericht Köln vom 20.05.2009 - 3 Ta 144/09 -). Der Wert der streitigen Gebühren wird vom Gericht anstelle einer Entscheidung im operativen Teil des Gerichtsurteils festgelegt. Bereits in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2009 (3 Ta 144/09 - NRWE) hat das LAG Köln festgestellt, dass die Abmahnung nach der ordentlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts regelmässig mit dem Bruttomonatseinkommen beurteilt wurde.
Zugleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Pauschalbewertung in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ob in Ausnahmefällen eine Höherbewertung oder Minderbewertung erforderlich ist, unter Bezugnahme auf die Entscheidungen der LAG Köln vom 11.09.2003 - 3 Ta 228/03, 10.04.2006 - 11 Ta 68/06 und 30.05.2006 - 11 Ta 120/06.
Dies könnte nach Ansicht der LAG Köln in ihrer Verfügung vom 20. Mai 2009 vor allem dann der Fall sein, wenn die Verwarnungen rechtzeitig erfolgen und gleiche Behauptungen betreffen. Deshalb hat das Landarbeitsgericht in der genannten Verfügung vom 20.05.2009 entschieden, dass eine Abmahnung (vom 29.04.2008, 27.05.2008 und 02.06.2008), in der ein einheitliches Verhalten, d. h. eine deutliche Vorverlegung des Arbeitsbeginns entgegen den vertraglich getroffenen Absprachen, mit einem monatlichen Gesamtgehalt als richtig erachtet wurde.
Damit ist die Anerkennungskammer grundsätzlich einverstanden und - soweit das ArbGH dem nachgekommen ist - auch im aktuellen Verfahren. Die drei Verwarnungen rügten im konkreten Einzelfall ein einheitliches Verhalten - aus der Perspektive des Angeklagten - und zwar die vermeintlich nicht fristgerechte Vorlage von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen.
In den Mahnschreiben vom 21.08.2012, 10.09.2012 und 17.09.2012 ging es um mutmaßliche Vertragsverletzungen vom 19.07.2012, 16.08.2012 und 24.08.2012. Es gibt keine Berufung gegen diese Verfügung.