Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Nebenjob Geringfügig
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Von 1999 bis 2008 war er als Forschungsassistent am Sozialwissenschaftlichen Forschungszentrum Berlin in der Fachgruppe "Arbeitsmarktpolitik und Beschäftigung" und bei Rambøll Management Consulting (2010-2015) tätig. Wie kaum eine andere Arbeitsmarkpolitik oder arbeitsrechtliche Regulierung wurde in den vergangenen Jahren so heftig debattiert und verändert wie die Vorschriften zur Grenzarbeit.
Dieses Kapitel beschreibt die geschichtliche Situation der geringfügig Beschäftigten, Zahlen und Tatsachen sowie Gründe für und gegen die Förderung von geringfügig Beschäftigten. 8 SGB II legt fest, was unter geringfügiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis besteht daher, wenn zum einen die Vergütung aus diesem Arbeitsverhältnis 450 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreitet oder zum anderen die Anstellung innerhalb eines Kalenderjahrs je nach Art auf maximal zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen (Kurzzeitbeschäftigung) befristet ist oder im Vorfeld befristet wird.
Sofern die Anstellung nicht professionell erfolgt und die Vergütung 450 EUR pro Kalendermonat überschreitet. Ein geringfügiger Arbeitsplatz ist nicht mehr vorhanden, wenn durch mehrere kleine Jobs mehr als 450 EUR erreicht werden. Als geringfügig Beschäftigte in einem Einzelhaushalt gilt, wenn sie durch einen Einzelhaushalt gerechtfertigt ist und die Erwerbstätigkeit ansonsten in der Regel von Mitgliedern des Einzelhaushalts wahrgenommen wird.
Besonders ermutigt wird die geringe Beschäftigung in privaten Haushalten. Mini-Jobs oder 450-Euro-Jobs, auch Mini-Jobs oder Mini-Jobs oder Mini-Jobs oder Jobs mit 450 Euro, unterliegen besonderen Sozialversicherungsvorschriften. Mini-Jobs sind für Mitarbeiter, mit Ausnahmen der Pensionsversicherung, von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit und betreffen das Bruttoergebnis in Höhe von netto. Ein entscheidendes Beweggrund für die freie Versicherbarkeit von Nebenberufen oder Aktivitäten oder von Nebenberufen oder von geringfügiger Selbständigkeit war schon immer die Abwendung von kleinen Rentenansprüchen oder die mangelnde Relevanz dieser Aktivitäten für die Altersvorsorge.
Auch nach dem Zweiten Weltkonflikt bestand diese Versicherungsfreizügigkeit aus der Kranken- und Pensionsversicherung fort, sofern das Arbeitsverhältnis nur vereinzelt oder nebenbei wahrgenommen wurde und eine gewisse Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wurde. Angesichts des akute Arbeitsmangels wurde in den 1960er Jahren die steuerfreie Teilzeitbeschäftigung attraktiv gemacht, um Haushaltsfrauen, Pensionäre, Studenten und Teilzeitkräfte für eine Stundenarbeit zu gewinnen.
Zwischen 1961 und 1965 war die Pflichtversicherung beispielsweise auf Arbeitsplätze begrenzt, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (Kranken- und Rentenversicherung) bzw. 24 Stunden pro Woche (Arbeitslosenversicherung) hatten. Über die Jahre hinweg stieg diese Monatsschwelle auf 630 DEM im Jahr 1999 an, vor allem in den 90er Jahren wurde die Grenzarbeitslosigkeit immer wichtiger.
Ein Arbeiter gilt vor der umfassenden Reformierung von 1999 als geringfügig erwerbstätig, wenn sein Monatseinkommen 630 DEM (Westdeutschland) bzw. 530 DEM (Ostdeutschland) nicht überschreitet und seine Wochenarbeitszeit weniger als 15 Std. beträgt. Eine solche Arbeitsverhältnisse waren steuerfrei - auch wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit neben der versicherungspflichtigen war.
Die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von 20 v. H. durch den Dienstgeber oder waren vom Dienstnehmer im Zuge der persönlichen Einkommenssteuer zu erklären. Im Laufe der achtziger und neunziger Jahre gab es immer wieder Versuche, die Randbeschäftigung zu untergraben. Mit der am 1. April 1999 in kraft getretenen neuen Verordnung über die Sozialversicherung und die steuerliche Betreuung von geringfügig Beschäftigen sollte die bereits vorher festgestellte deutliche Ausdehnung dieser Form der Erwerbstätigkeit eingeschränkt werden.
Einerseits soll die Verlagerung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen verringert und eine weitere Trennung der Arbeitsverhältnisse vermieden werden. Mit der neuen Verordnung wurde zum einen die Abgeltungssteuer des Unternehmers von 22 Prozentpunkten und zum anderen die Nebentätigkeit vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen abhängig gemacht. Als wesentliches Kriterium galt, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Zusatzeinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung und Mehrarbeit in der Haupttätigkeit nicht objektiv gerechtfertigt werden konnte.
Mit großer Zurückhaltung wurde die Reformpolitik verfolgt, da man befürchtete, dass das niedrige Beschäftigungsniveau aufgrund der erhöhten Steuerbelastung sowohl für die Betriebe als auch für die Arbeitnehmer an Anziehungskraft einbüßt. Die Anzahl der geringfügig Erwerbstätigen ist im Großen und Ganzen weiter gestiegen, mit der Tendenz, geringfügig Teilzeitkräfte durch ausschliesslich geringfügig Erwerbstätige zu ersetzen, d.h. die Gesamtveränderung hat zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beigetragen.
Nach dem Versuch der Reformierung von 1999, die geringfügig Beschäftigten in das Sozialversicherungssystem aufzunehmen und diese Form der Erwerbstätigkeit dauerhaft zu reduzieren, ging die neue Reformierung vom 1. April 2003 den entgegengesetzten Weg. Es galt, den Arbeitsmark für Teilzeitkräfte zu flexibilisieren und damit neue Jobs in diesem Bereich zu schaffen.
Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses ist es der CDU/CSU gelungen, ihre Ideen zur Reformierung der geringfügig Beschäftigten im Mediationsausschuss vorzustellen. Es wurde entschieden, die De-minimis-Schwelle für alle Wirtschaftssektoren von 325 EUR auf 400 EUR anheben. Der Grenzwert von weniger als 15 Stunden pro Woche wurde aufgehoben, die Steuern für geringfügig Beschäftigte wurden überarbeitet und Midiobs mit niedrigeren Beiträgen zur Sozialversicherung für Mitarbeiter wurden eingerichtet.
Für die Mitarbeiter sind die Mini-Jobs völlig steuer- und zollfrei. Zunächst musste der Auftraggeber eine Pauschalsteuer in Hoehe von 25 Prozentpunkten des Arbeitsentgelts zahlen (12 Prozentpunkte in der Pensionsversicherung, 11 Prozentpunkte in der GKV, 2 Prozentpunkte Lohnsteuer). Dieser wird seit Anfang 2006 durch die Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflichtrentenversicherung auf 15 Prozentpunkte und des Beitragssatzes zur Pflichtkrankenversicherung auf 13 Prozentpunkte auf 30 Prozentpunkte aufgestockt.
Darüber hinaus sind 2 Prozentpunkte Lohntarif zu zahlen. Aus den Leistungen an die Sozialversicherung im Umfang dieser Kapitalpauschale ergeben sich keine Forderungen an die GKV und nur verminderte Forderungen an die GKV. Es wurde wieder ein sozialversicherungsfreies Teilzeitangebot geschaffen. Weitere Veränderungen für die Einstellung von Mini-Jobbern traten am 1. Januar 2009 in Kraft:
Im Krankheitsfall hat ein Mini-Jobber bis zu 42 Tage lang für die gleiche Krankheit einen Vergütungsanspruch vom Dienstgeber, bevor die Krankenversicherung die Leistungen durchführt. Weil dies insbesondere für kleine Betriebe eine erhebliche finanzielle Last werden kann, werden Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern die Kosten ersetzt. Die Zuteilung U1 wurde von 0,1 Prozentpunkten des Bruttogehalts für Minibobber auf 0,6 Prozentpunkte zum 1. Januar 2009 erhöht.
Die Abgabe U1 liegt seit dem 1. Januar 2014 bei 0,7 vH. Zum 1. Januar 2009 wurde diese U2-Abgabe auf 0,07% des Bruttogehalts umgestellt. Die Abgabe U2 liegt seit dem 1. Januar 2014 bei 0,14 vH. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmers erhalten die Arbeitnehmer aus dieser Abgabe höchstens drei Monatsinsolvenzen als Entschädigung für ihr verlorenes Einkünfte.
Seit dem 1. Januar 2013 beläuft sich die U3-Maut auf 0,15 vH. Neben der Pauschale von 30 Prozentpunkten kommt damit 0,99 Prozentpunkte zur Zuweisung von Beiträgen zum Ersatz von Arbeitgeberausgaben bei Krankheiten, Schwangerschaft und Zahlungsunfähigkeit hinzu. Mini-Jobber sind für Unternehmer "teurer" als normale normale Arbeitsverträge. Die Mehrkosten in Gestalt von Sozialversicherungsbeiträgen für Unternehmer von fast 20 v. H. fallen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis an, bei geringfügigeren Arbeitsverhältnissen sind es dagegen fast 31 v. H..
Auf den ersten Blick geht der Flexibilitätsvorsprung der geringfügigen Beschäftigung daher mit erhöhten Aufwendungen für die Unternehmen einher. Nachfolgend wird erläutert, warum Kleinjobs für Unternehmen (und Arbeitnehmer) immer noch interessant sind. Neben der Altersrente (vor dem ordentlichen Rentenalter), der vollen Erwerbsminderung oder Invalidität können Pensionäre auch 450 EUR steuerfrei verdienen.
Erwerbstätige Pensionäre, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, können ein unbegrenztes Zusatzeinkommen erhalten. Sogar Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestreservationsurlaub von 24 Arbeitstagen pro Jahr, der zeitanteilig eingeräumt wird. Wenn an alle anderen Mitarbeiter im Unternehmen zusätzlich Feriengeld ausgezahlt wird, muss dieses auch an Teilzeitkräfte ausgezahlt werden. Teilzeitbeschäftigte dürfen aufgrund des Teilzeitcharakters der Tätigkeit in der Regel nicht weniger günstig beurteilt werden als gleichwertige Teilzeitbeschäftigte ("Grundsatz der Gleichbehandlung").
Für die Arbeitnehmer von Teilzeitbeschäftigten in privaten Haushalten wurden im Rahmen der Minijob-Reform Sonderleistungen gegenüber Unternehmern im kaufmännischen Sektor gewährt. Dadurch sollte die Gelegenheit gegeben werden, die in privaten Haushalten übernommene nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in rechtmäßige Arbeit umzuwandeln. In den privaten Haushalten sind die Kosten für 450-Euro-Minijobs immens. Dafür bezahlen die Unternehmer nur bis zu 14,44% ihres Einkommens.
Dies sind jeweils 5 Prozentpunkte für die Renten- und Krankenversicherungen, 1,6 Prozentpunkte für die gesetzliche Krankenkasse, 0,84 Prozentpunkte zum Ersatz von Arbeitgeberausgaben bei Krankheiten und Schwangerschaft und ggf. 2 Prozentpunkte einheitlicher Abgeltungssatz. Die 5-prozentige Krankenkasse ist nur dann beitragspflichtig, wenn der Kleinkinder in der Krankenkasse ist.
Von der Anhebung der pauschalen Abgaben zum Stichtag des Jahres 2006 waren die Mini-Jobber in den privaten Haushalten nicht berührt. Auch bei Mini-Jobs in privaten Haushalten können Unternehmerinnen und Unternehmer Geld sparen: 20 Prozentpunkte der Ausgaben, höchstens 510 EUR pro Jahr können von der Mehrwertsteuer abgezogen werden. Mit Wirkung zum Stichtag des Gesetzes über Veränderungen im Grenzarbeitsbereich wurde die Beitragsbemessungsgrenze von 400 auf 450 EUR erhöht.
So können Kleinkriminelle zusätzliche 50 EUR pro Kalendermonat steuerfrei verdienen. Infolgedessen stieg auch der Gleitzonenkorridor für Midijobs auf Löhne von mehr als 450 EUR und bis zu 850 EUR. Neu geregelt wurde auch die Pflichtversicherung in der Pflichtrentenversicherung für neue Kleinunternehmer. Kleinigkeiten, die vor dem 01.01.2013 von der Versicherung befreit waren, sind auch nach der neuen Regelung von der Versicherung ausgenommen und haben Schutz, solange das Gehalt 400 EUR nicht überschreitet.
Das bedeutet, dass nicht nur die Unternehmer einen pauschalen Beitrag zur Pflichtrentenversicherung leisten, sondern auch Mini-Jobber nun Rentenansprüche erlangen können. Für Mini-Jobber beläuft sich die Summe des Rentenversicherungsbeitrags auf 3,9% ihres Bruttogehalts. Bislang konnte auf die Freiheit der Versicherung verzichtet und freiwillige Beitragszahlungen in die Pensionsversicherung geleistet werden, aber nur 5 Prozentpunkte der Mini-Jobber haben davon profitiert.
Die Möglichkeit der Beitragszahlung in die Pensionsversicherung mit der Möglichkeit des Verzichts sollte eine gezielte Diskussion über die Frage der Altersvorsorge ermöglichen. Dabei ging es darum, die Sozialversicherung der Mini-Jobber zu erhöhen und die obligatorische Pensionsversicherung zur Norm zu machen. Auch für Mini-Jobber in privaten Haushalten besteht die Unterhaltspflicht.
Allerdings erhalten die Mini-Jobber damit nur geringe Altersteilzeit. Während bisher die Kassen und Steuerbehörden für das Anmelde- und Abgabeverfahren verantwortlich waren, müssen Firmen und private Haushalte ihre Niedriglohn- oder Kurzzeitbeschäftigten nur noch bei einem Büro anmelden - der Minijob-Zentrale in Essen, die von der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet wird.
Die Unternehmerinnen und Unternehmer leisten ihnen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, Zuschüsse zum Ersatz der Arbeitgeberausgaben bei Krankheiten und Schwangerschaft, die Insolvenzgebührensteuer und die gleichbleibende Abgeltungssteuer. Der Beitrag zur Pensionsversicherung fließt in die allgemeine Pensionskasse. Der Beitrag zur Pensionsversicherung wird dann auf den jeweiligen Konten bei der Deutsche Rentenversicherung gutschrift.
MIDIJOB s sind Arbeitsverhältnisse, die sozialversicherungspflichtig sind und deren Bruttoeinkommen in einer gleitenden Zone von 450,01 bis 850 EUR liegt. Zum 1. Januar 2013 wurde der Gleitzonen-Korridor von 400,01 auf 450,01 EUR anwachsen. Die Beitragssätze der Mitarbeiter steigen in dieser sogenannten Sliding Zone um rund 11 Prozentpunkte und erreichen die volle Mitarbeiterbeteiligung bei 850 E.
Von der Schiebezonenregelung sind die Auftraggeber nicht berührt. Er muss den üblichen Beitrag zur GKV über 450,01 EUR zahlen. Mit der Gleitzonenverordnung soll der Steuersprung beim Wechsel von der geringfügigen zur sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemildert werden. Durch die zum Stichtag 31. Dezember 2006 inkraftgetretene Erhöhung der Abgeltungssteuer für Mini-Jobs auf 30 Prozentpunkte wurde auch die Schiebezone angepaßt, so dass die Gesamtlast der Sozialversicherungsbeiträge zu Anfang der Schiebezone nun auch 30 Prozentpunkte ausmacht.
Für die Abgabe von Stellungnahmen zur Verteilung von Miniobs stehen zwei Informationsquellen zur Verfügung. Mini-Jobs sind neben der Teilzeitarbeit die am häufigsten vorkommende Art der atypischen Arbeit. Mehr als die Haelfte aller Unternehmen in Deutschland haben 2011 nach einer Untersuchung des Institutes fuer Arbeitsmarktforschung Miniobber eingesetzt und damit die Bedeutsamkeit von Miniobern fuer den dt. Markt unterstrichen.
Mini-Jobs sind ein populäres Flexibilitätsinstrument, besonders in kleinen Unternehmen. Bei Midi und Mini-Jobs war die Dynamik seit der Verabschiedung der neuen Vorschriften im Frühjahr 2003 sehr hoch. Für Mini-Jobs stehen vierteljährlich und für Midi-Jobs am Ende des Jahres unterschiedliche Bewertungen zur Verfügung. Angaben über geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigte sind erst ab Juli 2003 verfügbar, da diese Form der Beschäftigung vor der Verabschiedung der neuen Gesetzgebung nicht in statistischer Form erhoben werden konnte.
In den Statistiken wird zwischen ausschließlicher geringfügiger und geringfügiger Erwerbstätigkeit differenziert, die neben der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigung ausübt. Im Falle von Mini-Jobs ist zu erkennen, dass die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten zunächst zunimmt. Andererseits ist die Anzahl der nur in Teilzeit arbeitenden Menschen seit der Minijob-Reform langsamer gewachsen als vor der Rep.
In Deutschland gibt es derzeit 7,4 Mio. Mini-Jobber (Stand Juli 2013), rund 24% mehr als im Vorjahr, von denen zwei Dritteln nur geringfügig bezahlte Mitarbeiter sind. In der Summe sind mehr als zwei Dritteln aller Mini-Jobber weiblich. Damit leistet die rechtliche Gestaltung der Mini-Jobs einen Beitrag zur Aufrechterhaltung traditioneller Geschlechterregelungen.
In Deutschland haben neun von zehn Mini-Jobbern die Staatsangehörigkeit und mehr als jeder zehnte Mini-Jobber ist 65 Jahre und mehrjährig. Die Nebenbeschäftigung ist für viele Pensionäre aufgrund der Beitrags- und Steuerbefreiung oft die günstigste Form der Arbeit nach der Pensionierung. Die Zahl der 1,3 Mio. Empfänger von Arbeitslosenunterstützung II lag im Jahr 2012 bei über 630.000, beinahe die Hälfe davon in geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse.
Durch die zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten im SGB II können die Empfänger von "Hartz IV" 100 EUR kostenlos verdienen. Vom Arbeitseinkommen bis zu einem Betrag von 1000 EUR sind 20 Prozentpunkte pro Kalendermonat von der Anrechnung befreit. Ein Empfänger des Arbeitslosengeldes II, der zudem einen Mini-Jobber betreibt und die Verdienstgrenze von 450 EUR ausreizt, erhält dann 170 EUR neben dem Normalsatz.
Daher besteht ein zusätzlicher Leistungsanreiz für die Empfänger von Arbeitslosenunterstützung II, eine Nebenbeschäftigung anzunehmen, um ihre persönliche Erwerbssituation zu optimieren, aber auch um den Zugang zur Berufswelt zu erhalten. Nach einer 2010 vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Registererhebung verteilt sich die Zahl der Mitarbeiter, die nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten nur geringfügig beschäftigt sind, wie folgt: So können die ausschliesslich kleinen Minikinder also vor allem vier Personen zugeordnet werden, und es wird klar, dass Minikinder nicht nur Arbeitsverhältnisse für zusätzlich verdienende Frauen sind, sondern auch eine wichtige Bedeutung für andere Personen haben.
Bei einem geringfügig bezahlten Mitarbeiter liegt die Durchschnittsarbeitszeit im Durchschnitt bei 9,4 Wochenstunden, während ein Teilzeit-Minijobber sechs Wochenstunden arbeitet, was wesentlich geringer ist. Über die Hälfe der Mini-Jobber in der Nebenbeschäftigung und knapp ein Viertel der exklusiven Mini-Jobber sind zwischen einer und fünf Wochenstunden zu haben.
Vollzeitbeschäftigungen, die sozialversicherungspflichtig sind, z.B. bei der Reinigung von Gebäuden, sind heute recht rar und oft dem Lehrpersonal überlassen. Ungefähr die Hälfe aller Arbeitsplätze in der Reinigungsabteilung sind Kleinunternehmer. Auch der Einzelhandel und die Hotellerie machen einen besonders hohen Anteil an Mini-Jobs aus. Treiber dieser Entwicklungen sind nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch Unternehmensstrategien, die mehr FlexibilitÃ?t und geringere Aufwendungen durch die Aufteilung der ArbeitsplÃ?tze erwarten.
Darüber hinaus gelangen einige Betriebe durch das Anbieten von Mini-Jobs auch zu Gruppen von Mitarbeitern mit höherer Qualifikation und Sozialkompetenz, ohne dass sie dafür eine entsprechende Vergütung erhalten müssen. Eines der Hauptziele der Minijob-Reform, die Anzahl der Menschen in einkommensschwachen privaten Haushalten zu steigern (hier wurde ein großer Teil der nicht angemeldeten Arbeitnehmer vermutet), ist trotz der steigenden Arbeitslosenzahlen bisher kaum gelungen.
In den privaten Haushalten gab es im Monat Oktober 2013 255.000 Geringverdiener. Die Anzahl ist seit der Neufassung der Teilzeitbeschäftigung in privaten Haushalten deutlich angestiegen. Die Erwerbstätigkeit von Männern und Frauen ist in den privaten Haushalten dominierend. 40% der Midijobbers sind Vollzeitbeschäftigte. Trotz Teilzeit- oder Vollzeitarbeit erwerben sie nicht einmal 850 EUR pro Monat und Jahr.
Es gibt bereits eine Reihe von Studien über die Auswirkungen von Mini-Jobs. Eine wichtige Erkenntnis ist, dass sich Mini-Jobs für Erwerbslose nicht als Brückenschlag zur sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit herausstellen. Stattdessen sieht es so aus, als ob die Übernahme einer Nebenbeschäftigung besonders für Gruppen wie Haushaltsfrauen, junge Menschen, Studierende und Pensionäre anspricht. Die Empfänger von Arbeitslosenunterstützung kommen auch nur geringfügig in den Genuss, da Mini-Jobs keine Arbeitsplatzalternative für die Arbeitslosen darstellen, da das erreichbare Einkommen kaum zur Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beiträgt.
Darüber hinaus werden über ein Gehalt von 165 EUR hinaus zusätzliche Einnahmen in voller Höhe auf den Übertragungsanspruch anrechenbar. Hierfür gibt es einen steuerfreien Betrag von 100 EUR. Die einen halten die Mini-Arbeitsplätze für einen gelungenen Abschluss der Mini-Arbeitsplatz-Überprüfung, während die anderen meinen, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit durch die Überarbeitung noch weiter hätte zunehmen können, denn hinter der Vorderseite eines Mini-Arbeitsplatzes ist es möglich, darüber hinaus zu arbeiten, ohne es bei Inspektionen zu merken.
Die Niedriglöhne sind wie bei nahezu allen untypischen Beschäftigungsformen in Mini-Jobs weit verbreitet. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit sind sie in der Regel sehr hoch. Im Jahr 2010 waren mehr als vier von fünf Teilzeitbeschäftigten (84,3 Prozent) für einen niedrigen Lohn tätig. Weiterführende Ergebnisse belegen einen deutlichen Unterschied zwischen den Gehältern von Geringverdienern und sozialversicherungspflichtig Erwerbstätigen. Kleinkriminelle sind durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz geschützt und dürfen nicht weniger günstig bewertet werden als gleichwertige Teilzeit- oder Vollzeitkräfte.
Dementsprechend müssen Mini-Jobber den selben Stundensatz wie Teilzeit- oder Vollzeitkräfte für den selben Arbeitsplatz beziehen, es sei denn, es gibt objektive Anhaltspunkte für eine andere Handhabung. Lediglich eine kleine Gruppe von Minijobbern erhält bezahlten Freistellung, Lohnfortzahlung im Krankheits- und Feiertagsfall sowie die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Pausenregelung. Auf den ersten Blick sind Kleinunternehmer aufgrund der erhöhten Steuerbelastung für Unternehmer wenig attraktiv.
Tatsächlich sind die Bruttosstundenkosten der geringfügig Beschäftigten jedoch tiefer als die der Versicherten, da die Arbeitsstundenlöhne der Minijobber erheblich unter denen vergleichbarer Normalarbeitsverträge liegen. In der Regel sind die Bruttostundenlöhne der Minijobber in der Regel höher. Folgendes Beispiel verdeutlicht, was Miniijobs zu einer Falle mit niedrigen Löhnen macht. Ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter bekommt für eine spezifische Aktivität einen Bruttostundensatz von 13,50 ?. Ein Teilzeitmitarbeiter würde auch für die selbe Aktivität 13,50 pro Arbeitsstunde bekommen, wenn die Minijob-Verordnung gesetzeskonform umgesetzt würde, die dann steuer- und zollfrei bleibt (brutto = netto).
Allerdings unterliegt in der Unternehmenspraxis der Stundensatz der geringfügig Beschäftigen oft einem Lohnabzug. So bekommt sie z. B. nur 7 und damit den Stundensatz, den sie bei sozialversicherungspflichtiger Arbeit als Arbeitnehmerin ohne Abzug erhalte. Auf den Stundensatz von 7 Euro bezahlt der Auftraggeber eine Pauschalsteuer von 30% und erspart sich damit im Vergleich zu den Lohnnebenkosten für sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze die Kosten für Personal.
Wie das operative Applikationsbeispiel verdeutlicht, kommen die günstigen steuerlichen Vorschriften der geringfügig Beschäftigungssituation nicht den Mitarbeitern in Minijobs zu Gute, sondern Betrieben, die Arbeitskosten einsparen. Teilzeitkräfte sind für Betriebe ein zusätzliches Flexibilitätsinstrument. Bei 38% aller Mitarbeiter, die nur geringfügig beschäftigt sind, arbeitet man auf Zuruf oder als Springer und muss kurzzeitig verfügbar sein.
Auf diese Weise können die Betriebe Krankheitsurlaub oder Mini-Jobber aufnehmen, um kurzfristige Überstunden zu bewältigen. Mini-Jobs haben für die Mitarbeiter beträchtliche nachteilige Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Arbeitnehmer in Kleinstarbeitsplätzen sind nicht durch die Arbeitslosenversicherung versichert. Darüber hinaus erwirbt er nur geringfügige Rechte aus der Pflichtrentenversicherung und zahlt keine Zuschüsse zur Krankheit. Daher ist die Akzeptanz eines Mini-Jobs besonders interessant für Gruppen von Menschen, die bereits an anderer Stelle versichert sind.
Andererseits haben Arbeitnehmer mit Midijob trotz der gesenkten Beiträge ihre Sozialversicherungsdeckung für Arbeitslosigkeit und Gesundheitsversorgung nicht reduziert bekommen. Allerdings ist es für beide Gruppen von Mitarbeitern ebenso richtig, dass sie in der Pensionsversicherung nur geringfügige Rechte erringen. Größere Finanzprobleme sind auch in der Pensionsversicherung nicht zu befürchten, da entweder keine oder nur geringfügige Rechte seit der Verpflichtung zur Beitragszahlung erlangt wurden.
Weder Unternehmer noch Angestellte zahlen aufgrund des niedrigen Beschäftigungsniveaus Steuern an die Krankenkasse. Die Unternehmer zahlen eine Pauschale an die Krankenkasse in Hoehe von 13% des Bruttogehalts eines Mini-Jobbers. Mini-Jobber sind jedoch durch abgeleiteten Schadensfällen, wie z.B. der beitragsfreien Rückversicherung von Kinder oder Ehegatten, vollständig in der GKV versichert.
Je mehr regelmäßige Arbeit durch marginale Arbeit ersetzt wird, desto stärker sind die negativen Folgen für die Sozialversicherung. Ein umstrittenes Thema ist die Verlagerung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen durch Mini-Jobs. In der Praxis gibt es Anzeichen dafür, dass Mini-Jobs die sozialversicherungspflichtige Arbeit verdrängen, in einigen Fällen auch mit Einwilligung des betreffenden Mitarbeiters. Die Verlagerung wäre in dieser Hinsicht problematisch, da schlecht entlohnte Mini-Jobs, die nicht an eine unabhängige Sozialversicherung gebunden sind, zu einem Rückgang der regulären Jobs führen und damit die Verbreitung untypischer Beschäftigungen weiter fördern.
In einer Untersuchung des Institutes für Arbeitsmarkt- und Arbeitsforschung wurden die Miniobs mit einem Statistikmodell auf mögliche Verschiebungseffekte hin überprüft. Allerdings gibt es auch branchenspezifische Differenzen bei der Verlagerung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen. Im Handels- und Gastronomiesektor, der die Grenzarbeitsplätze stark nutzt, wurden verhältnismäßig große Verschiebungseffekte der regulären Beschäftigung durch Mini-Jobs beobachtet.
Die Verfasserinnen und Verfasser treffen aber auch auf andere Bereiche, in denen die Schaffung von Kleinstarbeitsplätzen mit der Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen verbunden ist. Die Frage, ob Mini-Jobs die Regelarbeitsplätze ersetzen, ist also nicht nur von der Größe des Unternehmens, sondern auch von der Branche abhängig. Insgesamt stellen sie jedoch fest, dass es klare Anzeichen für die Verschiebung der regulären Erwerbstätigkeit gibt, insbesondere in kleinen Unternehmen in allen Bereichen.
Auch die häufig gestellten Fragen nach eventuellen Überbrückungseffekten von atypischen Arbeitsverhältnissen wurden für Mini-Jobs geprüft. In verschiedenen Untersuchungen wurde festgestellt, dass der Wechsel von einem geringfügigeren Arbeitsverhältnis zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mehr die Ausnahmen als die Regeln sind. Nur selten wird die Aufnahme eines Mini-Jobs mit dem Zweck vorgenommen, später in ein arbeitsrechtliches Verhältnis mit Sozialversicherungsbeiträgen zu übergehen.
Mini-Jobs sind jedoch für viele Personengruppen nach wie vor eine interessante Nebenbeschäftigungsform. Die 48 Prozentpunkte der Mini-Jobber benötigen das nötige Kapital, um ihren Unterhalt zu verdienen, während der Arbeitslosenwert viel größer ist. Nahezu die HÃ?lfte aller TeilzeitbeschÃ?ftigten ist mit ihrer Arbeitsleistung einverstanden. Die 25 Prozentpunkte würden zwar gern mehr Arbeit leisten, aber aufgrund ihrer individuellen Lage (vor allem Bildung für Schulkinder und Studierende und familiäre Verantwortung für Haushaltsväter und Hausfrauen) sind sie derzeit dazu nicht in der Lage und 27 Prozentpunkte würden gern mehr Arbeit finden, haben aber noch keinen geeigneten Arbeitsplatz inne.
Für die bisher in naturwissenschaftlichen Untersuchungen nur marginal behandelten Nebenjobs zeigen erste Resultate, dass die Midijob-Regel zu einem Beschäftigungszuwachs im Lohnbereich von 400 bis 800 EUR geführt hat. Zudem weisen die Resultate des Bewertungsberichts auf eine geringe Sprungfunktion für den Midijob hin, bei der die Aufnahme eines Midijob den Einstieg in eine "normale", nicht subventionierte sauerstoffabhängige Tätigkeit erleichter.
Mehr als 60 Prozentpunkte aller Mini-Jobber sind Frauen und die grösste Unternehmensgruppe unter den ausschliesslich Teilzeitbeschäftigten in Deutschland sind mit 35 Prozentpunkten Haushaltsfrauen. Durch die Gestaltung der Mini-Jobs - in Verbindung mit dem Finanzrecht - werden die traditionellen Geschlechterregelungen gefördert. Durch den Ehepartnersplit ist es für einen Gesellschafter von Vorteil, neben der Vollzeitstelle des anderen Gesellschafters die Verdienstgrenze von 450 EUR nicht zu übersteigen.
In einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Auftrag gegebenen Untersuchung zum Thema Frau in Miniberufen kommt eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Auftrag gegebene Untersuchung zu dem Schluss, dass sich alle in der Lage befinden können, vorübergehend oder endgültig die Haupternährungssituation für sich und ihre Familien zu übernehmen, und dass das derzeitige Förderungssystem für Miniberufe eine kontraproduktive Wirkung hat und nur anscheinend Vorzüge für sie in Miniberufen hervorruft, die sich als eine faktische Fallstrickerei und vor allem im Hinblick auf weitere Beschäftigungsmöglichkeiten, aber auch in der Altersvorsorge herausstellen.
Die Untersuchung stellt auch fest, dass die auf der Grundlage der Förderstrukturen gefassten Beschlüsse die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gesellschafterin begünstigen und ihre Aussichten auf einen deutlichen Anstieg der sozialversicherungspflichtigen Erwerbsarbeit beeinträchtigen. Die Expertenkommission zum Ersten Gleichstellungsbericht der Regierung beschreibt daher die Beschäftigungslage im Minijob-Bereich als "Sackgasse" und unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung der Geschlechter als katastrophal und befürwortet die Beseitigung der Grenzarbeit.
Nachdrücklich befürwortet die Kommmission die Abschaffung des Sonderstatus der geringfügig Beschäftigten. Den Betrieben und Mitarbeitern werden falsche Anreize gegeben, die sauerstoffpflichtige Arbeit in Mini-Jobs mit geringem Zukunftspotenzial zu unterteilen. Der Entschluss, für einen längeren Zeitraum in einer geringfügig entlassenen Erwerbstätigkeit zu arbeiten, trifft vor allem weibliche Arbeitnehmer und ist mit dauerhaften biographischen Benachteiligungen behaftet. Aufgrund der niedrigen Entwicklungschancen sind die individuellen Entwicklungschancen begrenzt.
Darüber hinaus werden die Aufwendungen für diese Arbeitsverhältnisse, insbesondere das niedrige Niveau der eigenständigen Altersvorsorge, gesellschaftsfähig gemacht und in die weitere Entwicklung verschoben. Fast alle Wissenschafter sind sich einig, dass die Finanzierung von Mini-Jobs aus arbeitsmarktpolitischer Sicht keinen Sinn macht. Insbesondere besteht Einvernehmen über die Bewertung der geringfügig Beschäftigten in Teilzeit. Auch der Wirtschaftsexperte Peter Bofinger beschrieb die Ministerien als arbeitsmörderisch und als "das Haupthindernis für Erwerbslose mit niedriger Qualifikation".
Doch sogar Wirtschaftsliberalisten denken wenig über die neue geringfügige Erwerbstätigkeit. Der Bundesverband der Bundesarbeitgeberverbände (BDA) betrachtet Miniobs als unerlässliches Element der Flexibilität und als notwendige Armatur auf dem stark regulierten bundesdeutschen Arbeitsmark. Ihrer Ansicht nach tragen Mini-Jobs wesentlich zur Mobilisierung und Reintegration von Langzeiterwerbslosen in den Erwerbsleben und zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit bei.
Für Heribert Jöris, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Deutschland (HDE), sind Teilzeitbeschäftigung und Nebenbeschäftigung unerlässlich für den Handel. Nach Ansicht des DGB sind die beschäftigungspolitischen Zielvorgaben der Minijob-Reform nicht erfüllt und die Minijob-Verordnung hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigungsqualität, die Sozialversicherung und das Lohnniveau. Deshalb hat der DGB ein Reformleitbild vorgestellt, das eine vollständige Sozialversicherung für alle Beschäftigungsverhältnisse ab dem ersten EUR ermöglicht.
Ausserdem soll die Pauschalbesteuerung von Einkünften aus Mini-Jobs aufhören. Informationsplattform des IQWiG "Minijobs" Bachmann, Ronald; DRESCH, Allen von den; Ehlert, Christoph; Flocke, Regina; Frings, Hanna; SCHAFNER, SANDRAM; Scheuer, Markus (2012): Untersuchung zur Untersuchung von Nebentätigkeiten. Dazu gehören unter anderem die folgenden Personen: Herr Dr. med. Bäcker, Gerhard (2006): Was bedeutet hier "minor"? Kleinunternehmen als ein zunehmend prekäres Beschäftigungssegment.
Die WSI-Mitteilungen 5/2006: 255-261 St. Martin W. Böcker, Gerhard; Neuffer, Stephanie (2012): Von der Spezialregelung zur Beschäftigungsnorm: Ministerien im Wohlfahrtsstaat Deutschland. Erichhorst, Werner; Hinz, Tina; Marx, Paul; Peichl, Andreas; Pestel, Nico; Siegloch, Sebastian; Theode, Erik; Tabsch, Vernena (2012): Nebenbeschäftigung: Lage und Gestaltungsmöglichkeiten. Herzog-Stein, Alexander (2010): Ungewöhnliche Arbeit. Kleinigkeiten: Ländliche, westliche, weibliche und weibliche. Kaldybajewa, Kalamkas; Mielitz, Bernd; Thiede, Reinhold (2006): Minijobs: Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder zur Verlagerung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen?
Amtsblatt der RV 53 (4): 126-132 Kalina, Thorsten; Weinkopf, Claudia, 2013: Geringfügige Erwerbstätigkeit 2011: Knapp ein Drittel der Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten nach wie vor für einen niedrigen Lohn. Korner, Thomas; Meineken, Holger; Katharina, Friederike, Puch aus dem Jahr 2013: Wer sind die ausschliesslich marginal Erwerbstätigen? Von der " Normalbeschäftigung " in der Bundesrepublik Deutschland bis zur prekären Anstellung seit 1973. Berlin: edition sign.
Minijobzentrale (2013): Zweites Vierteljahr 2013 Aktuelles im Feld der geringfügig Beschäftigten. Die WSI Mittelanzeigen 1/2012: 5-12 Wippermann, Carsten (2012): Women in miniijob - Gründe und (Miss-)Anreize für die Übernahme einer Nebenbeschäftigung in ihrem Leben.