Waldorf Frommer Störerhaftung

Die Waldorf Frommer Störerhaftung

Der Waldorf Frommer fördert den Vergleich. Björn Frommer von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer. falsch", betont Björn Frommer von der Kanzlei Waldorf Frommer in der Welt. Anwälte nennen dies den seltsamen Begriff "Störungshaftung".

Der EuGH bekräftigt die Störungshaftung für ungeschützte, anonymisierte WLAN-Netze | NEWS

Der EuGH hat heute sein Urteil in der Sache C-484/14 (McFadden) ergangen. Der oberste Gerichtshof Europas hat sich eindeutig gegen die Ansicht des Justizministers ausgesprochen und einige wegweisende Erklärungen abgegeben. Grundlegende Fakten der Entscheidung: Der Inhaber eines Licht- und Tontechnikunternehmens verfügte in seinen Geschäftsräumlichkeiten über einen Internetzugang, den er Dritten bewußt unentgeltlich und uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung stellt.

Die Betreiberin behauptete, diese Copyright-Verletzung nicht selbst vorgenommen zu haben. Hinsichtlich der uns jetzt vorliegenden Entschließung und insbesondere im Zusammenhang mit einigen Äußerungen in der Fachpresse, die voreilig und unzureichend begründet erscheinen, ist zu beachten: Die folgenden Punkte sind zu beachten: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Netzbetreiber eines Unternehmens-WLAN-Netzes - ungeachtet seiner Kenntnisse von Rechtsverstößen - auch dazu angehalten sein, den Zugriff auf sein Netz durch ein Passwort zu sichern und die Benutzer zu identifizieren.

Damit wurde die seit längerem bekannte "Störerhaftung" in Deutschland nicht "umgeworfen". Stattdessen ist die getroffene Wahl als Bekräftigung der in Deutschland unter anderem durch das BGH-Urteil "Sommer unseres Lebens" konkretisierten juristischen Figur zu sehen. Nach unserer Ansicht gehören zu den einschlägigen Äußerungen des Europäischen Gerichtshofs u.a.: Der Betreiber eines freien WLAN-Netzes ist als Erbringer eines " Services der Informationsgesellschaft] im Sinn von Artikel 12 Absatz 1 der RL 2000/31 zu betrachten, wenn das Netz zu Werbungszwecken für hergestellte Waren oder angebotene Dienste zur Verfuegung steht.

Steht jedoch kein Bezug zwischen dem Netzbetrieb und dem geschäftlichen Ablauf fest, ist es fragwürdig, ob der Netzbetreiber die entsprechende Haftungsprivilegierung geltend machen kann. Der EuGH hat sich zudem explizit geweigert, einen Teil der für Host-Provider vorgesehenen Haftungsbefreiung auf die Access-Provider zu verlagern. Wichtigste Äußerungen des EuGH betreffen jedoch die Haftung eines WLAN-Betreibers für Rechtsverstöße seiner Nutzerkreis.

Der EuGH weist daher - nicht verwunderlich und der eindeutigen Gesetzeslage entsprechend - darauf hin, dass es keine Schadensersatz- und damit verbundene Abmahnungs- oder Prozesskosten gibt, wenn ein Dritter den WLAN-Zugang für Verstöße ausnutzt. Noch wichtiger ist jedoch, dass das EU-Recht explizit eine Verantwortung für das Unterlassen oder die Vermeidung künftiger Gesetzesverstöße festlegt und der WLAN-Betreiber verpflichtet sein kann, die entsprechenden Mahn- und Gerichtsgebühren zu tragen.

Das Wichtigste ist jedoch, dass ein WLAN-Betreiber davon Abstand nehmen kann, wenn die einzig mögliche Massnahme darin besteht, "die Internetverbindung mit einem Kennwort zu schützen, sofern die Benutzer dieses Netzwerks ihre Personalien preisgeben müssen, um das geforderte Kennwort zu erlangen und daher nicht anonyme Handlungen vornehmen können". Welche Folgen diese Verabschiedung für die inzwischen in Deutschland in Kraft getretenen Änderungen des TMG hat, wird sich erweisen.

Der Europäische Gerichtshof hat seine Ansicht, dass Maßnahmen zur Verhinderung von WLAN-Betreibern unangemessen sind, eindeutig zurückgewiesen. Der EuGH gestattet Kennwörter für öffentliche WLANs: free wireless adé" Open networks und Gesetz vom 15.09.2016 "EuGH-Urteil zur Verantwortlichkeit für den Einsatz eines WLAN - MacFadden (C-484/14)".

Mehr zum Thema