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Bilanz nach Hgb
Konzernbilanz nach HgbJahresabschlüsse nach HGB - Hans-Böckler-Stiftung
Begriffsbestimmung: Jeder Unternehmer mit etabliertem Gewerbe ist rechtlich zur Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Nach § 6 Abs. 2 HGB gelten Aktiengesellschaften stets als Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuchs. Er ist daher zur Führung der Buchhaltung und zur Erstellung des Jahresberichts verpflichteter. Der Jahresabschluß hat andere Funktionen: 1) Umlagefunktion für Zahlungen: Umlagefunktion für Ausschüttungen: Bestimmung des an die Aktionäre ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns.
Steuerveranlagungsfunktion: Für die Ermittlung des zu versteuernden Ergebnisses ist der handelrechtliche Jahresabschluß maßgebend (Steuerbilanz). 2 ) Informationsfunktion: Der handelspolitische Jahresabschluß soll die internen und externen Empfänger (Mitarbeiter, Aktionäre, Führungskräfte, Kreditgeber, Abnehmer, Wettbewerber etc.) über die Wirtschaftslage des Konzerns unterrichten und spezifische Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns enthalten.
Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bestehen aus: einer Bilanz, d.h. einer Vermögensaufstellung zu Jahresbeginn und -ende - Zeitpunkt - und einer Gewinn- und Verlust-Rechnung, d.h. einem Vergleich der Ausgaben und Einnahmen für das Geschäftsjahr - Zeitpunkt -. Für Körperschaften muss der Abschluss durch einen Konzernanhang ergänzt werden, der eine einheitliche Darstellung mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung ist.
Darüber hinaus ist ein Konzernlagebericht für Unternehmen zu erstellen, die in den ersten drei Geschäftsmonaten des abgelaufenen Jahres nicht klein sind. In der Bilanz erhält der Adressat Angaben zur Vermögens- und Finanzsituation der Gesellschaft. In der Gewinn- und Verlust-Rechnung wird erneut die Ergebnissituation dargestellt. Die Erläuterungen ergänzen die Darstellungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit qualitativen und quantitativen Angaben, die nicht in der Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung erfasst sind.
Rechtliche Grundlage: Die rechtliche Pflicht zur Jahresabschlusserstellung resultiert aus dem dritten Handelsbuch. In den §§ 242-261 HGB sind die allgemeinen Regelungen zur Jahresabschlusserstellung - Ansatz, Bewertung und Aufbewahrung - für alle Gewerbetreibenden festgelegt. Ergänzende Regelungen für Körperschaften sind in den §§ 264-289 HGB enthalten.
Die Jahresabschlüsse unter Mitwirkung des Betriebsrates sind dem Wirtschaftsausschuß vom Unternehmen zu unterbreiten. Die Offenlegungspflicht ist handelsrechtlich unbedenklich. Nach § 170 Abs. 1 Aktiengesetz ist der Jahresabschluß nach der Erstellung durch den Vorstandsvorstand dem Aufsichtrat zur Prüfung nach 171 Aktiengesetz zu unterbreiten. Auch ist die Offenlegungspflicht des erstellten Abschlusses gegenüber dem Verwaltungsrat handelsrechtlich nicht geregelt.
Der gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft ist dazu angehalten, den Jahresabschluß auf elektronischem Wege beim Inhaber des elektronischen Bundesanzeigers abzugeben. Die vollständige und rechtzeitige Vorlage der zu publizierenden Dokumente ist vom Inhaber des E-BA zu überprüfen. Der Jahresabschluß ist in elektronischem Format vorzulegen. Für die Einsicht in den Jahresabschluß ist keine Anmeldung notwendig.