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Wann kann ein Arbeitnehmer Fristlos Kündigen
Ab wann kann ein Mitarbeiter fristlos kündigen?Weitergabe von Unternehmensdaten an private E-Mail-Konten: kündigungsfrei
Am Arbeitsplatz im Büro können die Mitarbeiter in der Regel ihr eigenes Firmen-E-Mail-Konto einrichten. Gleichzeitig ist es heute üblicher als noch vor einigen Jahren, dass Mitarbeiter zuhause auf Geschäftsemails zugreifen (wollen). Daraus ergeben sich neue arbeitsrechtliche Fragestellungen. Unter anderem stellt sich die Frage, wann und von welchem Endgerät aus ein Mitarbeiter seine Firmen-E-Mails sehen darf und ob es erlaubt ist, professionelle E-Mails an andere Konten umzuleiten.
Wurde dieser Aspekt im Anstellungsvertrag nicht berücksichtigt, entscheidet der Umstand, ob eine übermittelte E-Mail für den Mitarbeiter problemlos ist oder eine Verletzung der Pflicht ist, die zur Beendigung führt. Danach ist jeder Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zu einer gewissen Treue zum Auftraggeber gehalten. Aus diesem Grund ist es den Mitarbeitern verboten, ohne Zustimmung des Unternehmers das Betriebsgeheimnis des Unternehmers zu erlangen, Betriebsunterlagen in die Hand zu bekommen und/oder diese für unternehmensfremde Aufgaben zu verwenden.
Ist die Information in keiner Form kommerziell nutzbar und wird die Mitteilung niemandem zur Verfügung gestellt, kann der Auftraggeber die Übermittlung von Daten an ein privates E-Mail-Konto dennoch separat unterlassen.
Es ist jedoch sehr ungewöhnlich, dass Firmen-E-Mails keine geheimen Angaben beinhalten. Dazu gehören fast alle unternehmensrelevanten Angaben, z.B. Kundenliste, Kalkulation, Vertragsentwurf, Gewinn- und Verkaufszahlen und vieles mehr. Das Vervielfältigen solcher Angaben ist ohne ausdrückliches Einverständnis der Arbeitgeberin verboten, wie das BAG 2014 noch einmal explizit erklärt hat (BAG, Entscheidung vom 8. Mai 2014, Ref. 2 AZR 249/13).
Weil Vervielfältigung auch die Weitergabe per E-Mail ist, müssen die Mitarbeiter hier sehr vorsichtig sein. Gemäß 17 Abs. 2 Nr. 1 b des UWG ist es einem Mitarbeiter verboten, Betriebs- oder Betriebsgeheimnisse an Dritte weiterzugeben oder aufzubereiten, auch unter Androhung von Strafen.
Wenn ein Mitarbeiter vertrauliche Informationen an sein privates E-Mail-Konto oder gar ein anderes E-Mail-Konto weiterleitet, verletzt er die Pflichten aus einem Arbeitsvertrag. Weil dieser Punkt im Zentrum des Vertragsvertrauens steht, kann dieses Vorgehen auch eine grundsätzliche Entlassung rechtfertigen. Abhängig von der Leistungsbereitschaft des Mitarbeiters und den negativen Auswirkungen auf die Arbeitnehmerseite ist ein fristloser Austritt denkbar.
Die Mitarbeiterin war seit 2006 in verantwortungsvoller Funktion in einem Industrieunternehmen tätig und hatte dort ein Business-Notebook. Der Anstellungsvertrag sieht vor, dass auf privatem elektronischem Datenträger gespeicherte Angaben und Angaben auf Anforderung, längstens jedoch nach Kündigung des Anstellungsverhältnisses, unverzüglich zu vernichten sind. In 2015 nahm der Mitarbeiter aus Mangel an Zufriedenheit mit dem Beschäftigungsverhältnis mit anderen Firmen teil.
Der Mitarbeiter hat sich mit einem Wettbewerber geeinigt und den Arbeitsvertragsentwurf per E-Mail erhalten. Er schickte den Entwurfs-Vertragstext an sein Firmen-E-Mail-Konto und liess sich von einem Mitarbeiter den monetären Nutzen für seinen künftigen Firmenwagen berechnen. Wenige Tage später schickte der Mitarbeiter geschäftliche E-Mails von seinem Firmenkonto an sein privates E-Mail-Konto.
Diese E-Mails enthielten die technischen Angaben und den Vertragsentwurf für ein von einem Mitarbeiter geleitetes Projekt. Anschliessend kündigte der Unternehmer fristlos. Gegen die Entlassung erhob der Mitarbeiter Klage vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Argument, er habe jahrelang E-Mails an seine Privat-E-Mail-Adresse geschickt, um von zuhause zu arbeiten, ohne je Einspruch eingelegt worden zu sein.
Diese E-Mails brauchte er vor allem, um seine Kontaktinformationen zuhause kontrollieren zu können. Er hatte die E-Mails, die ein von seinem Kollege überwachtes Vorhaben betrafen, nach Haus geschickt, um sich über das Vorhaben zu erkundigen, da ihn ein Kundenmitarbeiter nach dem Vorhaben gefragt hatte. Demgegenüber war der Arbeitnehmer der Meinung, dass er die Leistungsdaten seinem zukünftigen Auftraggeber zur VerfÃ?gung stellt und damit eine wettbewerbsfÃ?hige TÃ?tigkeit vorbereitet.
Der Arbeitsgerichtshof hatte in erster Instanz entschieden, dass die außerordentliche Beendigung ungültig ist und das Anstellungsverhältnis somit fortbesteht. Zur Begruendung erklaerte das Landgericht, die Weitergabe von Firmen-E-Mails an das private E-Mail-Konto sei im Anstellungsvertrag geregelt. Die Verdachtsmomente des Arbeitsgebers, dass der Arbeitnehmer die darin gespeicherten Informationen Dritten zur Verfügung stellen wollte, konnten nicht begründet werden.
In zweiter Instanz ergänzte das Bezirksarbeitsgericht dieses Verfahren, erklärt die Entlassung für rechtskräftig und das Anstellungsverhältnis für aufgehoben. Zur Begründung dieser Feststellung führte das LAG aus, dass der Arbeitnehmer als Nebenverpflichtung des Beschäftigungsverhältnisses dazu angehalten sei, die Belange des Unternehmers unter Beachtung seiner Position und Aktivität im Unternehmen so zu schützen, wie es von ihm gefordert werden könne.
Durch diese Entgeltpflicht war es dem Arbeitnehmer untersagt, ohne Zustimmung des Unternehmers Dokumente oder Informationen des Unternehmens zu erwerben oder zu Zwecken außerhalb des Unternehmens zu kopieren. Die übermittelten E-Mails beinhalteten Amtsgeheimnisse einschließlich der Berechnungsunterlagen eines Drittprojekts, so dass das Gericht überzeugt war, dass der Antragsteller eine Wettbewerbsaktivität mit seinem neuen Auftraggeber vorbereitete.
Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass auch die Zustellung von E-Mails nicht unter den Dienstvertrag fällt. Der Anstellungsvertrag sah vor, dass der Arbeitnehmer die auf persönlichen Trägern gespeicherten Angaben und Angaben auf Antrag oder bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses unverzüglich zu entfernen hat. Die ausdrückliche Erlaubnis, vertrauliche Angaben an ein privates E-Mail-Konto weiterzugeben, wird dadurch jedoch nicht abgelöst, sondern es wird nur die Frage geklärt, wer die Entscheidungsgewalt und Kontrolle über diese Angaben hat, wenn sie auf einem persönlichen Träger gespeichert werden.
Infolgedessen erklärt das Landgericht die außerordentliche Auflösung für rechtskräftig, da die E-Mails empfindliche Angaben beinhalteten, die der Mitarbeiter ohne ausdrückliches Einverständnis erworben hatte. Selbst wenn einige Mitarbeiter bei der Weitergabe von Firmen-E-Mails an Privatkonten nichts Schlechtes denken, sollte es die Regel sein, dass diese E-Mails geheime Angaben und Betriebsgeheimnisse beinhalten.
Für einen Unternehmer besteht ein großes Bedürfnis, diese Informationen zu schützen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist daher die einfache Weitergabe dieser Angaben ohne die Einwilligung des Arbeitsgebers bereits eine Dienstvergehen. Dies gilt auch dann, wenn das Ziel des Mitarbeiters darin besteht, diese Dokumente ausschliesslich zuhause weiterzuentwickeln. Sofern die Belange des Mitarbeiters auch geschäftlich nachteilig sind - vor allem die Weitergabe dieser Angaben an Dritte ist vorgesehen - kann der Auftraggeber auch fristlos kündigen.
Eine entspannte Handhabung von Firmen-E-Mails ist daher keineswegs empfehlenswert. Im Falle von Unklarheiten sollten die Mitarbeiter die Einwilligung ihres Betreuers eingeholt werden. Die Arbeitgeber sollten diesen Aspekt im Anstellungsvertrag klar abgrenzen.