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Mithilfe bei der Abmahnung der DigiRights Administration GmbH durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian über Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing-Diensten. Darüber hinaus werden hohe Schäden für die DigiRights Administration GmbH geltend gemacht. Die DigiRights Administration GmbH wird durch folgende Kanzleien vertreten: File-Sharing-Warnung RA Daniel Sebastian für die DigiRights Administration GmbH. Berufserfahrung mit einer Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für die DigiRights Administration GmbH.

Justizministerium - Medien-, Urheber-, Straf- und Immaterialgüterrecht

Die von DigiRights Verwaltung mbH gegen unseren Mandanten erhobene Klageschrift wurde vom Landgericht Charlottenburg zurückgewiesen, weil der Kläger nicht aktiv legitimiert war. Laut der AG Charlottenburg gibt es kein unabhängiges Übertragungsrecht "in Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Dateien in P2P-Netzen". Sollte dies jedoch der Fall sein, wird Digirights mit enormen Schadensersatzansprüchen konfrontiert, da eine große Anzahl oder vielleicht alle Warnungen ungerechtfertigt waren.

Das Landgericht Charlottenburg, Abteilung Zivilverfahren 218, hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016 durch den Richter am Landgericht Krumrey folgendes gesetzlich anerkannt: Die Vollstreckungsanordnung der AG Hünfeld vom 09. November 2015, AK 15-5784655-0-0 wird aufgehoben. Der Antragsgegner übernimmt die Verzugskosten; im übrigen hat der Kläger die Gerichtskosten zu übernehmen.

Der Kläger kann die einstweilige Verfolgung gegen ihn durch Stellung einer Kaution in Hoehe von 120% des nach dem Gerichtsurteil durchsetzbaren Betrags verhindern, es sei denn, der Antragsgegner stellt eine Kaution in Hoehe von 120% des vor der Verfolgung einzuziehenden Betrags. Nach einer Verwarnung vom 4. Dezember 2012 (Anlage K 1 = S. 27 - 32) macht der Kläger gegen den Beklagten Klage, nachdem dieser am 8. Januar 2013 die erforderliche einstweilige Verfügung eingereicht hat (Anlage K 1 = S. 34), ohne eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen und unbeschadet der Sach- und Gesetzeslage.

Dabei geht es um folgende Musikstücke: c) Timati & La La Land featuring, also nicht nur um das Geld. Die Angeklagte wohnte zum Streitzeitpunkt mit ihrem Mann und zwei weiteren Geschwistern (Jahrgang 2005 und 2008) zusammen. In jedem Fall konnte die Angeklagte keine Torrent-Software auf dem Rechner finden. Der Kläger beansprucht, Inhaber der ausschließlichen Rechte zur Nutzung dezentraler Computernetze für diese drei Musikwerke zu sein und sie zu verwerten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Mit dem ©-Vermerk spricht die Firma b) die Firma Horst BVBA (Anhang K 5 = Blatt 78, 79). Der Antragsteller reicht die Lizenzvereinbarungen in Englisch ein (Anhang K 3 = Seiten 63 - 71 und Anhang K 6 = Seiten 80 - 82). Die Antragstellerin hatte von B1M1 exklusive und übertragbare Rechte für die gemeinsame Nutzung von Daten in Peer-2-Peer-Netzwerken ("Tauschbörsen") erlangt.

Für die Details wird auf die Vertragskopie verwiesen (Anhang K 4 = Seiten 72 - 75). Produzent des Stücks c ) ist die Firma Kontoor Records gGmbH, was durch den ©-Hinweis auf dem Umschlag gekennzeichnet ist (Anhang K 8 = Seite 88). Ein ©-Hinweis im Anhang kann das Landgericht jedoch nicht finden.

Daraufhin hat die Firma Konto die entsprechende Rechte an den Kläger lizenziert (Anhang K7 = Blatt 83-87). Der Kläger macht weiter geltend, dass am 15. November 2012 um 18:21:58 Uhr und zu zwei weiteren Zeiten die Angeklagte diese drei Teile über das P2P-Netzwerk Bravo Hits Vol. 78" zum Herunterladen angeboten habe.

Auf die Klageschrift wird verwiesen. Der Kläger macht weiter geltend, dass die Firma SKB festgestellt hat, dass die oben genannte Datei zum genannten Zeitpunkt über eine gewisse IP-Adresse zum Download bereitsteht. Zum Zeitpunkt der Tat war diese IP-Adresse der Telefonleitung des Angeklagten zuerkannt. Der Kläger stellt den Antrag auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungstitels der AG Hünfeld.

Der Antragsgegner verlangt die Aufhebung des Vollstreckungstitels und die Abweisung der Klageschrift. Dem Kläger steht kein Recht auf Bezahlung von Anwaltskosten in Hoehe von 651,80 aus 97a Abs. 1 zu Im Falle der Urheberrechtsverletzung ist allein der Verfasser oder der Schutzrechtsinhaber aktiv berechtigt.

Im vorliegenden Fall kann es verbleiben, ob der Kläger die RECHE überhaupt von den entsprechenden Rechteinhabern erlangt hat. In jedem Fall wurde dem Kläger für alle drei Stücke kein eigenes Nutzungsrecht auferlegt. Im Anschluss an die Präsentation der Klage wurden ihr lediglich die Rechte "im Zusammenhang mit dem File-Sharing in Peer-2-Peer-Netzwerken...." übermittelt.

Darüber hinaus wird der Kläger nach I. der beiden Vereinbarungen beauftragt, "wirtschaftlichen Schäden durch Urheberrechtsverstöße im Netz vorzubeugen oder den Schadensersatz zu ermöglichen....". Dabei geht es den Vertragspartnern nicht darum, dem Kläger gewisse Nutzungsrechte einzuräumen, sondern die Schadensregulierung auf den Kläger zu übertragen.

In beiden Vereinbarungen ist eindeutig festgelegt, dass der Kläger selbst die Arbeiten nicht - ob gegen Entgelt oder nicht - an Filesharing-Börsen vertreiben oder Dritten ein entsprechender Nutzungsanspruch einräumen darf. Die Legitimation versagt letztlich auch deshalb, weil ungeklärt ist, wie, wann und welche Rechte vergeben wurden, damit die 3 Stücke auf dem neuen Werk "Bravo Hits" aufgenommen werden.

Nicht die drei strittigen Werke wurden nach der Präsentation des Klägers vorgeschlagen, sondern die Akte "Bravo Hits Vol. 78", also das gesamte CD. Der Kläger hat trotz entsprechender Informationen des Gerichts vom 15. Februar 2016 keine weiteren Vorwürfe gemacht.

Die bloße Angabe, dass nur einfache Benutzungsrechte abgetreten wurden, ist nicht ausreichend, zumal es kein Beweismittel gibt und der Angeklagte die aktive Legitimation anfecht. Der Kläger in diesem Fall hat keinen Anspruch auf die Geltendmachung der Forderungen, auch nicht aus abgetretenen Rechten. Dies schlägt bereits deshalb fehl, weil der Kläger keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gestellt hat.

Die Warnung verweist auch auf die Rechtsverletzung des Klägers, nicht auf die Rechtsverletzung des Herstellers oder Künstlers. Auch der Angeklagte wäre letztendlich unbestreitbar nicht für die behauptete Straftat zu haben. Die Vermutung der Täterschaft wies sie zurück, weil es unstrittig blieb, dass auch ihr Mann zum Zeitpunkt der Tat die Verbindung nützen konnte.

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