Urheberrechtsverletzung Bilder Strafe

Copyright-Verletzung Bilder Strafe

Der Unterlassungsgläubiger hat Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. verstößt gegen die urheberrechtlichen Rechte des Urhebers. Wenn Fotos ohne Genehmigung des Autors verwendet werden, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Natürlich ist es das Beste, Urheberrechtsverletzungen von vornherein zu vermeiden.

Konventionalstrafe für unbefugte Nutzung der Fotos - 5000 ?.

Die Klägerin hatte den Angeklagten vor der unbefugten Verwendung von zwei Bildern auf einer Website gewarnt und ihn gebeten, eine strafrechtliche Abmahnung und eine Zusageerklärung abzugeben. Die Angeklagte übergab sie und erklärt, dass sie für jeden Verstoß eine Konventionalstrafe bezahlen will, deren Betrag im freien Ermessen liegt.

Die beiden Bilder konnten später über eine Suchfunktion abgerufen werden. Die Klägerin verhängte eine Konventionalstrafe von zehn. und eine zusätzliche Vergütung nach dem Prinzip der Lizenzvergleichung. Die Klägerin hat gegen den Antragsgegner einen Antrag auf eine Konventionalstrafe in Hoehe von vier. 000,- ? auch. Grundlage des Anspruchs ist ein zwischen den Vertragsparteien geschlossener Kaufvertrag vom 05.02.2008. Mit dieser Unterlassungserklärung hatte sich die Angeklagte unter Nr. 1. zur Zahlung einer Konventionalstrafe für den Falle einer Verletzung zugesagt, "die vom Antragsteller zu ermitteln und vom sachlich Verantwortlichen des Landgerichts zu prüfen ist".

Die Angeklagte hat gegen die Abmahnung verstossen, weil sie die dort erwähnten editierten Graphiken des Beschwerdeführers reproduziert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat. Die unbestreitbare Speicherung der Grafik auf dem Rechner des Angeklagten entspricht diesem Umstand. Es ist entgegen der Auffassung der Angeklagten nicht entscheidend, dass die beschuldigte Tat vor der Unterlassungsverpflichtung erfolgte, da der Misserfolg anhält (bis zur eigentlichen Löschung).

Außerdem hat die Angeklagte die Grafik auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt bzw. zum Zwecke des Abrufs zur Verfügung gestellt worden (§ 19a UrhG) (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 19a Abs. 10). Nach dem Oberlandesgericht Hamburg (GRUR-RR 08 383, 384) spielt das (mangelnde) Begehren der Angeklagten, die URL barrierefrei zu machen, keine Rolle, sondern es genügt, die betreffende URL direkt aufzurufen.

Eine Barrierefreiheit über Bildsuchmaschinen ist hier noch nicht gegeben. Nach § 315 I, II 2 BGB beläuft sich die zu bestimmende Konventionalstrafe nach angemessenem Ermessen abzüglich der Vergütung von ? 1.000,00 noch auf ? 4.000,00. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers ist dies nicht auf die besondere Prävention begrenzt, d.h. welcher Umfang die größtmögliche abschreckende Wirkung hat; entscheidend ist auch der Umfang der Rechtsverletzung (Wandtke/Bullinger, op. cit., 112 Abs. 40), sowie der Verschuldensumfang des Rechtsverletzers, die Rolle als pauschaler Schadenersatz und die Gefahr der Verletzung für den Schuldner (BGH, Urteile vom 30.09.1993, Az.: I ZR 54/91, zit. Juris).

Vor dem Hintergrund dieser Gefahr für den Zahlungsempfänger ist es wichtig, ob die Akte am 5. März 2008 nur über die direkte Eingabe ihrer Anschrift oder für einen entsprechenden grösseren Personenkreis auch über Bildsuchmaschinen abgerufen werden konnte. Zwar konnte das dafür erlangte Gutachten die Fragestellung weder leugnen noch bestätigen, doch ist das Urteil durch die glaubwürdige Äußerung des als Zeugen angehörten Vertreters der Klägerin davon Ã?berzeugt, dass mindestens Ã?ber die Bildsuchmaschine "Picsearch" am 5. März 2008 eine Findbarkeit erreicht wurde.

Der von der Angeklagten vorgetragene Gesichtspunkt, dass es sich um eine von der Suche zwischengespeicherte Webseite handeln könnte, ist nicht nachvollziehbar. Der Vertragsstrafenbetrag erhöht sich daher deutlich um die Grösse des Angeklagten, die Gefahr der Rechtsverletzung durch Findbarkeit auch über Bildsuchmaschinen, die Verwendung von zwei kopiergeschützten Graphiken, reduziert aber den geringen Grad des Verschuldens durch das Fehlen eines Links zu redaktionellem Inhalt, so dass unter Einbezug aller relevanter Kenngrössen ein Vertragsstrafenbetrag von EÜR 5.000,00 als angemessene Konventionalstrafe erachtet wird.

Der bereits bezahlte Geldbetrag in Höhe von EÜR 1.000,00 ( 362 BGB) ist von diesem Geldbetrag abzuziehen. Gleichzeitig kann im Sinne einer Lizenzvergleichung ( 97 II UrhG) kein Schadenersatz geltend gemacht werden, da im Falle einer Interessengleichheit eine Aufrechnung zwischen einer vertraglich festgelegten Konventionalstrafe und dem konkret entstandenen Schaden erfolgen muss (BGH GRUR 2008, 929, 930).

Die Vertragsstrafe sollte (wie üblich) die Pflicht zur Unterlassung und den aus einer Verletzung resultierenden Schadensersatz pauschal abdecken. - In den Preisen 13, 15, 2300 W RVG: 451,50 , - Nr. 7002 W RVG: 20,50 , Zwischentotal 471,50 , - Nr. 7008 W RVG (Mehrwertsteuer): 89,59 , Dieser Preis ist unbestritten ausbezahlt ( " 362 BGB"), eine allfällige Überbezahlung ist hier nicht zu vermerken.

Eine Unterlassungs- und Haftungserklärung hinsichtlich der urheberrechtswidrigen Nutzung von Bildern/Fotos muss die Bilder/Fotos/Fotos/Fotos vom Webserver und nicht nur auf der jeweiligen Website vollständig auslöschen.

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