824 Bgb

D-824 Bgb

Die Behauptung iSv § 824 BGB ist die Erklärung der eigenen Meinung gegenüber einem Dritten. Zu diesen beiden Anspruchsgrundlagen wird auf die Ausführungen zu § 824 BGB verwiesen. Einstufung als nicht in § 824 BGB.5 BGB §§ 824, 1004; StGB § 186;

GG Art. 2 I in Verbindung mit 1 I, 5. Die 824 BGB schützt die Ehre und das Vermögen des Unternehmens.

Schemen: § 824 BGB und § 831 BGB

Fakt = jeder Staat oder Prozess der Geschichte oder Gegenwartsgeschichte, der für Beweise auffindbar ist. Nach hM ist eine Aussage falsch, wenn sie nicht sachlich der Realität entspricht oder nicht vollständig oder verzerrt dargestellt wird. - Claim = Erklären als Objekt der eigenen Ueberzeugung. - Verbreitung = Vermittlung als Objekt ausländischen Know-hows.

wenn der Umstand wahrscheinlich das Selbstvertrauen der betroffenen Person, ihren Verpflichtungen nachzukommen, untergräbt. Sie ist jedoch nicht vom Versäumnis des Erfüllungsgehilfen abhängig. Bei der Zwangsvollstreckung ist eine innere Verbindung zwischen der Vollstreckung und der unbefugten Tat notwendig; das durch die Mitwirkung des Erfüllungsgehilfen üblicherweise gesteigerte Gefährdungspotential muss erkannt worden sein.

Rechtsfolgen: Eigene Verantwortlichkeit des Auftraggebers, §§ 249ff. Im Übrigen ist die Haftung des Erfüllungsgehilfen nach allgemeinen Prinzipien möglich, soweit er auch ein Verschulden trifft, 840 I, II, 421, 426 BGB.

Entscheidungen zu § 824 BGB

Die unter Punkt I. genannte Erklärung kann jedoch eine kreditschädliche Erklärung im Sinn von § 824 BGB enthalten. Ausdrücke in der wissenschaftlichen Lehre finden in der Regel außerhalb marktbezogener Geschäftsbeziehungen statt. Im Falle von Zukunftsaussagen ist es nun leicht möglich, sich klar und deutlich zu äußern (Fortsetzung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2006, 207) a) Bei rein finanziellen Verlusten richtet sich die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens nach der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens aus der Rechtsverletzung b) Das Bankkundengeheimnis bezieht sich nur auf kundenrelevante Sachverhalte und Bewertungen, die einem Institut aufgrund, anlässlich oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kreditnehmer bekannt geworden sind.

h ) Der alleinige Gesellschafter und geschäftsführende Gesellschafter einer Konzernmuttergesellschaft als solcher ist nicht Eigentümer eines etablierten und betriebenen Unternehmens. i) 824 BGB beinhaltet eine endgültige Haftungsbestimmung nur für die Weitergabe unrichtiger Sachverhalte. Im Falle der Weitergabe wahrheitsgemäßer Sachverhalte oder Werturteile ist ein Antrag nach 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht des gegründeten und betriebenen Unternehmens) nicht untergeordnet.

Im Übrigen bezieht sich die subsidiäre Geltung eines solchen Anspruches nur auf Ansprüche gegen denselben Gegner des Anspruches. j) Tatsächliche Meinungsäusserungen zu einer wesentlichen öffentlichen Angelegenheit und wahrheitsgetreue Tatsachenaussagen bedeuten prinzipiell keine rechtswidrige Verletzung der Rechte des gegründeten und praktizierten Unternehmens oder der allgemeinen Persönlichkeitsrechte eines Unternehmens. k) Beim Abwägen der Güter und Interessen zur Abklärung der Unrechtmäßigkeit eines Eingreifens einer Rechtsperson in das Recht des gegründeten und betriebenen Unternehmens sind auch die vertraglichen Verpflichtungen der Rechtsperson gegenüber dem Eigentümer des Unternehmens zu beachten.

Beschuldigen die Vorarbeiter den ihnen nachgeordneten Reinigungsmitarbeiter gegenüber dem Auftraggeber zu Unrecht einer schnippischen Aussage über das Unternehmen („Sklaventreiber“) mit der Konsequenz, dass das Anstellungsverhältnis des Reinigungsmitarbeiters vor Ende der Kündigungsfrist des KVG gekündigt wird, ist der Vorarbeiter nach 824 BGB dem gekündigten Arbeitnehmer für den entgangenen Gewinn verantwortlich.

Als Klägerin muss die gekündigte Mitarbeiterin nachweisen, dass sie die gekündigte Erklärung nicht abgegeben hat. Um diese negative Tatsachen zu begründen, muss die Gegenpartei jedoch die genaue Situation der behaupteten Aussage beschreiben.

Die positive Auswirkung des Hotel-Rating-Portals auf die Anziehungskraft des Online-Reisebüros und der Verkaufsnachteil, den ein Hotelier durch ein im Rating-Portal erfasstes negatives Hotelrating erleiden kann, in dem Sinn, dass der Konkurrenzkampf des Online-Reisebüros und der des Hoteliers gestört werden kann, sind ausreichend aufeinander abgestimmt.

a) Der Hotelportalbetreiber macht sich auf dem Hotelportal gemachte Aussagen Dritter nicht erkenntlich als Tatsachenbehauptungen im Sinn von 4 Nr. 8 UWG zu eigen, wenn er den Inhalt der Aussagen nicht redaktionell bearbeitet oder auf ihre Richtigkeit hin prüft, sondern die Verwendung eines automatisierten Wort Filters und ggf. eine anschliessende Handbuchprüfung nur dazu dient, gegen die Benutzungsbedingungen verstossende Eintragungen (wie etwa formelle Beleidigungen oder Selbstbeurteilungen durch Hotelbetreiber) von der Veröffentlichun g auszunehmen.

c ) Die Einbeziehung von Aussagen Dritter in ein Hotelauswertungsportal "verbreitet" keine Tatsachenansprüche Dritter im Sinn von 4 Nr. 8 UWG, sofern der Portalbetreiber seine Neutralität nicht verliert und bestimmte Prüfpflichten nicht verstößt. Wenn eine Aussage sowohl einen inhaltlichen als auch einen beurteilenden Inhalt hat, so ist ihre Einstufung als Behauptung oder Meinungsäusserung davon abhängig, ob der Inhalt der Aussage inhaltlich so gering ist, dass sie in den Rückstand der objektiven Beurteilung gerät, oder ob dies nicht der Fall ist.

Eine Inanspruchnahme der Zurücknahme einer Negativbewertung bei uns ist ausgeschlossen, wenn diese im Wesentlichen eine korrekte Behauptung von Tatsachen wiedergibt. Verlangt ein Verbraucherschutzverein in dem unter Punkt I beschriebenen Falle von der Hausbank, bei der das Inkassobüro ein Kontokorrentkonto unter Bezugnahme auf das Geschäftsverhalten des Inkassobüros und seines Kunden führt, so stellt dies in jedem Falle einen rechtswidrigen Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Inkassobüros dar, wenn der Verbraucherschutzverein nicht vorher versucht hat, ein richterliches Verhalten sverbot gegen dieses zu erreichen.

Verunglimpfende Bemerkungen im Zuge von Streiks sind im Hinblick auf den Tarifkonflikt zu sehen. Es sollte vor allem geprüft werden, ob die fragliche Erklärung eine Vertretung legitimer Belange im Bereich der Kollektivverhandlungen ist. Hierbei ist zu beachten, dass es üblich ist, im Zuge von Streiks gezielte Aussagen zu treffen (vgl. LAG Köln, Urteile vom 09.11. 1994 - 2 Sa 1128/94 - LAGE § 1004 BGB Nr. 2).

Tarifstreitigkeiten weichen von den arbeitsrechtlichen Einzelverhandlungen sowohl in ihrem Verlauf als auch in ihrem Tenor ab; dieser muss auch bei der Beurteilung herabsetzender Aussagen im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung hinreichend berücksichtigt werden. Ein von der dadurch verursachten Vorwürfe betroffener Unternehmer ist - auch unter dem Aspekt der Rechtsverletzung des etablierten und betriebenen Unternehmens - prinzipiell akzeptabel.

Zu den Kernbereichen der verhaltenssteuernden Massnahmen einer Kassenärztlichen Vereinigung im Bereich der ihr nach 75 Abs. 1 und 2 SGB 5 übertragenen Kontrollaufgaben zählt die Beratung von Vertragszahnärzten, die Rechtsberatung und die Vorbehalte gegenüber gewissen Geschäftspraktiken. Ein schutzwürdiges Recht eines Dritten, gegen die Äusserung von Besorgnissen einer KZV über ein bestimmtes zahnärztliches Vertragsverhalten im Hinblick auf eine sachlich-rechtliche Korrektur oder eine Disziplinarmassnahme einzuschreiten, gibt es nicht.

Zur Wahrung des Zusammenhangs zwischen Interessenvertretung und gesetzlicher Kontrolle der Vertragserfüllung (Zahnärzte) beschränkt sich das Recht einer Ärztekammer auf die vertragliche (zahnärztliche) Leistung und Rechnungsstellung selbst, darf keine Falschaussagen gegenüber Dritten beinhalten und muss auf Veröffentlichungen beschränkt sein, die zur Unterrichtung von Vertragsärzten (Zahnärzten) zur Verfügung stehen.

Schändliche Aussagen, die der Verfolgung oder Verteidigung von Rechten in gerichtlichen Verfahren oder deren konkreten Vorbereitungen dienten, können in der Regel nicht mit Klagen zum Schutz der Ehre bekämpft werden (BGH 16.11. 2004 - VI ZR 298/03). Im Übrigen gilt unter den sonstigen Bedingungen des 56 Abs. 1 RStV das Recht auf Erwiderung. Die Behauptung unzutreffender Anschuldigungen bezüglich der Fusion der beiden Organisationen und der darauf beruhenden Verlockungsmaßnahmen kann einen unerlaubten Angriff auf die Vereinigungsfreiheit bedeuten.

Die im Anstellungsvertrag eines Betriebes eines international agierenden Konzernunternehmens enthaltene Übergangsklausel ist nach 307 I BGB wegen unzumutbarer Diskriminierung des Arbeitnehmers ungültig, wenn sich der Unternehmer das Recht vorbehalten hat, den Arbeitnehmer in einem anderen Konzernunternehmen oder einem anderen Konzernunternehmen im In- oder Ausland ohne Einhaltung einer vom Unternehmer zu beachtenden angemessenen Kündigungsfrist für einen Wechsel an einen fernen Arbeitsplatz im In- oder Ausland unterzubringen.

Die Hinzufügung, dass die Interessen des Arbeitnehmers bei der Übertragung ausreichend zu berücksichtigen wären, ist undurchsichtig ( " 307 I S.2 BGB") und daher nicht ausreichend. Eine Verlegung des Arbeitnehmers von der Zweigniederlassung Bielefeld in die Zweigniederlassung München aufgrund der unwirksamen Bestimmung ist nicht wirksam. Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in München nicht aufnimmt, hat der Arbeitnehmer weder Anspruch auf fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 I BGB noch auf eine ordentliche, gesellschaftlich gerechtfertigte Beendigung nach § 1 I, II KSchG.

Vor Kündigungsschreiben hat der Unternehmer den nach § 102 I BetrVG zu beauftragen. Verantwortlich ist der Konzernbetriebsrat des Unternehmens, dem der Arbeitnehmer vom Auftraggeber zugewiesen wird. Verlegt der Dienstgeber den Arbeitnehmer mit Ablauf des 1. Dezember 2007 nach Teilnahme und Genehmigung beider Betriebe von Bielefeld nach München, ist der Gesamtbetriebsrat der Zweigniederlassung München zu der am 11. Dezember 2007 ausgesprochenen Entlassung zur Arbeitsunfähigkeit zu hören.

Gehört nur der Konzernbetriebsrat der Zweigniederlassung Bielefeld dazu, ist die Beendigung gemäß 102 I S. 3 BetrVG (auch) ineffizient. Die Verbreitung eines Buchs mit zum Teil kontroversen und falschen Aussagen mehrerer Autorinnen und Autoren über Shoppingcenter und die sie entwickelnden und betreibenden Firmen ist kein Akt des Wettbewerbs. Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes wird nicht vermutet, dass solche Aussagen im Hinblick auf den Wettbewerb gemacht werden.

Auf Grund der anhaltenden Sorgfaltspflicht ist der Dienstgeber dazu angehalten, im wohlverstandenen Fall im Namen des ausscheidenden Dienstnehmers Informationen über seine Vergünstigungen und sein Benehmen an Dritte weiterzugeben, bei denen sich der Dienstnehmer um eine neue Stelle beworben hat. Sie müssen wahrheitsgetreu im Sinn einer umfassenden, fairen und sachlichen Abwägung sein.

Ein allgemeines Erfahrungsprinzip, das auch nur die Basis für eine konkrete Annahme in der Hinsicht liefern könnte, dass der Misserfolg einer Anmeldung oder gar einer großen Zahl von Bewerbern auf der Basis negativer Informationen über den Antragsteller durch den früheren Auftraggeber erfolgen müsse, auch wenn der Antragsteller gut qualifiziert ist und über eine gute Arbeitsreferenz verfügt (vgl. das Hessische Landesarbeitsgericht vom 20.12. 1979 - 12/10 Sa 28/79 - ARST 1980, 156).

Bei der Untersuchung, ob der Geschädigte ein Anrecht auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen hat, ist die Fragestellung, ob der Gutachter die Höhe des Schadens in einer zulässigen Art und Weise berechnen konnte oder ob er seinen zeitlichen Aufwand hätte erläutern müssen, nicht relevant. Die Auswahl der Höhe des Schadens als Rechnungslegungsmaßstab für Gutachterkosten allein ist weder zur Bestimmung der Vergütungen nach 315 Abs. 1 BGB unangemessen, noch kann sie als Verstoß gegen die vertraglichen Schadenersatzpflichten des Sachverständigen im Sinne einer Honorarvereinbarung gewertet werden.

Eine Unterlassungsforderung des Gläubigers gegen den Insolvenzverwalter liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzverwalter durch den ungerechtfertigten Zahlungsantrag schadenersatzpflichtig wäre. Durch die Datenübermittlung an die Schufa (in diesem Fall: Mahnschreiben) ist der durch die Ablehnung eines Darlehens durch ein anderes Institut verursachte Bankschaden nicht entstanden, wenn der Kunde der Schufa die übertragenen Informationen dem anderen Institut in jedem Fall im Wege der Selbstanzeige hätte mitteilen müssen.

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