823 ii Bgb

D-823 ii Bgb

3. 3. 823 II BGB. Schäden wegen Verletzung von Schutzgesetzen, §823 II BGB. Die 823 II in Verbindung mit den Schutzgesetzen deckt auch reine Vermögensschäden ab.

der B. K gegen B aus § 823 II BGB in Verbindung mit Zu Frage 1: Ansprüche des K gegen T. I. Aus § 823 Abs. 1 BGB.

Konzept des Arbeitsschutzgesetzes im Sinne des § 823 II BGB (Baustellenstoppverbot)

Zum Haftungsausschluss für die Rechtsverletzung an dem möblierten und ausgeübten Geschäftsbetrieb s. der Hinweis zu BGH NJW 2003, 1040. zur Haftungsausschluss für Nutzungsbeeinträchtigung s. der Fuhrpark - Fall BGHZ 55, 153 ff sowie der Hinweis zu BGH v. 9.12. 2014 - VI ZR 155/14. Amttl. Richtlinie: Halteverbot im Zusammenhang mit Bauplätzen. bspw. nicht das Vermögen eines Bauherrn oder eines von diesem eingesetzten weiteren Unter-nehmers.

Zu den Fakten: Die Klägerin führte am 6. und an weiteren Tagen Kran- und Schwerlasttransporten  für ein Bauunternehmer zum Zwecke der Montagearbeiten an einer  Privatgrundstück heraus. Im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung hatte die Klägerin daher ein Stoppverbot durch Anzeige Nr. 283 bis 41 StVO mit dem Zusatz "ab 6.12. 1999 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet.

Der Klägerin behauptet einen Schadensersatz von zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 4.765,- Euro, da er den Kran nur wegen des Standplatzes der Beschwerdegegner benutzen konnte verspätet durchführen Klägerin setzt mit der vom Oberlandesgericht anerkannten Berufung seine Klage fort. Hierin ist eine Anforderung des Klägerin aus 823 Abs. 1 BGB wegen einer Intervention in das möblierte und ausgeübten Handelsunternehmen mangels einer firmenbezogenen Intervention ausgeschlossen.

Die Angeklagte hatte das Eigentumsrecht von Klägerin in ihrem gesperrten Wagen nicht missachtet. Eigentümer der Baugrundstücks war nicht die Klägerin. a) Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass dem Sachrüge kein Anspruch auf Schadensersatz aus  823 Abs. 2 BGB zusteht, auf den sich die Revision vorrangig bezieht.

Die Straßenverkehrsordnung ist weder dem Objektschutz insgesamt dienlich noch betrifft sie die Schutzbestimmungen zugunsten der Vermögensinteressen von Klägerin aa) Schutzrecht im Sinn von  823 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 Abs. 1, 1 S. 1, 2 Nr. 1 oder 6.

In der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ständigen ist 2 BGB eine gesetzliche Norm, die nach Sinn und Gehalt mindestens auch dazu dient, die Einzelperson oder Personengruppe vor der Beeinträchtigung eines gewissen Rechtsguts an schützen zu schützen. Dafür Es kommt nicht auf die Wirksamkeit an, sondern auf Inhalte und Zwecke des Rechts sowie darauf, ob der gesetzgebende Organisator bei Erlass des Rechts gerade einen rechtlichen Schutz, wie er wegen der angeblichen Schädigung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Privatpersonen oder gar nicht erwünschten Personen oder ganzen Gruppen von Personen in Anspruch nehmen kann.

Daher ist es nicht ausreichend, dass der individuelle Personenschutz durch das Befolgen der Normen als deren Reflexe sachlich zu erreichen ist; er muss eher im Rahmen der Normen sein. Die BGHZ 62, 265, 266 f.; BGHZ 122, 1, 3 ff.; BGH, Entscheidung vom 27. 9. 1996 - V ZR 335/95 - VerR 1997, 367, 368). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Straßenverkehrsordnung nicht in ihrer Gesamtheit ein Vermögensschutzrecht.

Als objektiv beschränktes Verwaltungsrecht zur Abwendung typischer Gefährdungen durch den Straßenverkehr von außen oder durch Straßenbenutzer (vgl. BGHZ 60-54-60; 37-306, 366-69; BGH, Beschluss vom 12, 1280, 1281 mW.).

Der anerkennende Senat hat bereits in Verwendung dieses Grundsätze darauf hingewiesen, dass der Kraftfahrer, der aufgrund einer Verkehrsstörung einen Vermögensschaden im Sinne des 823 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der verletzen Verkehrsordnung davon betroffen ist, unter Berücksichtigung dieses Schadenersatzanspruches nicht berechtigt ist. Solche Beeinträchtigungen müssen müssen eher von jedem Nutzer öffentlicher Straßen als fettlos ersetzbar akzeptiert zu werden (Senatsurteil vom 21. Juni 1977. VI ZR 58/76 - Vers-r 1977, 965, 967).

cc ) Zu den hier als Schutzstandards in Frage kommende §Â 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 ist in Gerichtsbarkeit und Fachliteratur strittig, ob bei Halteverbote im Zusammenhang mit Bauplätzen das Vermögen eines Bauträgers und eines davon eingesetzten weiteren Entrepreneurs - wie hier der Klägerin - geschützt ist (zustimmendes LG Berlin, VersR 1972, 548 m.w.).

N.; LG München I, NJW 1983, 388; AG Charlottenburg, VersR 1971, 92 und ZfS 1981, 1; AG Waiblingen, VersR 2003, 0605 f. ; R. M. L. E. L. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, S. 387, 2. rd. 29 bis 12 StVO m.w. Die Senatsverwaltung hat beschlossen, dass das Verbot des absoluten Stopps der 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht auf beschränkt steht, um den Auslauf des fließenden Straßenverkehrs zu ermöglichen, sondern auch die Qualität der Straße überquerenden FuÃ?gänger schützen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 212/80 -, iaO).

Seitdem es darum ging, dem FuÃ?gänger eine besseren Überblick zu ermöglichen und ihn damit vor Schädigung zu schützen, kann aus dieser Rechtssprechung jedoch kein Schluss daraus gezogen werden, für der vorliegende Fall, in dem es um den Ersatz eines Vermögensschadens geht. Bedingung für ist nach 823 Abs. 2 BGB immer nämlich, dass der Betonschaden aus der Schädigung eines Rechtsgutes entsteht, für dessen Sicherung die gesetzliche Norm ergangen ist ( BGHZ 19, 114, 125 f. ; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366, 367 f.).

Weder aus dem allgemeinen Text der  12 Abs. 1 Nr. 6 a SEV noch aus den Gesetzesmaterialien (siehe BR-Drucks. Auch die Zusammenfassung mit  45 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 VO sowie § 45 Abs. 6 VO führt zu keinem anderen Resultat.

Ã? § 45 Abs. 1 S. 1 S. 1 StVO ordentliches Verhalten bei der Benutzung von bestimmten FernstraÃ?ennetzen oder Verkehrswegen von der Internetseite der Verkehrssicherheitsdienste der StVO an den Verkehrsbetrieben unter ausdrücklich 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 1 Nr. 1 VO gewährt ihnen das gleiche Recht auf die Durchführung von - hier nicht vorhandenen - Werken im Straßenraum.

AuÃ?erdem können sie Verkehrsschilder (einschlieÃ?lich der zusÃ?tzlichen Hinweisschilder auf eine Baustelle) und Verkehrsanlagen nach Verfügung (§ 45 Abs. 4 StVO) nutzen. Die konsequente Einordnung von  45 Statuten in den Bereich der Straßenverkehrsordnung unter Durchführungs, Bußgeld- und Schlussbestimmungen entsprechen ebenfalls diesem Standardzweck. Sofern Befürworter von einem Schadensersatzanspruch wegen erlittenen Vermögensschäden spricht, dient das Holdingverbot vor allem dem Bauherrenschutz, da es sich um die ungestörte Durchführung der Baumaßnahme gewährleisten handelt, wird dies dem in 45 Abs. 1 SEVO festgelegten Verwendungszweck nicht gerecht. 2.

Von der Formulierung und dem Sinne dieser Vorschrift her resultiert eher eine Behörde für die Aufstellung von Stoppverbotsschildern um zu gewährleisten, dass der Straßenverkehr durch die Baumaßnahmen nicht über Gebühr beeinträchtigt beeinträchtigt beeinträchtigt, indem etwa auf der Baustelle stehende Fahrzeuge die Strecke oder den Verkehrsverlauf durch die Baumaßnahmen länger behindern, wie absolut notwendig ist. Daher geht es bei den Vorzügen für dem Bauherrn nur um einen Spiegel der im allgemeinen Interesse erfüllten Maßnahmen.

Von § 45 Abs. 6 SEV ist nichts anderes zu nehmen. Die Verordnung reguliert nur die Zuständigkeit der Verkehrsbehörde im Zusammenwirken mit den Aufgabenstellungen des Bauherrn. Das resultiert aus ihrem Text, dem Legislativverfahren und der Tatsache, dass der Person in  49 Abs. 4 Nr. 3 SEVO eine Geldstrafe droht, die entgegen  45 Abs. 6 SEV die Arbeit aufnimmt, ohne vorher Anweisungen erhalten zu haben, diese Anweisungen nicht einhält oder Lichtsignalanlagen nicht betreibt.

Damit wird in den Beweggründen des Gesetzgebers zu § 45 Abs. 6 der Verordnung der Verordnung für als begründet bezeichnet, ist es nahe gelegt, die Aufgaben zwischen der Behörde und dem Bauträger - hier Aufstellung, dort deren für - deutlich zu trennen, da die Wegweiser von Baulandschaften weitgehend in Aachen liegen (siehe BD Drucks. 420/70, S. 86 f.).

Von den schutzfähigen Standards resultiert daher kein Anhaltspunkt, dass diese mindestens auch der Wahrung der Vermögensinteressen des Bauherrn oder von ihm - wie die Klägerin - beauftragte Betriebe dienlich sein sollen. Der bloße Reflexeffekt der im allgemeinen Interesse zugunsten der Vermögensinteressen der betroffenen Betriebe ergriffenen Maßnahmen für Die Akzeptanz eines Gesetzes zum Schutze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB ist jedoch nicht ausreichend.

Diese Bewertung widerspricht nicht der in BVerwGE 37, 112 veröffentlichten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zu  4 Abs. 1 S. 1 S. 1 StVO i. d. F. vom 30.04.1964 (BGBl. I S. 327/1964 I S. 305).

Das Besondere an diesem Fall war, dass der Straßenverkehr, dessen Behinderungen die Kläger dieses Verfahren - nämlich die kostenlose Ein- und Ausfahrten mit der Nutzung seiner Tiefgarage - behauptet hatte, zum durch die Verkehrsordnung regulierten Straßenverkehr gehörte und hinsichtlich Verkehrssicherheit und Erleichterung geschützten, wenn das die Tiefgarage bereits in der Ausfahrtentscheidung verlassene Auto den öffentlichen Straßenverkehr erreichte oder bei der Einfahrten noch nicht die Öffentlichkeit ausstieg StraÃ?enfläche.

Für hat das BVG in diesem Rechtsstreit festgestellt, dass der Betroffene zum Schutze der eigenen verkehrsrechtlichen Interessen und der Verkehrsnutzbarkeit seines Internetauftritts Für einen Erlassanspruch auf ein verkehrsregulierendes Verwaltungsgesetz haben kann. Dabei ging es nicht um die Fragestellung, ob die Regelung auch den Vermögensinteressen des Betreffenden dient. dd) Da die in BerÃ?cksichtigung kommende Norm bereits keinen Wille des Einreichers hat, das Vermögen des BautrÃ?

Die Schädigung des Gutes an einer Sache kann nicht nur durch einen Beeinträchtigung der materiellen Substanz, sondern auch durch einen anderen der Eigentümerbefugnisse auffallenden tatsächliche Einfluss auf die Sache stattfinden, etwa wenn ein Kraftfahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit einbüßt und seine bestimmungsgemäÃ?en Benutzung eingestellt wird (siehe BGHZ 55, 153, 159). Das ist jedoch nicht der Fall, wenn, wie hier, ein Auto nur wenige Fahrstunden am Weiterfahren hindert und seine ökonomische Verwendung eingeschränkt ist (vgl. BGHZ 86, 152, 154 f.).

c ) Auch ein Rechtsanspruch von Klägerin wegen Verstoßes gegen seinen etablierten und ausgeübten Geschäftsbetrieb besteht nicht. Eine solche Anforderung kommt nur in Frage, wenn die Beeinträchtigung direkt in den Geltungsbereich des Handelsunternehmens einmischt, also betrieblich bedingt und nicht von diesen leicht entfernbaren Rechten betroffen ist. Die Anforderung der Betriebszugehörigkeit kann nur so verständlich sein, dass der Streithelfer solche Pflichten verletzen muss, die ihm im Sinne der besonderen Schutzbedürfnis des Handelsunternehmens obliegen.

Nicht nämlich ist der Sinne dieses speziellen juristischen Instituts, dem Hersteller ein Schadenersatzanspruch für wie Vermögensschäden bis gewähren, der unter sonst gleichem Umständen ohne Ersatz müÃ?te, im Falle einer Streitigkeit also eine vorübergehende BeeintrÃ?chtigung der gemeinsamen Nutzung an einer StraÃ?e akzeptiert.

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