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241 Pflichten aus der Verpflichtung. Die "einfache" Entschädigung nach § 280 Abs. 1 Nr. 2. 1 BGB kommt besonders häufig bei Schutzverletzungen und.

Damit hat er eine Pflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz nach §_241a BGB) begangen. Rücknahmeverpflichtung, § 241 Abs. 2 BGB - Unterscheidung von Verpflichtungen. Gemäß § 241 Abs. 1 WpHG 2 BGB die.

Bürgerliches Recht: BGB-Bürgerliches Code 2.book (§§ 241-292)

1Die Gläubiger kann dem Verantwortlichen für die Produktion eine entsprechende Zeitspanne mit Erklärung festlegen, dass er die Produktion nach Ablauf der Zeit abweist. 2a Nach Ablauf der Nachfrist kann Gläubiger Schadensersatz in bar fordern, wenn die Produktion nicht fristgerecht stattfindet; 2bdDer Produktionsanspruch ist ausgeschlossen. 5.

Sodass die Produktion nicht möglich ist oder an die Entschädigung der Gläubigers nicht genügend, hat der Schadensersatzpflichtige die Gläubiger in bar an entschädigen zu zahlen. Die schadenersatzpflichtige Person kann das Gläubiger in bar entschädigen nutzen, wenn die Produktion nur mit unverhältnismÃentschädigen Aufwand möglich ist. 1 Der zu vergütende Schadensersatz umfasst auch den Ausfallschaden.

Ist ein Schadenersatz wegen einer Körperverletzung, der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der Freiheitsrechte oder der geschlechtlichen Eigenbestimmung, auch wegen des nicht Sachschadens, zu zahlen, kann ein billiges Entschädigung in bar verlangt werden. Im Übrigen ist dies auch dann der Fall, wenn Beschädigten den Schuldigen nicht auf das Risiko eines ungewöhnlich großen, dem Schuldigen weder bekannten noch bekannten, bzw. nicht geminderten Schadens hingewiesen hat.

Derjenige, der für eine Entschädigung für den Ausfall einer Sache oder eines Rechts zu zahlen hat, ist nur gegenüber der Übertragung von Ansprüche, die dem Entschädigungsberechtigten aufgrund des Besitzes der Sache oder aufgrund des Rechts gegen Dritte zusteht, zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Haftung ist ausgeschlossen. 1 Wer zur Erstattung von Auslagen ist, hat ab dem Zeitpunkt der Auslagenvergütung Zinsen auf den ausgegebenen Geldbetrag oder, falls Gegenstände anders als ausgegeben wurde, auf den auszuzahlenden Geldbetrag zu zahlen.

2Wenn Kosten für ein Objekt entstanden sind, das dem Entschädigungspflichtigen übergeben werden soll, ist die Zeit für zu verzinsen, in der der Entschädigungsberechtigte die Nutzung des Objekts bleibt oder Früchte des Objekts ohne Vergütung nicht zu bezahlen. 1 Wer das Recht hat, Schadensersatz zu fordern für Ausgaben, die er für zu einem konkreten Zwecke macht, kann einen Haftungsausschluss fordern, wenn er zu diesem Zwecke eine Verpflichtung gegenüber für eingegangen ist.

2Wenn die Verpflichtung auf fällig noch nicht erfüllt ist, kann der Schuldner statt dessen Sicherheiten stellen. 2aWenn der andere das Objekt in sein Eigentum gelangt, ist er dazu angehalten, die Entfernung der Anlage zuzulassen; 2ber kann die Genehmigung so lange ablehnen, bis für mit dem mit der Umzugssicherung zusammenhängenden Sachschaden versorgt ist.

Stellt sich heraus, dass die in der Faktura über enthaltenen Informationen nicht mit der gebotenen Vorsicht zur Verfügung gestellt wurden, so hat der Schuldner auf Antrag eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er die Einkünfte nach seinem besten Wissen zur Verfügung gestellt hat, wie es vollständig tun konnte.

Bei begründetem Verdacht, dass die Liste nicht mit der gebotenen Vorsicht erstellt wurde, hat der Gläubiger auf Antrag eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er die Betriebe nach seinem besten Wissen als dazu geeignet bezeichnet hat. Sind mehrere Vergünstigungen so schuldig, dass nur die eine oder andere Leistung zu erbringen ist, so hat der Zahlungspflichtige im Zweifelsfall das Recht zu wählen.

Einzige von vornherein fällige Dienstleistung ist der Dienst gewählte. Hat der stimmberechtigte Schuldner vor Beginn der Vollstreckung die Entscheidung nicht getroffen, kann der Gläubiger die Vollstreckungshandlung nach seiner Auswahl auf die eine oder andere Dienstleistung des Gläubiger ausrichten; solange der Gläubiger die Dienstleistung der gewählte jedoch nicht ganz oder teilweise erhalten hat, kann sich der Schuldner von der Verantwortung durch eine der Dienstleistungen der Gläubiger befreien.

Ist der Stimmberechtigte Gläubiger in Verzug, kann der Zahlungspflichtige ihn innerhalb einer vertretbaren Zeit um die Durchführung der Wahlen bitten. 2Nach Ablauf der Fristen geht das Stimmrecht auf den Debitor über über, wenn Gläubiger die Auswahl nicht fristgerecht trifft. 2Das Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Erfüllung durch einen Umstand unmöglich wird, den die nicht berechtigte Partei zu verantworten hat.

Ein Anspruch des Schuldners auf Teilleistung besteht nicht. 1 ) Ist der Zahlungspflichtige nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, kann auch ein Dritter die Dienstleistung erbringen. Dagegen kann die Gläubiger die Dienstleistung verweigern, wenn der Zahlungspflichtige Widerspruch erhebt. Wenn die Gläubiger die Vollstreckung in einen dem Zahlungspflichtigen gehörenden Vermögensgegenstand betreibt, so ist jeder, die Gefährdung läuft, durch die Vollstreckung ein Recht am Vermögensgegenstand zu verlustig zu stellen, zur Befriedigung der unter Gläubiger.

In dem Maße, in dem der Dritte Gläubiger erfüllt, geht der Anspruch an ihn über. In dem Fall, dass ein Platz für weder festgelegt ist noch die Dienstleistung von Umständen in Anspruch nehmen will, muss die Dienstleistung an dem Platz stattfinden, an dem der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gründung von Schuldverhältnisses seinen Sitz hatte.

Ist die Verpflichtung im Betrieb des Zahlungspflichtigen begründet, so ist der Geschäftssitz der Wohnort, wenn der Zahlungspflichtige seinen Geschäftssitz an einem anderen Standort hatte. Aus der Tatsache, dass der Debitor allein die Versandkosten für übernommen trägt, kann nicht abgeleitet werden, dass der Erfüllungsort der Versandort sein soll.

Im Zweifelsfall hat der Zahlungspflichtige auf eigene Rechnung und Risiko an Gläubiger an seinem Wohnort übermitteln zu zahlen. Stellt sich der Anspruch im Betrieb von Gläubigers ein, so tritt, wenn die Gläubiger ihre Handelsniederlassung an einem anderen Sitz hat, der Sitz an die Statt des Sitzes.

Wenn sich die Transportkosten oder die Gefahren der Beförderung durch einen Wechsel des Sitzes oder der Handelsniederlassung von Schuldverhältnisses nach dem Entstehen des Gläubigers erhöhen, so hat der Gläubiger im ersten Fall die zusätzlichen, im zweiten Fall die Gefahren zu tragen. in diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, die Transportkosten zu decken. Stellt sich eine Zeitspanne von für nicht ein, kann die Gläubiger die Dienstleistung unverzüglich einfordern, der Zahlungspflichtige kann sie unverzüglich ausführen.

Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass die Gläubiger die Erfüllung vor diesem Zeitpunkt nicht verlangt, der Zahlungspflichtige kann sie jedoch zuvor veranlassen. Bei einer unverzinslichen Forderung vor Fälligkeit ist der Zahlungspflichtige wegen der Zwischenverzinsung nicht zum Abzug verpflichtet. In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige die fällige Zahlung ablehnen, andernfalls kann er die fällige Zahlung ablehnen, bis die Zahlung an ihn erfolgt ist (Zurückbehaltungsrecht).

Die Herausgabepflicht besteht auch dann, wenn ihm ein Recht auf Inanspruchnahme des Artikels durch fälliger oder auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schaden entsteht, es sei denn, er hat den Artikel durch eine rechtswidrige Tätigkeit auf vorsätzlich erworben. 1Das Gläubiger kann das Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Bereitstellung von Sicherheiten abwehren.

Die Behauptung von Zurückbehaltungsrechts hat nur die Wirkung, dass der Schuldner verpflichtet ist, die Forderung gegen Erhalt der entsprechenden gebührenden Errungenschaften (Erfüllung Zug um Zug) geltend zu machen. Nach einer solchen Überzeugung kann die Gläubiger ihren Leistungsanspruch ohne die ihr obliegende Erfüllung im Weg der Vollstreckung geltend machen, wenn sich der Schuldner sich im Annahmeverzug befindet.

Das Leistungserfordernis ist unmöglich, soweit dies für dem Zahlungspflichtigen oder für jedermann unmöglich ist. In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige die Dienstleistung ablehnen, soweit dies einen Kostenaufwand erforderlich macht, der unter Einhaltung des Inhaltes der Schuldverhältnisses und der Treu und Glaubensvorschriften in einem rauhen Missverhältnis zum Leistungszweck der Gläubigers steht.

2 Bei der Ermittlung des vom Zahlungspflichtigen zu erwartenden Aufwandes ist auch unter berücksichtigen festzustellen, ob der Zahlungspflichtige für das Erfüllungshindernis verantwortlich ist. In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige die Erfüllung weiter ablehnen, wenn er die Erfüllung persönlich zu leisten hat und es ihm nicht zuzumuten ist unter Abwägung des Hinderungsgrundes, der seiner Erfüllung im Interesse des Gläubigers entgegensteht.

Die Rechte von Gläubigers richten sich nach den 280, 283 bis 285, 211a und 226. (1) 1) Der Schuldner hat absichtlich und nach Fahrlässigkeit zu haften, wenn aus den übrigen Inhalten von Schuldverhältnisses, ins-besonders aus der Übernahme einer Gewährleistung oder eines Beschaffungsrisikos, eine etwaige verschärfte oder ungünstigere Haftung abgeleitet werden kann.

Eine vorzeitige Freistellung des Schuldners von der Vorsatzhaftung ist ausgeschlossen. Wem nur für diese Pflege auffallen muss, die er in eigenen Sachen anwendet, ist von der Verantwortung wegen groben Fahrlässigkeit nicht entbunden. 1 Der Unterhaltspflichtige haftet für das Fehlverhalten seines rechtlichen Vertreters und der von ihm für Erfüllung eingesetzten Personen im gleichen Umfang wie für sein eigenes Versagen.

1 ) Verletzt der Unterhaltspflichtige eine Verpflichtung von Schuldverhältnis, so kann Gläubiger Schadenersatz für den entstandenen Schaden fordern. 2 Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. In diesem Fall kann eine Entschädigung wegen Verspätung der Leistungen nur unter der Bedingung zusätzlichen der 286. Dagegen kann die Gläubiger nur unter den Bedingungen der  281,  282 oder  283.

In dem Maße, in dem der Zahlungspflichtige die fällige Errungenschaft nicht oder nicht wie vorgesehen zur Verfügung stellt, kann der Gläubiger unter den Bedingungen von 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Errungenschaft fordern, wenn er den Zahlungspflichtigen vergeblich eine für die Errungenschaft oder Nacherfüllung festzusetzen. 2 Hat der Zahlungspflichtige eine Teillieferung vorgenommen, kann Gläubiger nur dann Schadenersatz statt der ganzen Lieferung geltend machen, wenn er kein Mitspracherecht hat.

3 Hat der Zahlungspflichtige die geschuldete Dienstleistung nicht erbracht, kann Gläubiger keinen Schadenersatz statt der gesamten Dienstleistung geltend machen, wenn die Verletzung der Pflicht unwesentlich ist. Ein Verzicht auf die Frist entfällt, wenn der Zahlungspflichtige die Dienstleistung und endgültig schwerwiegend ablehnt oder wenn es spezielle Umstände gibt, die die unverzügliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches unter Abwägung von beiderseitigem Interesse begründen.

Das Leistungserfordernis ist unmöglich, sobald die Gläubiger Schadenersatz statt der Leistung verlangt hat. Stellt die Gläubiger Schadenersatz statt der ganzen Leistung in Aussicht, so hat der Besteller auch nach den §Â 346 bis 348 §§ Rückforderung Anspruch auf die erbrachten Leistungen. Verstößt der Schuldner gegen eine Verpflichtung nach 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Bedingungen von 280 Abs. 1 Entschädigungspflicht statt der Leistung fordern, wenn die Leistungen des Schuldners für ihn nicht mehr zumutbar sind.

1Wenn der Zahlungspflichtige nach 275 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommen muss, kann die Gläubiger unter den Bedingungen von 280 Abs. 1 Schadenersatz statt der Leistung fordern. Statt der Vergütung statt der Leistung kann Gläubiger eine Erstattung der von ihm bei Eingang der Leistung in angemessenem Umfang getätigten und getätigten Aufwendun-gen verlangen, es sei denn, deren Zwecke hat wäre auch ohne die Verpflichtungen des Schuldners nicht erfüllt.

Stellt für aufgrund des Umstands, aufgrund dessen er die Dienstleistung nach  275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten hat, einen Anspruch auf Ersatzlieferung oder Schadenersatz ein, so kann Gläubiger die Rückgabe des als Ersatzlieferung erhaltenen Schadenersatzanspruchs oder die Forderungsabtretung fordern. Bei Inanspruchnahme des Schadensersatzes statt der Leistung durch Gläubiger vermindert sich dieser um den Schadensersatz oder Schadensersatzanspruch, wenn das Unternehmen von dem in Abschnitt 1 genannten Recht Gebrauch macht.

1 ) Reagiert der Zahlungspflichtige nach dem Auftreten von Fälligkeit nicht auf eine Abmahnung von Gläubigers, kommt er mit der Abmahnung in Zahlungsverzug. 2Die Zahlungsaufforderung sowie die Übermittlung einer Zahlungsaufforderung im Mahnwesen sind gleichwertig. für Die Dienstleistung wird einmalig nach dem Termin festgelegt, die Dienstleistung muss einem Termin vorausgehen und eine zumutbare Frist für Die Dienstleistung wird so festgelegt, dass sie sich ab dem Termin nach dem Termin lässt berechnet, der Zahlungspflichtige lehnt die Dienstleistung und endgültig, von speziellen Gründen unter Abwägung der gegenseitigen Belange ist der unmittelbare Verzugseintritt berechtigt.

Der Zahlungspflichtige gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt einer entsprechenden Zahlungsliste bezahlt; dies trifft auf einen Zahlungspflichtigen, der Kunde ist, nur zu, wenn auf diese Konsequenzen in der Rech- oder Zahlungsliste ausdrücklich verwiesen wurde. 2Ist der Eingang der Rechnung bzw. der Zahlungserklärung ungewiss, kommt der Zahlungspflichtige, der kein Konsument ist, 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Kaufpreiszahlung in Zahlungsverzug.

Ein Schuldnerverzug tritt nicht ein, solange die Leistungserbringung nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, den er nicht zu verantworten hat. 1 Der Zahlungspflichtige hat während von der Verspätung zu unterrichten. 2He ist auch für den Service für Koinzidenz verantwortlich, es sei denn, der entstandene Mangel ist auch bei rechtzeitigem Service würde.

2Verzugszinssatz beträgt für für für das Jahr fünf %-Punkte über der Basissatz. Bei Rechtsgeschäften, an der ein Konsument nicht teilnimmt, beträgt beansprucht der Zins für Charge acht Prozent des Basiszinssatzes. In diesem Fall kann die Gläubiger aus einem anderen rechtlichen Grund höhere Verzugszinsen fordern. 2 Das Recht von Gläubigers auf Schadensersatz für Verzugsschäden verbleibt bei unberührt.

1 Ist der Zahlungspflichtige zum Ersatz des Werts einer Sache gezwungen, die unter während in Verzug geraten ist oder aufgrund eines Verzugsgrundes von während nicht zurückgegeben werden kann, kann Gläubiger ab dem der Wertermittlung zugrundeliegenden Datum Verzugszinsen auf den zu erstellenden Betrag einfordern.

2 Dasselbe trifft zu, wenn der Besteller zum Ersatz einer durch die Verzögerung entstandenen Wertminderung einer Sache berechtigt ist. 1aDer Zahlungspflichtige muss Zinsen auf eine monetäre Forderung aus dem Eintrag von Rechtshängigkeit zahlen, auch wenn er nicht im Rückstand ist; 1bwWenn die Forderung nur später fällig ist, sind ab Fälligkeit Zinsen darauf zu zahlen.

Bei der Abtretung eines Gegenstandes durch den Gläubiger wird die Eintragung von Rechtshängigkeit in den Schadensersatzanspruch von Gläubigersâ wegen Beschädigung, Untergang oder einer aus einem anderen Grund eingetretenen Unmöglichkeit der Abtretung durch die Eintragung von Rechtshängigkeit nach den Bestimmungen, die zwischen Eigentümer und dem Eigentümer aus der Eintragung der Forderung in Rechtshängigkeit anwendbar sind, es sei denn, dass sich aus für oder dem Verzug des Gläubigers zugunsten von Gläubigers eine andere erhebt.

Gleiches trifft für die Ansprüche von Gläubigers auf Überlassung oder Vergütung von Nutzungsrechten und für die Ansprüche des Zahlungspflichtigen auf Nachnutzung zu.

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