Mehrere Minijobs

Mehrfache Minijobs

Nicht inbegriffen sind die im Rahmen des Minijobs anfallenden Steuern. Dabei werden die Einnahmen aus mehreren parallel ausgeführten Minijobs addiert, um mehrere Niedriglohnjobs nebeneinander auszuführen. Wenn Sie mehrere Minijobs haben, müssen die Einnahmen aus diesen immer addiert werden. Wenn mehrere Minijobs ausgeübt werden, hängt dies von der Höhe des Gesamteinkommens ab.

Geringfügige Erwerbstätigkeit neben einer hauptversicherbaren Tätigkeit | AOK

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kann neben einer hauptversicherungspflichtigen Tätigkeit auch eine einkommensschwache Tätigkeit ohne Versicherung betrieben werden. So muss nur der Auftraggeber des Minijobs pauschale Beiträge aus der "ersten" Nebenbeschäftigung und der Versicherte die Differenz in der Rentenversicherung bezahlen. Jede weitere übernommene Mini-Job wird zur Haupttätigkeit in den Bereichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung hinzugefügt.

Die Arbeitslosigkeitsversicherung addiert nicht die versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mit einem Mini-Job. Auch hier werden mehrere einkommensschwache Tätigkeiten, die zusätzlich zu einer nicht-kleinversicherbaren (Haupt-)Tätigkeit ausgeführt werden, nicht zusammengezählt. Gibt es keine Pflichtversicherung in der Haupttätigkeit, z.B. für Beamte, dann gibt es keinen Zuschlag bei einer einkommensschwachen Tätigkeit. Wenn jedoch neben einer nicht versicherbaren Haupttätigkeit mehrere niedrig bezahlte Tätigkeiten ausgeführt werden, müssen diese niedrig bezahlten Tätigkeiten addiert werden.

Da es keine hauptversicherungspflichtige Beschäftigung gibt, kommt in diesen Konstellationen auch die Arbeitslosenversicherung hinzu.

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Der Begriff Minijobs bezieht sich auf unbefristete Arbeitsverhältnisse, in denen der Bruttomonatsverdienst unter 450 Euro beträgt und die daher Sonderregelungen im Sozial- und Abgabenrecht unterworfen sind ( " Paragraph Nr. 18 Absatz I, 8a SGB IV, 40a Abs. II, Paragraph II EStG).

Für die Umsetzung der Minijob-Regelungen ist der Zustand des Arbeitnehmers prinzipiell irrelevant: Es können z.B. Frauen und Männer, Studenten, Angestellte usw. sein. Eine Probeanstellung kann auch ein Mini-Job sein, wenn die Lohngrenze nicht unterschritten wird. Das Reglement für Minijobs gilt nicht, wenn der Mitarbeiter nicht angestellt, sondern selbständig ist (SG Detmold, 02.09.2015 - S 5 KR 286/12).

Allerdings ist die Zugehörigkeit von Mitarbeitern zu diesem Kreis mit vielen Fragen behaftet. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es für diese Beschäftigten keine besonderen Merkmale. D. h. Mini-Jobber haben wie jeder andere Angestellte das Recht auf Lohnfortzahlung bei Erwerbsunfähigkeit und auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Ferien. Zusätzlich ist die Höchstarbeitszeit von 48 Std. zulässig (vgl. § 3 ArbZG).

Im Falle mehrerer Arbeitsverhältnisse ist jeder Dienstgeber zur Überwachung der Erfüllung dieser Obergrenze verpflichteter. Das Minijob-Zentrum stellt eine arbeitsrechtliche Informationsbroschüre mit dem Titel "Arbeitsrecht für Minijobber" zur Verfügung. Praktischer Tipp: Auch Mini-Jobber haben Urlaubsanspruch (siehe auch LAG Rheinland-Pfalz, 05.08. 2015 - 4 Sa 52/15). Ist dort nichts bestimmt, findet 3 Abs. 1 BUrlG Anwendung, der einen rechtlichen Mindestforderung von 24 Arbeitstagen vorgibt.

Wenn der Mini-Jobber fünf Tage in der Woche tätig ist, hat er ein Anrecht auf eine bezahlte Freistellung von wenigstens 20 Tagen. Allerdings sind Mini-Jobber oft weniger als fünf Tage in der Woche im Einsatz. Beispiel: Mini-Jobber mit drei Werktagen pro Tag. Der Miniobber hat ein Anrecht auf 12 Tage im Jahr. Für Gehälter bis zu 450 Euro pro Monat gibt es die Freiheit der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, in der Pensionsversicherung jedoch die Pflichtversicherung.

wenn der Einsatz von Anfang an auf stetige Wiederholungen abzielt (LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09. 2016 - L 2 R 5/16). Gemäß der etablierten Rechtsprechung des BSG ist zunächst eine strenge Aufteilung in eine der beiden Gruppen des 8 SGB IV (reguläre Tätigkeit gegen geringes Entgelt (Abs. 1 Nr. 1) oder befristete Tätigkeit, die nicht beruflich und nur vereinzelt wahrgenommen wird (Abs. 1 Nr. 2) (LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11. 2016 - L 2 R 579/16), erforderlich.

Auf Wunsch kann der Minister von der obligatorischen Pensionsversicherung ausgenommen werden. Wenn das Minijobcenter dem Gesuch nicht innerhalb eines Monates nach Erhalt zustimmt, ist der Mitarbeiter von der Pensionsversicherung befrei. Das Freistellungsgesuch kann nur von vertragsfähigen Mitarbeitern rechtsgültig eingereicht werden. Wird die sechswöchige Frist für die Mitteilung des Freistellungsantrags nicht eingehalten, wird die Freistellung erst nach dem Ende der Widerspruchsfrist der Mini-Job-Zentrale in Kraft treten.

Diese Ausnahmeregelung betrifft alle geringfügig Beschäftigten zu diesem Zeitraum. Die Freistellung kann der Beschäftigte nicht widerrufen. Die Freistellung ist für den Beschäftigten in der Regel nachteilig, daher sollte er zunächst die Beratung durch die Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch nehmen. 2. Überschreitet das Entgelt aus einer Haupttätigkeit bereits die Einkommensschwelle in der Pensionsversicherung, ist eine Freistellung sinnvoll: Denn nur bis zur Einkommensschwelle werden dem Versorgungskonto Einkommenspunkte angerechnet.

Der zusätzliche Beitrag für den Mini-Job ist daher nutzlos. Ganz im Gegenteil: Wenn nur der Dienstgeber für den Mini-Job einen Beitrag leistet, werden diese auch in diesem Falle dem Pensionskonto angerechnet. Angehörige der beruflichen Vorsorge (z.B. Mediziner, Pharmazeuten, Rechtsanwälte), die einen Mini-Job in einem Kammermusikberuf ausüben, sind in der Regel rentenversichert. Ausgenommen von der Versicherungsverpflichtung können Sie jedoch entweder als Teilzeitbeschäftigter ( 6 Abs. 1b SGB VI) oder als Versicherter (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) sein.

Bei Minijobs muss der Dienstgeber pauschale Beiträge und Steuern in Hoehe von 30 % des Lohnes entrichten (davon Rente 15 %, Krankenkasse 13 % und Steuern 2 %). Ist der Mitarbeiter in der Pensionsversicherung nicht von der Versicherungsverpflichtung freigestellt, werden 3,6 % seines Bruttoentgelts als Beitrag zu dieser Versicherungssparte zurückbehalten und vom Unternehmen zusammen mit den Pauschalbeträgen weitergegeben.

Eine solche Bemessungsgrundlage liegt jedoch nicht vor, wenn neben dem Mini-Job eine hauptberufliche Tätigkeit versicherungspflichtig ist oder wenn aufgrund anderer Umstände bereits eine Pensionsversicherungspflicht vorliegt (z.B. als nicht erwerbstätige oder selbständige versicherte Pflegeperson). Bei mehreren Minijobs können die Bezüge addiert werden. Für die Beschäftigung in privaten Haushalten beläuft sich der pauschale Arbeitgeberbeitrag auf 5 % des Entgelts.

Danach muss der Angestellte 13,6 Prozentpunkte zahlen. Der Zusatzbetrag zur Pensionsversicherung ist vom Versicherten in voller Höhe zu zahlen. Ist ein Mini-Jobber in einem privaten Haushalt mit haushaltsnaher Tätigkeit tätig, kann der Unternehmer 20 v. H. seiner Auslagen, maximal 510 EUR pro Jahr, direkt von der Abgabenpflicht abziehen (§ 35a Abs. 1 EStG). Das Minijob -Hauptquartier sendet Ihnen nach Ablauf des Jahres eine Urkunde.

Der Mini-Jobber ist in bestehenden Fällen (Beginn der Erwerbstätigkeit bis zum 31.12.2012) von der Rentenversicherung befreit, sofern die Bezüge aufgrund des Übergangsrechts im Rahmen der Anhebung der Bagatellgrenze von 400 Euro auf 450 Euro zum 1. Januar 2013 nicht über 400 Euro liegen. Es gibt keine Zeitbegrenzung. Jedoch kann der Mini-Jobber auf die Freiheit der Rentenversicherung für die Dauer der Tätigkeit verzichtet werden.

Jedoch kann der Arbeitnehmer eine Freistellung beantragen. Dies muss dem Minijob-Zentrum gemeldet werden. In solchen Faellen muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Freistellungsantrags am Ende des der Gebuehrenerhoehung vorangehenden Monates eine Deregistrierung mit Grund "33" und bei der naechsten ersten Person eine Registrierung mit Grund "13" vorgenommen werden und somit die Freistellung gemeldet werden.

Wenn der Minijob einen Bezug zum Ausland hat, muss das internationale und supranationale Sozialversicherungsgesetz beachtet werden. Zuallererst ist die EG-Verordnung Nr. 883/2004 anzuwenden, die neben den EU-Staaten auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gelten. Dementsprechend ist ein Mitarbeiter auch in grenzübergreifenden Situationen nur in einem Sozialversicherungssystem mitversichert.

Das ist das Arbeitsmarktsystem des Landes, in dem die Arbeitsverhältnisse sind. Wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsplätze oder selbständige Erwerbstätigkeiten in unterschiedlichen Ländern ausübt, ist das Recht des Wohnsitzlandes anzuwenden. Der Arbeitnehmer beweist, dass dort eine Krankenversicherung existiert, indem er das Zertifikat A1 vorlegt. Der Mini-Jobber darf in diesem Falle nicht an das Mini-Job-Center gemeldet werden.

Die Arbeitgeberin muss klären, ob die Sozialversicherungsbeiträge an das Sozialversicherungssystem des Wohnsitzlandes zu entrichten sind. Arbeitet der Mitarbeiter nur in Deutschland, findet das Sozialversicherungsgesetz Anwendung. Bei mehreren Minijobs werden die Einnahmen addiert. Dann wird der Mitarbeiter versichert und die Einkommensteuer muss einzeln berechnet werden. Zusätzlich zu einer versicherbaren Haupttätigkeit kann der erste Mini-Job separat erörtert werden.

Jede weitere Mini-Job muss der Hauptaufgabe hinzugefügt werden, so dass es nicht mehr zu einer regelmäßigen Bedeutungslosigkeit kommt. Praxistipp: Wenn es neben dem Mini-Job eine gelegentliche Tätigkeit gibt, die wegen ihrer kurzen Laufzeit nicht versichert ist, sollten beide separat betrachtet werden. Anmerkung: Die Vorschrift für den ersten Mini-Job zusätzlich zu einer Haupttätigkeit entfällt jedoch, wenn der gleiche Auftraggeber mehrere Arbeitsplätze hat.

Ob der Dienstgeber derselbe ist, hängt davon ab, wer im Dienstvertrag beteiligt ist und somit die ökonomische und gestalterische Verfügungsgewalt über die Arbeit sergebnisse des Dienstnehmers hat. Bei den Krankenkassen gibt es keine Notwendigkeit, kleine Arbeitsplätze mit nicht unerheblichen Hauptberufen zusammenzufassen, die keine Versicherungsverpflichtung darstellen. Das ist z.B. der Fall, wenn ein versicherungsfrei arbeitender Staatsbediensteter auch in mehreren Nebentätigkeiten tätig ist.

Die Verordnung hindert eine sonst nicht versicherbare Personen daran, einen Krankenversicherungsschutz zu erhalten, indem sie kleinere Arbeiten mit einem geringen Anteil übernehmen. Im Unterschied zu den anderen Sparten werden in der Arbeitslosigkeitsversicherung kleine und nichtkleinere Arbeitsplätze nicht zusammengezählt. Die Arbeitgeberin ist dazu angehalten, zu überprüfen, ob es mehrere Teilzeitarbeitsplätze gibt oder ob auch eine Haupttätigkeit zu beachten ist.

Unterlässt er dies schuldhaft oder in grober Fahrlässigkeit, tritt eine Versicherungsverpflichtung bei späterer Tatsachenfeststellung nachträglich ein, mit der Konsequenz, dass für Jahre Beitragsrückstände entstehen können ( 8 Abs. 2 SGB IV, Teiläggige Beschäftigung in Verbindung mit Zusammenrechnung) - siehe auch LSG Baden-Württemberg, 22.01. 2016 - L 4 R 3913/13).

Weil die Beiträge für höchstens drei Konten für den Mitarbeiter nachträglich in Abzug gebracht werden können ( 28g SGB IV), werden dem Unternehmen in einem solchen Falle beträchtliche Lasten auferlegt. Die nachträgliche Ermittlung der Versicherungsverpflichtung aufgrund der Aggregation der Vergütung in mehreren Minijobs erfordert einen kausalen Bezug zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung zur Klärung des Sachverhalts und der falschen Sozialversicherungseinschätzung durch den Arbeitgebrauch.

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Dokumentationspflicht ist kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB IV (LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 10 R 2524/17). Für die Kontrolle der Einhaltung der 450-Euro-Grenze für mehrere kleinere Jobs ist das Minijob-Center zuständig.

Außerdem wird entschieden, ob die Aggregation der Prämien zu einer Pflichtversicherung führen soll, wobei dann eine Krankenversicherung für die Umsetzung der Versicherungen verantwortlich ist (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Der Betriebsprüfungsdienst stellt nur die Beitragsdifferenz fest und fordert sie vom Auftraggeber bei der verantwortlichen Krankenversicherung an. Die Arbeitgeberin muss nur die notwendigen Berichtigungen an den Erklärungen vornimmt.

Die Einteilung der Erwerbstätigkeit in eine Teilzeitbeschäftigung und eine Teilzeitbeschäftigung mit Spesenpauschale ist ungültig (SG Dortmund, 23.05.2016 - S 31 AI 966/13). Dazu müssen Sie sich zu jedem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns schriftlich über weitere Beschäftigungsverhältnisse informieren und den Arbeitnehmer zur sofortigen Meldung von Veränderungen auffordern.

Er ist zur Unterrichtung des Unternehmens über die erforderlichen Informationen angehalten (siehe auch §§ 28o, 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV). Bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen mit schwankendem Gesamtentlohn kann es sinnvoll sein, den Beschäftigten zu einem monatlichen Lohnnachweis zu zwingen. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, sind Sie künftig nur noch zum Abschluss einer Versicherung gezwungen und Ihr Geschäft ist somit vor höheren Zuzahlungen geschützt.

Das ist bei dem Antrag auf Weiterbeschäftigung der Fall, weil der Auftraggeber die Daten für die Versicherungsbewertung braucht. Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus rechtlich dazu angehalten, dem Unternehmer die für das Anmeldeverfahren und die Zahlung der Beiträge notwendigen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Dokumente beizubringen. Im Falle mehrerer Arbeitsplätze ist dies für alle betroffenen Unternehmer gültig (§ 28o Abs. 1 SGB IV).

Bei einer zeitweiligen Unterbrechung des Nebenjobs ist besonders zu beachten. In einigen Fällen wird davon ausgegangen, dass die bisherige Tätigkeit fortgesetzt wird, in anderen Fällen ein neues Arbeitsverhältnis. Fehlberechnungen können auch zu rückwirkendem Auftreten von Pflichtversicherungen und Nachforderungen von Beitragszahlungen in der Schweiz und im Ausland führen. Von der Ordnungsmäßigkeit der Arbeit wird unter anderem dann gesprochen, wenn sie bei vorausschauendem Blick von Anfang an auf eine stetige Repetition abzielt (weitere Details vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09. 2016 - L 2 R 5/16).

Bei Beginn oder Ende der Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monates ist der Gesamtbetrag von 450 EUR anzuwenden und nicht nur der pro rata Limitbetrag (SPA, 05.12. 2017 - B 12 R 10/15 R) - a. Nichtbeschäftigte Kalendermonate reduzieren den maximal erlaubten Gesamtlohn. 2012/2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11) nur zum Teil, wenn der Auftraggeber diese neben den bereits gezahlten Löhnen zahlt, ohne dass der Arbeitnehmer darauf ein Anrecht hat.

Die von der Gesellschaft für ihre Beschäftigten gezahlten Beträge für die Gruppenunfallversicherung sind in der Regel Bestandteil ihres Arbeitsentgelts, sofern die Beschäftigten über eigene Versicherungsansprüche verfügen. Bei einer pauschalen Besteuerung der Abgaben entfällt dies. Wenn ein Dienstwagen im Zuge eines Minijobs auch einer nahe stehenden natürlichen oder juristischen Person der Arbeitgeberin zur Privatnutzung übergeben wird, kann dies dazu führen, dass der Dienstvertrag steuerlich nicht berücksichtigt wird, da er einem marktüblichen Vergleich nicht standhalten kann (BFH, 21.12. 2017 - III B 27/17).

In der Regel würde ein Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht an einen nichtfamiliären Teilzeitbeschäftigten übergeben, da dies die Entlohnung für die Arbeit erheblich erhöhen könnte (vgl. FG Niedersachsen, 16.11. 2016 - 9 K 316/15). Arbeitet der Mini-Jobber z.B. in einem Monat Mehrarbeit, weil ein Mitarbeiter krankheitsbedingt abwesend ist, so ist die Entlohnung dafür nicht Bestandteil der "regulären" Entlohnung und die Überziehung der Limite somit harmlos.

Erfolgt die Urlaubsentschädigung am Ende des Arbeitsverhältnisses, weil der Urlaub wegen Kündigung ganz oder zum Teil nicht bewilligt werden kann, ist dies ebenfalls als nicht absehbar zu klassifizieren; eine Überziehung der De-minimis-Grenze ist dann harmlos. Führt diese Sonderzahlung, wie z.B. Weihnachts- und/oder Feiertagsgeld, zur Grenzwertüberschreitung, entsteht die Versicherungsverpflichtung zu dem Moment, in dem der Selbstbehalt festgestellt wird.

Soweit den Arbeitnehmern Sonderleistungen eingeräumt werden, müssen diese auch an die Minijobber aus Gründen der Nichtdiskriminierung ausgezahlt werden (§ 4 TzBfG). Praxistipp: Falls der Beschäftigte vorab auf ein einmaliges Einkommen in schriftlicher Form verzichten will, muss dies bei der Festlegung der Limite nicht beachtet werden, unabhängig von der zulässigen Befreiung nach dem Arbeitsrecht. Der Verzicht sollte vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form erfolgen.

Ebenfalls nicht zu beachten sind einmalige Zahlungen aus inaktiven Beschäftigungsverhältnissen (z.B. wenn ein Mitarbeiter während der Erziehungszeit im Zuge einer anderen, einkommensschwachen Tätigkeit im selben Unternehmen arbeitet). Ändert sich der Status desselben Arbeitgebers im aktuellen Jahr (z.B. Vollbeschäftigung bis 31.08., Minijob ab 01.09.; Einmalige Zahlung im Dezember), so ist die einmalige Zahlung dem Beschäftigungssegment zuordenbar, in dem der Berechtigungsanspruch entstand.

Enthält die einmalige Zahlung im Monat Dez. also Vergütungsbestandteile, die auf die Dauer der Vollzeitbeschäftigung zurückzuführen sind, werden diese bei der Gehaltsgrenze für den Mini-Job nicht mitberücksichtigt ("Einmalzahlung - Sparbeiträge", Abschnitt 3.5). Ausschlaggebend ist die Vergütung, auf die der Arbeitnehmer gesetzlich Anspruch hat. Zunächst ist ein Tarifvertrag anzuwenden; besteht kein solcher, so findet die arbeitsvertragliche Vergütung Anwendung (LSG Hamburg, 26.01.

Anmerkung: Obwohl die Prüfer der Pensionskasse die oben erwähnten BSG-Entscheidungen vom 14. Juli 2000 (a.a.O.) bisher vorwiegend nur auf die allgemein verbindlichen Kollektivverträge angewendet haben, gibt es einige Hinweise, dass sie auch auf alle anderen Kollektivverträge angewendet werden sollten. Bei mehreren Kollektivvereinbarungen für das Unternehmen ist es notwendig zu klarstellen (und am besten mit schriftlicher Begründung), welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.

Gemäß dem allgemeinen Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I Nr. 39 S. 1348) gelten für alle Mitarbeiter Mindestlöhne (seit 1. Januar 2017 EUR 8,84 pro Stunde). Die Mindestlöhne gelten auch für Minijobs. Ausserdem müssen Bereitschaftsdienste, in denen der Mitarbeiter an einem vom Auftraggeber festgelegten Platz verfügbar sein muss, um gegebenenfalls eine Tätigkeit aufnehmen zu können, prinzipiell mit dem Minimallohn vergütet werden (BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15).

Praktischer Tipp: Der Minimallohn kann bedeuten, dass es in einem aktuellen Job keinen Mini-Job mehr gibt und die Versicherung obligatorisch ist. Bei einem branchenspezifischen Mindestgehalt muss die monatlich zulässige Höchstarbeitszeit dementsprechend festgelegt werden. Dementsprechend ist auch die Brutto-Vergütung für Minijobber ausschlaggebend für die Berechnung des Vergleichs; auch bei der Steuerbefreiung ist kein Abzug vorzusehen.

Praxis-Tipp: Hat der Angestellte z.B. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein höheres Entgelt erhalten und wird damit die Grenze von 450 Euro übertroffen, ist die Versicherung nachträglich obligatorisch. Wird der Einsatz für einen kürzer bemessenen Zeitabschnitt geplant, muss dieser als Grundlage herangezogen werden. Die Prognosen können auch auf Erfahrungswerte der vergangenen Jahre oder die von vergleichbaren Mitarbeitern zurückgreifen.

Eine Mini-Job besteht, wenn hinreichend sicher ist, dass die erwarteten Erträge für die kommenden zwölf Monaten im Schnitt 450 Euro pro Monat nicht überschreiten werden. Bei Überschreitung des Limits besteht Versicherungszwang für die weitere Zeit. Unvorhersehbare, vereinzelte Übertretungen (z.B. im Zusammenhang mit der Repräsentation eines kranken Kollegen) haben daher noch keine Pflichtversicherung zur Folge.

Diese Prinzipien finden jedoch nach den Unwesentlichkeitsrichtlinien der Sozialversicherungen keine Anwendung, wenn das Beschäftigungsvolumen starken Fluktuationen unterworfen ist. Gleiches trifft zu, wenn die Fluktuationen saisonal gerechtfertigt sind. Hier gibt es eine beitragspflichtige Tätigkeit für die Zeit, in der sie überschritten wird. Für die Möglichkeiten, Arbeitszeitschwankungen durch ein Gleitzeitguthaben zu kompensieren, siehe: Teilzeitbeschäftigung - Gleitzeit.

Gemäß 1a in Zusammenhang mit 17 Abs. 1 BetrAVG entsteht ein Entgeltumwandlungsanspruch für Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit bei einem Dienstgeber, gegen den sich der Entgeltumwandlungsanspruch richtet, in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Sie würde es nur gering bezahlten Arbeitnehmern, die nicht von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen sind, erlauben, von ihrem Dienstgeber die Inanspruchnahme künftiger Gehaltsansprüche für ihre Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung zu fordern.

Allerdings kamen die Sozialversicherungen vor einigen Jahren zu dem Schluss, dass eine Gehaltsumwandlung auch im Zusammenhang mit einer geringfügigeren Tätigkeit ohne Pensionsversicherung möglich ist. Gleiches trifft zu, wenn die Entlohnung durch die Gehaltsumwandlung unter 450 Euro fällt und der Mitarbeiter von der Pensionsversicherungspflicht befreit ist. Der Mini-Jobber kann die Freistellung von der obligatorischen Pensionsversicherung durch eine Meldung an den Unternehmer aussprechen.

Die Arbeitgeberin teilt dies dem Minijobcenter mit. Erfolgt innerhalb eines Monates keine Stellungnahme, ist die Freistellung rechtsverbindlich. Diese Freistellung kann nur bei mehreren Nebentätigkeiten gleichmäßig in Anspruch genommen werden und gilt für die ganze Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ist daher nicht möglich. Der Mini-Jobber sollte im Zusammenhang mit den Nebentätigkeitsverpflichtungen auf die Befreiungsmöglichkeit von der Pensionsversicherungspflicht hingewiesen und in den Personaldokumenten schriftlich bestätigt werden.

Details finden Sie auch in der Brochüre "Sicherung der Pension mit Minijobs" unter www.minijob-zentrale. de. Ab dem 01.01.2017 sind Empfänger einer vollen Altersrente vor Erreichung der regulären Altersgrenze pflichtversichert. Wenn es sich jedoch um einen Mini-Job handele, könnten die betreffenden Arbeitnehmer davon befreit werden. Auch in diesem Falle muss der Dienstgeber jedoch einen pauschalen Beitrag von 15 % entrichten, der jedoch keine rentenerhöhende Wirkung hat.

Wenn der Mini-Job vor 2017 gestartet wurde, besteht die Freiheit der Versicherung; der Pensionär kann jedoch darauf verzichtet und seine Altersrente von der regulären Altersgrenze mit den Zusatzbeiträgen anheben. Er kann jedoch darauf verzichtet werden und muss in diesem Falle seinen Beitrag zahlen (3,6%). Mini-Jobber, die in der Vergangenheit von der obligatorischen Rentenversicherung befreit waren, können auch nach Erreichung der regulären Altersgrenze nicht auf ihre Freiheit der Versicherung verzichtet werden.

Die Verzichtserklärung auf die Freiheit der Versicherung muss dem Auftraggeber gegenüber in schriftlicher Form erklärt werden und gilt für die weitere Zeit. Sie ist für die ganze Laufzeit des Minijobs verbindlich. Für Mini-Jobber sind auch die gängigen Gebührenunterlagen aufzubewahren (siehe § 8 BVV). den schriftlichen Anstellungsvertrag oder das Protokoll über die grundlegenden Arbeitsverhältnisse nach 2 Abs. 1 NachwG; die Vergütung, ihre Zusammenstellung und ihre zeitlich begrenzte Zuteilung; die Angabe des Mini-Jobbers über mögliche weitere Einsätze einschließlich der Erläuterung über die Verpflichtung zur unverzüglichen Information (falls erforderlich).

Verwendung des Personalfragebogens (Abschnitt 3); ggf. Ermittlung zur Überprüfung der Versicherungsverpflichtung (reguläres Monatsgehalt) für den Fall, dass der Befreiungsantrag in der Pensionsversicherung (mit dem Eintrittsdatum angegeben - s: Ziffer 2.1); für Menschen, die die reguläre Altersgrenze in der Pensionsversicherung durchlaufen haben:: Das Mindestlohn-Gesetz führte auch für Mini-Jobber weitere Dokumentationsanforderungen ein (§ 17 Abs. 1 MiLoG).

Die Einrichtungen sind für Beschäftigte, die ausschliesslich unterwegs sind ("MiLoAufzV"). Darüber hinaus gibt es keine Gegenzeichnungsverpflichtung seitens der Beschäftigten. Dies ist neben der Erfüllung des Mindestlohns auch durch die Bewertung der Versicherungsverpflichtung in der Arbeitslosigkeitsversicherung und die Prüfung des fälligen Entgelts im Falle der Geltung von allgemein verbindlich erklärten Kollektivverträgen gerechtfertigt (siehe auch Kapitel 4.2).

Der Mitarbeiter ist für das aktuelle Arbeitsverhältnis von der Pensionsversicherung ausgenommen, ist Beamter und der Rentenanspruch wurde auf eine Nebentätigkeit ausgedehnt, ist Student und arbeitet in einem nicht verordneten Praktikum. Mini-Jobber sind auch in der obligatorischen Unfall-Versicherung versichert.

Zum Meldesystem für industrielle Auftraggeber vgl. Kapitel 8 0,9 Prozentpunkte für Arbeitgeberausgaben bei Erkrankung und 0,24 Prozentpunkte für Arbeitgeberausgaben bei Mutter. Rentenversicherte Mini-Jobber können Riester-Zuschläge erhalten. Im Rahmen der kurzfristigen Arbeit übernehmen die Beschäftigten häufig Minijobs, um den Lohnausfall aufzufangen. Oft wird vernachlässigt, dass das Einkommen aus dem Mini-Job als tatsächliche Vergütung betrachtet wird und somit die Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitsgeld niedriger ist.

Minijobs, die bereits zu Kurzarbeitsbeginn existieren, haben keine Wirkung. Wenn der Mini-Jobber erwerbslos ist, hat dies keine Folgen, die der Unternehmer berücksichtigen müsste. Der Arbeitnehmer ist jedoch dazu angehalten, das Einkommen dem Arbeitsamt zu melden, da das Nettoeinkommen auf das Arbeitsentgelt I und II anrechenbar ist. Die Arbeitslosenentschädigung I beträgt 165 Euro, die Arbeitslosenentschädigung II 100 Euro pro Monat.

Der Pauschalsteuersatz kann an den Mitarbeiter weitergegeben werden. Für die soziale Sicherheit jedoch nicht. Wenn der Mitarbeiter den Steuerkategorien I bis IV angehört, werden für Minijobs gemäß der monatlichen Tabelle keine Steuerermäßigungen vorgenommen. Unterschreitet das jährliche Einkommen den Freibetrag, können dem Mitarbeiter vom Steueramt einbehalten werden. Praxistipp: Sofern der Mini-Jobber nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, gibt es keinen pauschalen Beitrag (13% der Vergütung) zur Krankenkasse.

Gleiches trifft beispielsweise auch auf die Anstellung von Flüchtling oder Privatversicherten zu. Der pauschale Rentenversicherungsbeitrag muss jedoch für die Anstellung von Vollzeitrentnern bezahlt werden, auch wenn diese nicht versichert sind (Meldung: Beitragsgruppenschlüssel Rentenversicherung: 5). Wenn der Mini-Job auch die Eigenschaften einer Kurzzeitbeschäftigung aufweist, ist es vorteilhafter, die befristete Tätigkeit als Kurzzeitbeschäftigung auszuweisen, da dann die Freiheit der Versicherung gegeben ist und keine Pauschalprämien zu zahlen sind.

Die Unwesentlichkeit der Anstellung hängt davon ab, ob sie regelmässig oder nur vereinzelt erfolgt. Außerdem ist die Arbeit regelmässig, wenn zukünftige und in einem kurzen Zeitraum aufeinanderfolgende Arbeitsaufträge auf einem bestimmten Takt basieren, d.h. sie sind in einem gewissen Umfang berechenbar oder berechenbar. Es ist auch irrelevant, dass der Arbeitnehmer die individuelle, konkrete Zuordnung zurückweisen kann (LSG Sachsen, 21.03. 2014 - L 1 KR 222/09).

Wenn die Anstellung auf eine konstante Repetition abzielt und über mehrere Jahre hinweg verfolgt werden soll, ist in der Regel viel von ihrer Ordnungsmäßigkeit zu sagen. Es ist jedoch nicht erlaubt, die Schlussfolgerung umzukehren, dass eine Tätigkeit, für die nicht im Voraus festgelegt wurde, dass sie über mehrere Jahre hinweg auszuüben ist, nicht regulär ist. Stattdessen kann eine auf höchstens ein Jahr begrenzte Erwerbstätigkeit auch im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (BSG, 05.12. 2017 - B 12 KR 16/15 R) sein.

Ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit wechselndem Inhalt darf bei der Bewertung der Versicherungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer kurzzeitigen Beschäftigung nicht geteilt werden: Die SG Heilbronn hat beschlossen, dass das Pflügen und Sammeln von Früchten zur Bewertung der Versicherungsverpflichtung als einheitlicher Vorgang im Obstanbau zu werten ist und nicht in mehrere Arbeitsverhältnisse (Pflanzung und Ernte) eingeteilt werden kann.

Das Minijobcenter stellt den Arbeitgebern im Netz unter "Service" verschiedene Werkzeuge zur Verfügung. Hierzu zählt unter anderem ein Mini-Job-Rechner, der anzeigt, welche Gebühren bei einem Mini-Job entstehen.

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