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Opt in Opt out
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Unter Opt-out (dt. Opt-out (für etwas), Opting" für (oder gegen) etwas") im Zulassungsmarketing versteht man ein Vorgehen, bei dem Werbemaßnahmen gesendet oder personenbezogene Informationen aufbewahrt werden, es sei denn, die betreffende Person hat sich dagegen ausspricht. Seit 2005 erlaubt 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG den Versand von Werbemitteln per E-Mail nur noch mit "vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers", so dass ein Widerspruchsverfahren in diesem Zusammenhang rechtlich verboten ist.
Das Payback-Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Juni 2008 (Az.: VIII ZR 348/06)[2] stellte ebenfalls fest, dass die in Form der Allgemeinen Bedingungen getroffene Zustimmung auch dann nicht ausreichend ist, wenn sie mit einer Opt-out-Option einhergeht. Das Opt-out-Modell nach 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist nur in der E-Mail-Werbung für bestehende Vertragsverhältnisse und auch hier nur für gleichartige Waren oder Leistungen erlaubt.
Die Opt-out-Option muss bei jedem Schreiben "klar und eindeutig" hervorgehoben werden.
Opt-Out: Erläuterung & Beschreibung
muss der Datenspeicherung in E-Mails oder Newsletter nachgehen. Insbesondere wenn ein Cookie zum Speichern von Informationen beim Aufruf von Websites verwendet wird, ist das Opt-out die häufigste Ausstiegsoption. Im Gegensatz dazu steht das Opt-in-Verfahren, bei dem der Benutzer zunächst einer Möglichkeit zustimmt. Verwendet ein Online-Shop zum Beispiel das Opt-in-Verfahren, erhält der Käufer nach einem Einkauf nur dann Werbe-E-Mails, wenn er bei der Registrierung seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.
Kurzum: Opt-Out funktioniert mit Einspruchserklärungen, Opt-In mit Einverständniserklärungen. Gemäß 7 Abs. 3 UWG darf ein Betrieb nur dann elektronisch werben, wenn er vier Bedingungen erfüllt: Lediglich für eigene Erzeugnisse oder Leistungen des Kunden wird Werbematerial versandt. Ein Widerspruch des Kunden gegen die Nutzung seiner Angaben ist nicht zulässig.
Bei der Erfassung seiner Angaben und bei jeder Nutzung, d.h. in jeder E-Mail, muss der Besteller klar und deutlich darauf hinweisen, dass er diesen Angaben zu jeder Zeit und kostenlos Widerspruch einlegen kann. Ist eine dieser Bedingungen nicht gegeben, ist nur per opt-in elektronisches Werben erlaubt, ansonsten sind Warnungen zu erwarten, die zu hohen Folgekosten für Sie mit sich bringen können.
In Deutschland ist das Opt-out in diesem Zusammenhang nach wie vor üblich und zulaessig. Website-Betreiber, die sogenannte Cookien verwenden oder auf andere Weise Daten von Besuchern bewerten, sind jedoch verpflichtet, eine eigene Einspruchslösung auf der Website einzubauen und sollten in ihrer Erklärung zum Datenschutz einen Verweis und einen Link auf das Opt-out einfügen.