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3 Minijobs Gleichzeitig
Drei Minijobs gleichzeitigDas Deutsche Studentenwerk - Informationen für internationale Studierende: Arbeitsverhältnisse
Jeder, der in Deutschland tätig ist, benötigt in der Regel eine Steuer-Nummer. Sie können diese beim öffentlichen Dienst Ihres Wohnorts beziehen. Es gibt aber auch sogenannte Minijobs (Minijobs), für die Sie in der Regel keine Einkommenssteuerkarte haben. Bei längerer Erwerbstätigkeit, die nicht mehr als 450 EUR monatlich beträgt, kommt die so genannten Minijob-Regelung zur Anwendung: Sie müssen keine Steuer zahlen und können von den Rentenversicherungsbeiträgen befreit werden.
Für die Minijobber bezahlt der Dienstgeber jedoch Rentenversicherungsbeiträge; sie erhalten somit Rentenversicherungsansprüche. Die Studierenden können den Arbeitgeberbeitrag durch eigene Spenden auf freiwilliger Basis aufstocken. Mini-Jobs gibt es auch in privaten Haushalten - aber für Sie als Mitarbeiter gibt es kaum rechtliche Differenzen zu Mini-Jobs in der Volkswirtschaft.
Die Minijobs werden vom Auftraggeber in der Zentrale von Minijob registriert. Bei mehreren Minijobs gleichzeitig muss Ihr Einkommen unter 450 EUR sein. Andernfalls müssen Sie Steuergelder zahlen. Wer regelmässig mehr als 450 EUR im Jahr verdient, braucht in Deutschland eine Steuer-Nummer. Dies ist für Studenten ihr Anteil an der Pensionsversicherung und den Abgaben.
Allerdings bekommen die Studenten ihre Steuer am Ende des Jahres zurück. Welcher Prozentsatz Ihres Verdienstes als Versicherungsbeitrag zur Pensionsversicherung abgezogen wird, ist abhängig von der Summe Ihres Verdienstes. Bei Einkünften zwischen 450 und 850 EUR werden verminderte Rentenversicherungsbeiträge fällig. Der Beitragssatz steigt stufenweise, ab 850 EUR monatlich bezahlen die Studierenden den gesamten Rentenversicherungsanteil von 9,45 %.
Studenten, die bis zu 20 Wochenstunden pro Tag tätig sind, können in ihrer Studentenkrankenversicherung krankenversichert sein. Wenn Sie mehr als 20 Wochenstunden pro Tag tätig sind, müssen Sie in der Regel zusätzlich zu Ihren Rentenversicherungsbeiträgen einen Beitrag zur Kranken- und Arbeitslosigkeitsversicherung zahlen! In der vorlesungsfreien Zeit gilt für die Studierenden eine spezielle gesetzliche Regelung.
Während der Studienferien sind Arbeitsplätze zu versteuern, aber auch hier bekommen die Studierenden ihre gezahlten Abgaben in der Regel am Ende des Jahres über den Einkommenssteuerausgleich zurück. Bei ausschließlicher Erwerbstätigkeit während der vorlesungsfreien Zeit müssen die Studierenden keine separaten Krankenkassenbeiträge zahlen, auch wenn sie mehr als 20 Wochenstunden leisten. In der vorlesungsfreien Zeit darf keine Verpflichtung zur Einzahlung in die gesetzliche Altersversorgung bestehen: