Mietkaution Bgb

Kaution Bgb

Die Nettomiete dient als Grundlage für die Berechnung der Mietkaution. Kaution - Mietkaution - Mietbürgschaft nach § 551 BGB Im Regelfall benötigt der Hausherr eine Mietkaution vom neuen Mietobjekt. Es gibt jedoch keine rechtliche Pflicht, eine solche Sicherheit nachzufordern. Die Forderung einer Kaution ist hier nur erlaubt, wenn sie ausschliesslich der Durchsetzung etwaiger Forderungen des Mieters gegen den Leasingnehmer wegen Beschädigung der Ferienwohnung oder nicht durchgeführter kosmetischer Reparaturen dient.

Welche Mietkaution kann gezahlt werden? Das Mietzinsdepot darf drei Nettomonatsmieten (Grundmieten, d.h. ohne Rücksicht auf Nebenkosten) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht überschreiten (§ 551 Abs. 1 BGB). Ein nachträglicher Anstieg der Mietkaution aufgrund einer Mietsteigerung ist nicht möglich. Wurde eine Pauschalmiete (d.h. Netto-Miete inklusive Nebenkosten) festgelegt, so ist die Anzahlung auch in dieser Summe und maximal in dreifacher Höhe zu leisten.

Für Mietinteressenten ist es besonders wichtig, dass 551 Abs. 2 BGB das Recht einräumt, die Mietsicherung für drei gleiche Monatsraten zu leisten, sofern sie gegen Entrichtung eines Geldbetrages geleistet wird (Barzahlung). Befindet sich der Leasingnehmer mit der Bezahlung der Mietkaution von mind. zwei Grundmieten im Rückstand, kann der Leasinggeber nach den Veränderungen aufgrund der Mietgesetzreform 2013 den Mietvertrag ohne Vorankündigung auflösen.

In einem ersten Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Mieterreform 2016 ist jedoch eine größere Schutzgruppe für zahlungsunfähige Bewohner vorgesehen: Bei fristloser Kündigungsklage hat der Pächter noch zwei Monaten nach der Übergabe Zeit, um den fälligen Mietzins und eine eventuelle Entschädigung zu erstatten. Das Pfand soll dem Vermieter als finanzielle Sicherheit für den Schadenersatz für den Mietvertrag dienen, für den Falle, dass der Vermieter Schadenersatz leisten muss oder die Mieten nicht mehr bezahlt wurden, etc.

In der Regel kann die Anzahlung zur Abdeckung aller Mietverpflichtungen des Vermieters verwendet werden. Im Prinzip kann der Pächter die Anzahlung in bar leisten (Zahlung eines gewissen Betrages). Das Geld kann dem Hauswirt ausgehändigt oder auf ein vom Hauswirt benanntes und auf seinen eigenen Namen geführtes Bankkonto einbezahlt werden. Die Mieterin bezahlt den verabredeten Geldbetrag in ein auf ihren eigenen Namen erstelltes Sparheft und pfändet den Sparanspruch an den Verpächter.

Es ist jedoch erforderlich, dass die Hausbank von der Pfändung erfährt und eine entsprechende Sperrfrist zugunsten des Leasinggebers setzt. Auch der Leasingnehmer kann durch eine Garantie Sicherheit leisten.

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