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Aufrechnung Schema
VerrechnungsschemaVerrechnung - Obligationenrecht Allgemeines Teil 1
III. 1. die Rn. 259 ff. die Verrechnung bildet einen weiteren Leistungsersatz. Unbeschadet des 266 BGB ermöglicht die Aufrechnung auch die teilweise Erfüllung einer Reklamation. Der Effekt der Aufrechnung bezeichnet 389, nach dem die Aufrechnung zur Folge hat, dass die Ansprüche, soweit sie zusammenfallen, in dem Moment verjährt sind, in dem sie sich zur Aufrechnung angemessen gegenüberstehen.
Die Verrechnung wirkt daher auch rückwirkend. Eine Aufrechnung ist daher ein unilaterales Recht und aufgrund seiner Einmaligkeit auch ein Geschmacksmusterrecht. Eine Verrechnung ist daher ein einseitiger Rechtsverkehr sowie ein Design- und Veräußerungsgeschäft. Wie immer geben Sie das Thema Aufrechnung mit dem Verstoß an, der die Wirksamkeit ordnet, in diesem Fall § 389: "Die Forderung hätte jedoch durch Aufrechnung nach § 389 erlöschen können.
Als einseitiger Rechtsverkehr überprüfen wir erneut die Verrechnung nach den allgemeinen Prüfungsschritten: Die Verrechnung erfolgt als unilaterales Geschäft durch eine Gegenerklärung. Bei der Gegenerklärung handelt es sich um eine zustimmungsbedürftige Absichtserklärung, die mit Eingang bei der Gegenpartei in Kraft tritt. Verrechnungskontrahent ist der Kreditor, gegen dessen Forderungen die Verrechnung stattfinden soll, d.h. der Kreditor, dessen Forderungen durch die Verrechnung gelöscht werden sollen.
Die Verrechnungserklärung muss den Nachweis erbringen, dass die Verrechnung beabsichtigt ist. Er muss auch klarstellen, mit welcher Klage aufzurechnen ist. Ist dies nicht aus der Verrechnungserklärung ersichtlich, ist es daher nicht möglich, anhand der Verrechnungserklärung zu ermitteln, welche oder mit welcher der Forderungen verrechnet werden soll, die Verrechnung erfolgt dennoch.
Gemäß 396 Abs. 1 Satz 2 kann die Gegenpartei der Aufrechnungsbestimmung der Gegenpartei und damit der gesetzlichen Rückzahlungsreihenfolge nachkommen. Voraussetzung dafür ist, dass er einer korrespondierenden Verrechnungserklärung sofort widerspricht. 3. Dies soll der Aufrechnungspartei die Gelegenheit geben, die Aufrechnung auf eine zwischenzeitlich verjährende, aber bei Entstehen der Aufrechnungssituation noch nicht verjährende Forderung zu richten (§ 215).
Er konnte nämlich, anders als durch Aufrechnung, eine solche Behauptung nicht mehr geltend machen. Für den Verrechnungsgegner wäre es also nahezu untergegangen, wenn 396 Abs. 1 Satz 2 ihm nicht ein entsprechender Anspruch auf Selbsthilfe eingeräumt würde. Es ist auch darauf zu achten, dass die Verrechnungserklärung nach 388 S. 2 nicht unter einer bestimmten Voraussetzung oder Frist eingereicht werden darf.
In einem Rechtsstreit kann der Beklagte die Aufrechnung unter der Voraussetzung erklären, dass sich die Hauptklage als sachlich gerechtfertigt herausstellt. Für den anderen Teil bringt diese Voraussetzung keine unangemessene Ungewissheit, da die Fragestellung des Eintretens dieser Voraussetzung im Prozess sowieso klargestellt wird und auch der andere Teil sich bis zum Abschluß des Prozesses nicht mit Sicherheit auf seine Anforderung berufen kann.
Es ist möglich, dass der Angeklagte mit seinen anderen Verteidigungsoptionen davonkommt. Für die Aufrechnung gelten die allgemeinen Bedingungen für unilaterale Geschäfte. Die formelle Unwirksamkeit nach 125 Satz 1 ist jedoch ausgeschlossen, da die Aufrechnung informell erfolgen kann. Das Recht zur Aufrechnung ist eine spezielle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Aufrechnung. Die Aufrechnung ohne Aufrechnungsrecht ist letztlich wirkungslos.
Das Recht zur Aufrechnung muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung der Aufrechnung gegeben sein. Die Verrechnungserklärung mit Eingang wird als quittierungsbedürftige Erklärung rechtswirksam, d.h. der Eingang beim Verrechnungsgegner ist maßgeblich. Das Aufrechnungsrecht besteht aus dem Vorhandensein einer Aufrechnungssituation ( 387) und dem Nichtvorhandensein eines Aufrechnungsverbotes, das in §§ 390 f. geregelt ist, aber auch vertragsgemäß geregelt werden kann.
Nach § 387 liegt eine Aufrechnungssituation vor, wenn dem Zahlungspflichtigen eine in ihrem Inhalt ähnliche Inanspruchnahme gegen den Zahlungsempfänger zukommt. Darüber hinaus muss die fällige Zahlung erfolgen ("sobald er die fällige Zahlung verlangt") und die Zahlung der Gläubigerforderung ("und kann die ihm zustehende Zahlung bewirken").
Reziprozität liegt vor, wenn der Debitor selbst der Kreditor und der Kreditor der Gegenforderung ist. So kann man Apfel gegen Apfel zählen, aber nicht Apfel gegen Birne. Eine Verrechnung findet nicht statt, wenn der Vertragsgegenstand nicht identisch ist. Die Verrechnungssituation erfordert zudem keine Reziprozität der Forderungen im Sinne von § 320 oder eine "Verbindung" im Sinne von § 273.
Weil der Zahlungspflichtige seine eigene Forderungen durch Aufrechnung erfüllt, muss seine Forderungen ausstehen. Der Schadensfall ist sofort nach Erhalt der Leistung zu begleichen. Selbstverständlich muss diese Voraussetzung erfüllt sein. Wenn der Aufrechnungsanspruch nicht eingetreten ist oder vor der Aufrechnung verjährt ist, liegt keine Aufrechnungssituation vor.
Der Fälligkeitsanspruch entsteht dadurch, dass der Zahlungspflichtige seine Forderungen durch Aufrechnung durchführt. Daher muss er die Klage gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen können. Der Anspruch des Zahlungsempfängers gegen den Netting-Schuldner (sog. "Hauptforderung") muss nicht geschuldet sein. Weil es nicht darum geht, diese Aufforderung durchzusetzen.
Es muss nur der Zeitpunkt der Befriedigung der Forderungen durch den Gläubiger ausreichen. Schliesslich darf die Aufrechnung nicht untersagt werden. Verrechnungsverbot kann sich aus dem Recht oder aus Rechtsgeschäften ergaben. Angefangen bei den gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnungsverboten. Der Anspruch der Gegenpartei ("Gegenforderung") muss gemäß § 390 unbestritten sein.
Ein Anspruch mit einem Widerspruch kann nicht verrechnet werden. Das wiederum ergibt sich informell aus der Vorstellung, dass der Debitor in der Lage gewesen sein muss, seine Ansprüche vollständig durchzusetzen. In der objektiven Tilgungsposition ist die Verrechnung bereits ausgeschlossen. Einige Einwendungen können jedoch ein Verrechnungsverbot nicht rechtfertigen. In diesem Fall wäre eine Verrechnung mit diesen gegenseitigen Ansprüchen jedoch in vielen FÃ?llen nicht möglich.
Kann die Widerklage des Zahlungspflichtigen gegen die Hauptleistung seines Zahlungsempfängers bereits zu einem noch nicht verjährenden Termin aufgerechnet werden, so steht der späteren Verjährungsfrist die Aufrechnung nicht entgegen. Der Gesetzgeber will daher dem Kreditgeber die Möglichkeit geben, eine ohne Verjährungsfrist eingetretene Aufrechnung vorzunehmen. So kann er seinen verjährten Anspruch geltend machen und seinen Gegenwert " sichern ".
Eine Aufrechnung ist gemäß 391 Abs. 2 ausgenommen, wenn die Dienstleistung zu einem gewissen Zeitpunkt an einem gewissen Platz stattfinden soll und die Widerklage auf Aufrechnung an einem anderen Erfüllungsort zu erwirken ist. Andernfalls gilt ein Unterschied im Erfüllungsort nicht als Aufrechnungsverbot; 391 Abs. 1 Satz 1 gilt als Gebot für ein Bild für dieses.
Erinnert sich später daran, dass ihm noch immer Gelder aus einer anderen Transaktion zustehen und erläutert die Verrechnung in dieser Hinsicht. Als Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des AG aus der Widerklage (§§ 269, 270 Abs. 4) gilt nicht der Sitz des AG, sondern der Wohnort des AG.
391 (2) untersagt daher die Aufrechnung. 392 untersagt die Aufrechnung mit einer eingezogenen Forderungen, wenn der Zahlungspflichtige seine Ansprüche nach der Einziehung erlangt hat oder wenn seine Ansprüche erst nach der Einziehung und später als die eingezogenen Ansprüche geschuldet werden. Pfändungen " im Sinne des 392 bedeuten die Pfändungen der Ansprüche im Rahmen der Vollstreckung.
Eine Forderungspfändung bedeutet, dass der Zahlungsempfänger nicht mehr über die Forderungen verfügt ( 829 Abs. 1 S. 2 ZPO) und der Zahlungspflichtige nicht mehr an den Zahlungsempfänger zahlt ("829 Abs. 1 S. 1 ZPO"). Eine Umgehung dieser Regeln würde erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige die eingezogene Forderungen aufrechnen könnte.
Weil dann der Betreibungsgläubiger die Forderungen umsonst gepfändet hätte. Jedoch ist der Zahlungspflichtige so abgesichert, dass eine vor der Einziehung entstehende Aufrechnungssituation - analog zur Verjährungsfrist - nicht mehr besteht, sondern den Zahlungspflichtigen weiter zur Aufrechnung berechtigen kann. Hier ist der ausführende Kreditgeber mit seiner Beschlagnahmung gewissermaßen "zu spät" angekommen.
393 untersagt die Aufrechnung mit einer Klage aus einer vorsätzlichen Deliktshandlung. Damit soll eine "private Sprache" eines Schuldners gegen einen in Verzug geratenen und nun insolventen Gläubiger vermieden werden. Eine solche Inanspruchnahme kann jedoch verrechnet werden. Die katastrophale Finanzlage der Bank lässt nicht erwarten, dass diese Forderungen in der absehbaren Zukunft eingezogen werden können.
303 SGB kann der Käufer seine Forderung nicht anrechnen. Mit dem Verrechnungsverbot des 393 verbleibt es nach dem h. M., auch wenn die gegenseitigen Ansprüche aus vorsätzlicher Verletzung und darüber hinaus auch aus einer gleichbleibenden Tatsache des Lebens (z.B. Schlägerei) herrühren. Zugegeben, der Verdacht einer privaten Sprache durch eine illegale Tat, die der Kreditgeber zu einem späteren Zeitpunkt unilateral begangen hat, kommt nicht in Frage.
Andernfalls wäre es nicht mehr möglich, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob eine Aufrechnung mit einer Klage gegen § 393 zulässig ist. Nr. zur gegenteiligen Auffassung; Medicus/Lorenz Schul I Rn. 313 Nach 394 S. 1 kann nicht mit einer unpfändbaren Forderung gegengerechnet werden. Dies sind Ansprüche, die dem Debitor als Subsistenzminimum überlassen werden müssen.
Die Ansprüche können daher nicht pfändbar und nicht abtretbar gemacht werden (§ 400). Auch die " private Durchsetzung " sollte aus dem gleichen Grund durch Verrechnung ausgenommen werden. Gemäß 395 kann gegen eine (Haupt-)Forderung des Verbandes oder eines Bundeslandes oder gegen eine Forderung einer Kommune oder eines anderen Gemeindeverbandes nicht verrechnet werden, wenn die Zahlung an einen anderen Fonds zu leisten ist, aus dem die Ansprüche des Verrechnungspartners berichtigt werden sollen.
Dieser Bußgeldanspruch kann nicht mit einem Rückforderungsanspruch wegen überbezahlter Einkommenssteuer verrechnet werden. Die Aufrechnungssituation nach 387 setzt, wie wir sehen, die Gegenseitigkeit von Haupt- und Widerklage voraus. Ansonsten ist ein Aufrechnungsrecht mangels Aufrechnung ausgeschlossen. Gemäß 268 Abs. 2 kann ein zur Einziehung berechtigter Dritter die Hauptleistung des Zahlungsempfängers gegen seinen Zahlungspflichtigen mit einer ihm zustehenden Leistung verrechnen.
Auch wenn es hier keine Gegenseitigkeit gibt, erlaubt das Bürgerliche Gesetzbuch eine Aufrechnung, um die Belange des Dritten bei der Verhinderung der Abschottung zu schützen. Eine Aufrechnungssituation kann aufgrund der Tatsache, dass der Gläubiger an der Übertragung nicht teilnimmt, unbeabsichtigt zurückgezogen werden. Der Gesetzgeber sichert das berechtigte und bereits eingetretene Verrechnungsvertrauen des Zahlungspflichtigen, indem er die Aufrechnung dennoch anerkennt.
Die Aufrechnung gegen den neuen oder gegen den Altgläubiger ist gesetzlich zulässig. Im Falle des 406 hat der Altgläubiger seine Forderungen effektiv an einen Dritten übertragen, der nun die Stellung des neuen Schuldners antritt. Besteht eine gegenseitige Widerklage des Schuldners gegen den früheren Zahlungsempfänger und sind die übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt, so wird das Aufrechnungsrecht durch die Zession " vernichtet ".
406 kann der Zahlungspflichtige mit seiner Widerklage gegen die Gesamtforderung des neuen Zahlungsempfängers anrechnen. Gemäß 406 Abs. 2 Satz 1 kann der Zahlungspflichtige auch mit einer ihm gegen den früheren Zahlungsempfänger zustehenden Forderungen gegen den neuen Zahlungsempfänger verrechnen, es sei denn, ihm war die Forderungsabtretung beim Forderungserwerb (= seine Gegenforderung) bekannt.
Hier konnte sich das Vertauen des Zahlungspflichtigen in eine schutzwürdige Netting-Situation nie herausbilden, da der Zahlungspflichtige bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Netting-Situation wußte, daß keine gegenseitigen Verbindlichkeiten bestanden. Er verkauft im Monat September ein Gemälde aus seiner Kollektion an V. M. und kann seine Kaufpreisklage nicht mit der ausstehenden Mietforderung gegen die Firma ausgleichen.
Dagegen können weder V noch F die Aufrechnung mit der Kaufforderung erklärt werden. Gemäß 406 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 kann der Zahlungspflichtige auch mit einer ihm gegen den früheren Zahlungsempfänger zustehenden Forderungen gegen den neuen Zahlungsempfänger verrechnen, es sei denn, die Forderungen werden erst nach Kenntniserlangung (der Abtretung) und später als die abgetretenen Forderungen zur Zahlung fällig. 4.
Eine schutzwürdige Netting-Situation kann auch hier nicht gewährleistet werden, da der Debitor erst nach dem Fälligkeitstermin seiner Forderungen auf eine Netting-Situation vertraut. Im Falle des 407 Abs. 1 war dem Zahlungspflichtigen die Zession bei der Aufrechnung nicht bekannt. Folglich deklariert er die Verrechnung mit seinem Vorgänger.
Ist die Zession jedoch wirksam, ist sie nicht mehr der Kreditgeber, sondern der Abtretungsempfänger. Tatsächlich würde die Verrechnung mangels Verrechnung ins Nichts führen. 407 (1) sichert jedoch das Selbstvertrauen in eine vorhandene Verrechnungssituation. Stellt er nun die Aufrechnung mit seiner Kaufpreisklage gegen die Mietforderung gegen V an, so ergibt sich die Freistellung von der Leistungspflicht gemäß § 407 Abs. 1.
Damit hat er das Recht zu entscheiden, ob er die Aufrechnung bei der Freistellungswirkung nach 407 Abs. 1 belassen will oder ob er die Aufrechnung aufhebt.