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Kündigungsschutzklage Frist
Entlassungsschutzklage ZeitraumNichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage?
Möchte ein Mitarbeiter der Entlassung widersprechen, "muss er innerhalb von 3 Wochen ab dem Datum des Eingangs der Entlassung beim Arbeitsrichter die Erklärung einreichen, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die Entlassung nicht beendet wurde" (§ 4 KSchG). 4 Das Gesetz legt fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Ausgestaltung sich ein Mitarbeiter gegen die (ordentliche oder außerordentliche) Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zu verteidigen hat, wenn er es für ungültig erachtet.
Unterlässt es der Mitarbeiter, die Kündigungsschutzklage fristgerecht einzureichen, so ist die Entlassung "von vornherein rechtswirksam" gemäß 7-KSG. Das heißt, nach dem Ende der 3-Wochen-Frist kann sich der Mitarbeiter nicht mehr auf Fehler der Beendigung verlassen, z.B. die soziale Rechtswidrigkeit der Beendigung! In Ausnahmefällen kann sich der Mitarbeiter jedoch auch nach Ende der 3-wöchigen Frist gegen die Entlassung wehren.
Schon aus dem Text des 5 S. 1 KG folgt, dass die 3-Wochen-Frist erst ab Erhalt der Rücktrittserklärung abläuft. Hat der Unternehmer die fristlose Beendigung daher nur schriftlich (Verletzung der 623, 125 BGB), per E-Mail, SMS oder Telefax (Verletzung der 623, 126a BGB) erklärt, so ist diese fristlose Beendigung bereits wegen des Schriftformerfordernisses ungültig.
Die Ungültigkeit kann auch nach dem Ende der 3-wöchigen Frist aufrechterhalten werden. Dennoch sollte der Mitarbeiter dies sofort tun, damit er seine Rechte nicht verliert! Das Fristenreglement des 4 KVG beruht auf dem Bestehen einer Beendigung durch den Unternehmer. Wenn in den genannten FÃ?llen keine ausdrÃ?ckliche Vertretungsbefugnis zur KÃ?ndigung bestand, besteht nach herrschender Auffassung bereits keine KÃ?ndigung durch den Unternehmer nach  180 S. 1 BGB,  4.... und die Drei-Wochen-Frist damit nicht.
Obwohl der Dienstgeber die fristlose Entlassung des Vertreters gemäß 180 S. 2 BGB nachträglich bewilligen kann; nach der ständigen ständigen gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 26. März 2009, 2 AZR 883/07) ist die dreiwöchige Frist jedoch nur gültig, wenn der Dienstnehmer die Betriebserlaubnis erhält! Anders als der Leiter Human Resources hat V keine Kündigungsbefugnis.
Nichtsdestotrotz unterzeichnet V am 31. März 2017 eine Kündigungserklärung an Mitarbeiter X und gibt diese am 16. Januar 2017 ab. Der geschäftsführende Direktor von A wird von V am 19. Januar 2017 darüber informiert, stimmt zu und gibt X am gleichen Tag seine Zustimmung zu der Kündigungserklärung am 16. Januar 2017 ab.
Abhilfe: Tatsächlich ist die Frist des 4K-SchG am 6. Februar 2017 um Mitternacht erloschen. Aufgrund der erst am 19. Januar 2017 erteilten Zulassung konnte X jedoch bis Ende Februar 2017 Kündigungsschutzklage einreichen. Der Kündigungsschutz ist daher fristgerecht eingereicht worden! Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kündigungsgesetzes kann die Anfechtungsklage des Mitarbeiters auch nach dem Ende der Drei-Wochen-Frist in Ausnahmefällen noch zulässig sein, wenn er "trotz aller nach den Umständen zumutbaren Vorsicht daran gehindert wurde, die Anfechtungsklage fristgerecht nach der Entlassung zu erheben".
Im konkreten Anwendungsfall des 5 KVG wird die Ehefrau in Abs. 1 S. 2 genannt, die "erst nach dem Ende der dreiwöchigen Frist aus einem von ihr nicht zu verantwortenden Grunde auf ihre Trächtigkeit aufmerksam wird". Der Gesetzestext macht klar, dass für die Beurteilung der "angemessenen Sorgfalt" ein objektiver Massstab herangezogen wird, d.h. er hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab und der Mitarbeiter ist nach seinen pers. Möglichkeiten zu bewerten.
1982, 1 Ta 111/82), (ii) Mitarbeiter werden durch Erkrankung daran gehindert, selbst eine Beschwerde zu stellen oder andere Menschen um Unterstützung zu ersuchen ( "LAG Köln" vom 1.9. 1993, 10 Ta 118/93), (iii) die 3-Wochen-Frist ist bei Urlaubsrückkehr bereits verstrichen (LAG Köln vom 4.3. 1996, 10 Ta 322/95), (iv) der Dienstherr hindert den Dienstherrn in betrügerischer Weise daran, eine Strafverfolgung durchzuführen (LAG Köln vom 1.12. 2006, 9 Ta 415/06).
Bitte berücksichtigen Sie, dass auch der Zulassungsantrag zeitlich befristet ist, d.h. der Zulassungsantrag muss innerhalb von 2 Wochen ab Beseitigung des Hinderungsgrundes, längstens jedoch innerhalb von 6 Wochenfrist eingereicht werden. Wenn Sie die 3-wöchige Frist des 4K-SchG verpasst haben, heißt das nicht unbedingt, dass Sie sich nicht mehr gegen eine ausgeprägte Beendigung verteidigen können!