Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verbraucherschutz Urheberrechtsverletzung
Konsumentenschutz UrheberrechtsverletzungKonsumentenschutz und Copyright
Betrachtungen zu den Wirkungen des "Gesetzes gegen nicht vertrauenswürdige Geschäftspraktiken" auf Warnungen vor Endverbrauchern bei Urheberrechtsverstößen. Der Verbraucherschutz und das Copyright waren schon immer eine schwere Arbeit für den Gesetzgeber, denn die sich abzeichnende digitale Umwälzung der Wissensgesellschaft und der Wunsch, die widersprüchlichen Belange von Rechteinhabern und Urhebern mit denen der Konsumenten in Übereinstimmung zu bringen. 2.
Durch die Novellierung des Urhebergesetzes vom 13. September 2003 hat der Bundesgesetzgeber die Bestimmungen der Verordnung über die Europäische Union zur Förderung der Verbreitung der Informationsgesellschaft in nationales Recht überführt und erstmalig auch das heute in 19a UrhG[4] festgeschriebene Ausschließlichkeitsrecht geschaffen, das von der Wirtschaft kurz darauf für erste Warnungen vor privaten Verbrauchern im Tauschhandel ausgenutzt wird.
Erste Mahnschreiben gegen den privaten Endkonsumenten wurden 2005 von der Anwaltskanzlei in Hamburg auszusenden. Damals repräsentierte er fast die ganze Musikbranche (Universal Music, Sony Music, Edel Music, Warner Music). Von den gewarnten Konsumenten wurden aus heutiger Perspektive astronomische Summen zwischen 5.000,00 und 10.000,00 für die Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken gefordert.
Seit 2007 warnt das Münchener Waldorfbüro zunächst für den DHV, einen Hörbuch-Verlag, vor Wechselfällen, heute arbeitet das Amt für über 40 Kunden und ist damit der klare "Branchenführer". Zahlreiche "Nachahmer"-Kanzleien schlossen sich an, die sich mehr und mehr auf besondere Warnthemen spezialisierten:[7] Ab 2007 gab die Anwaltskanzlei KUW (später u. a. u. Kollegen) die ersten Verwarnungen für den Porno.
Für den Austausch eines Pornofilms forderte die Anwaltskanzlei Cornmeier eine Pauschalsumme von 525,00 für den Auftraggeber Digiprotect. Das Amt Bindhardt Fiedler warnte Bushido für den Rap, für den Abruf einer Albumpauschale von 950,00 wurde ersucht. Die bis heute tätige Anwaltskanzlei hat seit 2008 auch Verwarnungen verschickt, vor allem für den Austausch von Pornofilmen, für die ein Pauschalbetrag von ? 700,00 erhoben wurde.
Der von Waetke für einen Vergleichsporno 926,00 Euro ermittelte Büromüll ließ die Firma mit den ersten aussergerichtlich behaupteten Abmahnungskosten (also nur die durch die Verwarnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, nicht die Zahlung von Schadensersatz) richterlich klagen. Ausgerüstet mit diesen "Musterurteilen" konnten Anwaltskanzleien wie z. B. die Firma Dr. med. Rasch auf eine außergerichtliche Beilegung drängen, da der Betroffene stets zu fürchten hatte, dass er auf die erwähnten Beträge bis hin zum LG Köln geklagt werden würde.
Seit etwa 2011 hat das Waldorf Frömmer Amt auch damit angefangen, die gewarnten Konsumenten in großer Zahl vor dem Landgericht München zu klagen. Im Durchschnitt betrugen die geforderten Beträge 956,00 (davon 450,00 für Schadenersatz und 506,00 für zu erstattende Anwaltskosten), liegen jedoch klar unter den von Herrn Dr. Michael H. A. H. A. H. M. K. geforderten Werten und wurden somit durch das Landgericht München vom 17. Dezember 20012 bescheinigt (Az. 142 C 10005/12).
Die Beträge sind nach wie vor üblich beim LG München und werden auf diese Weise auch vom LG München als Berufungsgericht anerkannt. So hat auch das LG München vom Fluggerichtsstand des 32 ZPO ausgegangen, also Beschwerden gegen Letztverbraucher aus ganz Deutschland angenommen, die zu einer noch nie dagewesenen Beschwerdewelle vor dem LG München geführt haben.
13 ] Tausenden von Angeklagten mussten mit Verwandten und ZeugInnen aus ganz Deutschland nach München kommen, wenn sie sich gegen die Prozesse wehren wollten; ein echter "Angeklagter Tourismus" machte die Visite und die Verteidigung für jeden Einzelnen deutlich schwieriger. Einen weiteren zentralen Aspekt der Rechtsstreitigkeiten gegen Endkunden bildete und bildet die "Störerhaftung".
"Schon frühzeitig gab es kontroverse Diskussionen unter Warnfirmen und Verfechtern darüber, was der Besitzer einer Internetverbindung tatsächlich zu verantworten hat, wenn über seine Verbindung in einem Austausch eine Urheberrechtsverletzung verübt wurde und er beweisen konnte, dass andere dafür einstehen. Bei weitem die meisten Fällen betreffen arglose Familien, deren Kindern die technischen Unerfahrenheiten ihrer Mutter und die gemeinsamen Dateien unbeachtet ausgebeutet hatten.
Nach Ansicht der Warnfirmen müssen für ihre Söhne und Töchter die Erziehungsberechtigten unter dem Aspekt der Verletzung von Aufsichtspflichten nach 832 BGB zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nicht den Nachweis erbringen können, dass die Söhne und Töchter vollständig kontrolliert worden sind, beispielsweise mit Kinderschutzprogrammen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte erst 2007 entschieden, dass für volljährige Minderjährige die Haftung der Erziehungsberechtigten in jedem Fall ausgeschlossen werden kann (OLG Frankfurt v. 20.12. 2007, Ref. 2/3O 172/07).
Doch die Rechtssprechung war lange Zeit minderwertig: Mit Entscheidungen wie dem des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2009 (Az. 28 O 889/08), dem sich das Landgericht München und viele andere Gerichtshöfe angeschlossen hatten, formierte sich bald die vorherrschende Auffassung, dass für unrechtmäßige Herunterladungen ihrer Söhne und Töchter prinzipiell die Haftung der Erziehungsberechtigten übernommen werden könne.
Bis der BGH schließlich mit zwei grundlegenden Urteilen klargestellt hat, dass ein Elternteil - wenn er seine Schüler altersgemäß unterrichtet hat - für seine illegalen Herunterladungen nicht haftet (BGH I z. B. 74/12 vom 15.11.2012 "Morpheus"[15] und BGH I z. B. 169/12 vom 8.1.2014 "Bearshare" keine Haftpflicht für ausgewachsene Kinder)[16].
Umstritten ist auch noch, in welchem Umfang beispielsweise die verklagten Mütter ihre eigenen Minderjährigen als Straftäter bezeichnen und damit belastet werden müssen, wenn sie sich durchzusetzen haben. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I (LG München I vom 28.01.2015, Ref. 37 O 5349/14) zeigt, dass die Belastung von Kindern durch ihre Erziehungsberechtigten als problematisch eingestuft wird, da Urheberrechtsverstöße nach wie vor eine kriminelle Seite haben.
Der BGH hatte bereits in der mündlichen Anhörung zu seinem Morpheus-Urteil darauf verwiesen, dass die Nichthaftung der Erziehungsberechtigten für rechtswidrige Inhalte ihrer eigenen Kindheit keine "Freikarte" ist. Weil die Kleinen - je nach Lebensalter und Erkenntnisvermögen - für von Ihnen verursachten Schaden nach 828 Abs. 3 BGB haftet.
Allerdings hat die Waldorf Frommer-Geschäftsstelle bereits ein angeblich gewonnenes Gerichtsurteil der Anwaltskanzlei rka publiziert, in dem das Landgericht Bielefeld ein 12-jähriges Mädchen zu einer Entschädigung von knapp 1.200 EUR zum Zeitpunkt der Tat verurteilte. 17] Eine aus Sicht des Verbrauchers sorgfältig zu beobachtende und sicher unerwünschte Eigenschaft.
Die jüngsten Beschlüsse haben aber auch deutlich gemacht, dass Eigentümer nicht für ihre Bewohner haftbar sind (AG München v. 15.12.2012), Anschlusseigentümer nicht für Anwohner, mit denen sie das Netz gemeinsam nutzen (AG München v. 14.06.2013), Handelsunternehmen nicht für ihre Beschäftigten (LG München I v. 4.10.2007, "Radio Energy"), und Hotelbetreiber nicht für ihre Besucher (AG Koblenz v. 18.6.214).
Das" Gesetzt gegen unsereiöse Geschäftspraktiken" vom 10. September 2013: Im Sommersemester 2013 betrugen die "Preise" für die Warnungen an die "Branchenführer" Waldorf Frommer 956,00 für ein Fotoalbum (Schadensersatz 450,00 und Anwaltshonorare 506,00 ) und 1,200,00 für die Rechtsanwältin und ein Fotoalbum).
Bundesweit waren Beschwerden gegen Letztverbraucher an je einem für die Warnstelle passenden Gerichtsstand die Regel, Gerichtshöfe wie das Landgericht München wurden von Beschwerden fast überflutet. Als eindeutiger Durchbruch für die gewarnten Konsumenten gilt in jedem Falle die Beseitigung des Fluggerichts: Der Flugplatz: Rechtsstreitigkeiten gegen Endkunden seit dem 1.10.2013 sind gemäß 104a ZPO beim Wohnsitzgericht einzureichen.
Da viele Landgerichte nun über die Klagen befinden, gibt es auch eine größere Diversität, was für die angeklagten Konsumenten oft von Vorteil ist. Viele Warnfirmen nutzen es jetzt und kommen dabei etwa wie die Kanzlei Waldorf Frömmer auf Warnkosten von 215,00 ?. 21] Das Amt von Waldorf frommer (und seine Konkurrenten) hat jedoch einen "Ausweg" entdeckt und seit das neue Gesetz in den neuen Warnungen in Kraft getreten ist, den geforderten Schadenersatz von 450,00 dann auf 600,00 und mehr Euro angehoben, so dass die Durchschnittswarnungssumme von 815,00 Euro wieder annähernd auf dem Stand vom Sommersemester 2013 ist.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass oft nicht nur eine Verwarnung ausgesprochen wird, sondern immer häufiger mehrere Verwarnungen von einer Anwaltskanzlei hintereinander an die gewarnten Konsumenten geschickt werden (sog. "Salamitaktik"). Die Anwaltskanzlei rka berechnet auch für den Abruf eines PC-Spiels 800,00. Da beinahe alle Anwaltskanzleien auf die neue Begrenzung der Abmahnungskosten mit einer Anhebung der geforderten Entschädigungsbeträge reagierten, sind die "Preise" für die Abmahnschreiben daher seit der neuen Rechtsvorschrift nur leicht oder gar nicht gefallen.
Praktisch wäre eine gesetzliche Begrenzung der Entschädigungsbeträge für die noch immer massiven Warnungen vor Privaten einleuchtend. Damit die Belastungen für den Endkunden niedriger und berechenbarer bleiben, wäre es auch möglich, die bisher inkonsistenten und ungeregelten Warnbeträge zu standardisieren und transparent zu machen, indem Warnungen in der Regel an eine Sammelstelle übermittelt werden, die Einheitstarife festlegt oder diese den Warnstellen vorschreibt.
Das UrhWG hat seit jeher ein bewiesenes Gebot, identische Forderungen der Urheber aus ihren Benutzungsrechten gegen eine große Zahl von Benutzern durch die Festlegung allgemein verbindlicher Tarife zu regelm? 2] Seit Ausbruch der Warnwelle im Jahr 2005 hat die Anwaltskanzlei des Unterzeichnenden mehrere tausend gewarnte Konsumenten repräsentiert. 3] Darüber hinaus gibt es auch - aber zahlenmäßig gesehen - vernachlässigbare Warnungen vor Verstößen gegen Bildrechte.
Der prozentuale Prozentsatz der Warnungen vor Dateifreigaben in Dateifreigaben wird voraussichtlich rund 95 % aller Warnungen vor Privaten betragen. 5 ] Heute sind die meisten dieser Aufträge (mit Ausnahme von Universal Music) nicht mehr bei ihm, der Großteil der Unterhaltungsbranche wird nun von dem Münchner Unternehmen Rudolf Frömmer repräsentiert. Auch Waldorf Frömmer ist eindeutig die professionellste Anwaltskanzlei.
8 ] Es gibt keine verlässlichen Angaben über die Häufigkeit der gesendeten Warnungen, da die Warnfirmen selbst keine Angaben vorlegen. Im Jahr 2013 ging die Interessensgemeinschaft gegen den Warnwahn davon aus, dass rund 110.000 Warnungen verschickt wurden, www.iggdaw.de. Im Jahr 2014 werden 75.000 Warnungen berechnet, davon allein 45% von Waldorf Frommer.
13] In einer Mitteilung vom 16[21] hat das Landgericht München jedoch noch einmal festgestellt, dass das Amt 50 EUR über der vom Gesetzgeber tatsächlich vorgesehenen Grenze von 155,00 EUR liege, da Waldorf auch den Schadenersatzanspruch in die Kostenberechnung einbeziehe.