Mobbing Straftat

Das Mobbing Verbrechen

Individuelle Mobbingakte sind jedoch strafbar und können gemeldet werden. Ernste Belästigungen können strafbar sein. Das Mobbing selbst ist keine Straftat, aber einzelne Straftaten können erfüllt werden. - Viele derjenigen Betroffenen, die unter der Belästigung anderer leiden, fragen sich, ob Mobbing eine Straftat ist. Das Mobbing und Cybermobbing sind in der Schweiz keine eigenen Straftaten.

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Das Mobbing am Arbeitsort ist in der jeweiligen Landesgesetzgebung anders geregelt: Es gibt in einigen Laendern (z.B. Schweden, Frankreich oder Spanien) ein Gesetz gegen Mobbing am Arbeitplatz. Es gibt in den meisten Laendern der Erde keinen ausdruecklichen Mobbingschutz, solange individuelle Akte die gesetzlichen Anforderungen nicht erfuellen. Mobbing kann in Deutschland als systematische Feindseligkeit, Belästigung oder Diskriminierung von Mitarbeitern oder Vorgesetzten bezeichnet werden.

Der dem Europäischen Parlament vorgelegte Schikanenbericht 2001 zog Bilanz und zog Schlussfolgerungen. Vereinzelt wurde die Ausarbeitung einer Direktive gegen Mobbing am Arbeitplatz erörtert. Das Mobbing am Arbeitplatz ist in Deutschland nicht kriminell. Individuelle Mobbingakte sind jedoch unter Strafe gestellt und können gemeldet werden.

Mobbing könnte z.B. eine Straftat der Verletzung sein, sofern nachgewiesen werden kann, dass Mobbing zu entsprechenden körperlichen Behinderungen führt. Gleichwohl kann eine Anzahl von Aktionen, die - getrennt voneinander angesehen - unbedeutend sind, auch Mobbing mit Rechtsfolgen sein. 3 ] Die konkreten Beweise für Mobbing sind jedoch immer schwierig, da die Gangster ihre Taten zu verbergen suchen.

Bei Strafverfahren werden daher viele Menschen nicht überführt und können dann weiter Mobbeln. Das Mobbing am Arbeitplatz untersteht einer speziellen rechtlichen Überwachung. Im Gegensatz zu Frankreich und Schweden gibt es in Deutschland kein besonderes Gesetz zum Schutz vor Mobbing, aber die bestehenden Rechtsvorschriften, wie das Gesetz über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, bieten eine Reihe von Schutz- und Handlungsoptionen.

Das Mobbing kann zur (außerordentlichen) Beendigung des Missbrauchs ohne vorherige Ankündigung beitragen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ZeugInnen oft nicht gewillt sind, vor dem Gerichtshof aus Furcht, selbst Opfer von Mobbing zu werden, zu werden. Zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder arbeitsrechtlichen Strafen sind drei Faktoren erforderlich: die genaue Darstellung der Einzelereignisse; die Verknüpfung dieser Vorgänge im Zusammenhang mit Mobbing, d.h. der angemessene kausale Zusammenhang; die Missachtung der rechtlichen Interessen der zu schikanierenden Person oder die Nichteinhaltung konkreter arbeitsvertraglicher Pflichten.

Insofern ist der Ausdruck Mobbing auch rechtlich erforderlich, um die Sinnhaftigkeit einer Situation richtig begreifen zu können. Allerdings gibt es noch keine eindeutige rechtliche Abgrenzung von Mobbing. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine reine Strafanzeigen pflicht nicht ausreichend ist, sondern Voraussetzung für eine strafrechtliche Anzeige, die innerhalb von drei Wochen eingereicht werden muss.

Wenn diese rechtlichen Bedenken ausgeräumt werden, ist noch nicht klar, ob ein als Mobbing empfundenes Vorgehen strafrechtlich relevant ist. Als Straftat kann die gesellschaftliche Exklusion eines Mitarbeiters angesehen werden, wenn das Täterverhalten über das gesellschaftlich Akzeptable hinaus geht, z.B. demonstrativ den Raum zu verlässt oder ihn demonstrativ zu unterlassen.

Ausschlaggebend für die Wahl war die Tatsache, dass ein Mitarbeiter beim Dienstgeber oder dessen Vorgängerin seit 1987 angestellt war und behauptet hatte, er sei während seiner Tätigkeit auf verschiedene Art und Weisen systematisch belästigt worden und somit geistig erwerbsunfähig gewesen. Aus der Sorgfaltspflicht des Unternehmers kann sich ein solcher Mobberschutz ( ( 1157 ABGB und 18 AngG) ergaben.

Opfer von Mobbing können den Auftraggeber wegen Nichteinhaltung seiner Sorgfaltspflicht verklagen. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem obsiegenden Antragsteller nicht unverzüglich, kann das Strafmaß vollstreckt werden. Das Mobbing kann Tatsachen ausfüllen, die gegen das Gleichbehandlungsrecht oder das Strafrecht verstossen. Dies kann in Einzelfällen zu Schadensersatzansprüchen oder Sanktionen für die Verursacher führen.

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BAG, Urteile vom 16. Mai 2007, Ref. 8 AZR 709/06, Vgl. BAG, Urteile vom 24. September 2007, Ref. 8 AZR 593/06, Vgl. LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juli 2006, Ref. 4 Sa 68/05, vollständiger Wortlaut. LAG Thüringen, Urteile vom 29. Juli 2005, Az. 5 Sa 63/04, Volltext="Die Personalvertretung" (PersV), Ausgabe Nr. 10, 2005 mit weiteren Artikeln zum Themenbereich Möbbingschutz.

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