Gesetzliche Anbieterkennung

Rechtliche Anbieterkennzeichnung

Sie als Webseitenbetreiber müssen bestimmte gesetzliche Bestimmungen zur Anbieterkennzeichnung beachten. Rechtliche Anbieterkennzeichnung: Faimex Selling GmbH & Co. Rechtliche Anbieterkennzeichnung: BIOY Healthcare GmbH. Rechtliche Anbieterkennzeichnung: ETech Edelstahltechnik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Haase, Frank Haase. Anbieterkennzeichnung: Banhart GmbH & Co.

Rechtstexte: TMG, RStV, Fernabsatzgesetz/BGB

Nachfolgend sind die wesentlichen Abschnitte zum Themenkomplex Lieferantenkennzeichnung im Netz aufgeführt. Wichtig: Die nachfolgenden Rechtstexte wurden mit größtmöglicher Vorsicht wiedergegeben. Trotzdem kann keine Garantie für die Korrektheit der Textbeiträge gegeben werden - vor allem nicht im Hinblick auf mögliche Veränderungen der Rechtsgrundlage in der Zwischenzeit. Dienstanbieter müssen die nachfolgenden Angaben leicht verständlich, direkt zugänglich und für Geschäftstelemedien, die in der Regel kostenpflichtig angeboten werden, aufrechterhalten::

Name und Sitz der Firma, bei Rechtspersonen die Gesellschaftsform, die zur Vertretung berechtigten natürlichen Personengruppen und, falls Informationen über das Gesellschaftskapital vorliegen, das Aktienkapital und, falls nicht alle in bar zu entrichtenden Einzahlungen geleistet worden sind, der gesamte Betrag der offenen Einlage, der sich auf die Firma bezieht, des Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in dem sie registriert sind, und die zugehörige Registriernummer, a) die Handelskammer, der die Dienstleister angeschlossen sind, b) die gesetzliche Berufsbenennung und das Land, in dem die Berufsbenennung vergeben wurde, c) die Benennung der Berufsregeln und wie sie in den Rechtssachen abrufbar sind,

Die Dienstanbieter müssen zumindest die nachfolgenden Anforderungen für gewerbliche Kommunikation einhalten, die ein Telemedium oder eine Komponente von Telemedia sind: Gewerbliche Kommunikation muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Es muss eindeutig ersichtlich sein, für welche natürlichen oder juristischen Personen die geschäftliche Kommunikation erfolgt. Werbeangebote wie Rabatte, Zuwendungen und Schenkungen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein und die Nutzungsbedingungen müssen leicht verständlich sein und eindeutig und unmissverständlich sein.

Wettbewerbe oder Verkaufsförderungswettbewerbe müssen als solche eindeutig identifizierbar sein und die Bedingungen für die Teilnahme müssen leicht verständlich und eindeutig sein. Wird eine Werbemitteilung per E-Mail versendet, darf weder der Sender noch der geschäftliche Aspekt der Mitteilung in der Kopf- und Betreff-Zeile unterdrückt werden. Tarnung oder Verschleierung tritt auf, wenn die Kopf- und Betreffzeilen bewusst so konzipiert sind, dass der Adressat keine oder missverständliche Angaben über die eigentliche Absenderidentität oder den geschäftlichen Hintergrund der Mitteilung erfährt.

Abweichend hiervon bleibt das Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs bestehen. Bei Telemedienanbietern, die nicht ausschliesslich privaten oder familienbezogenen Zielen entsprechen, müssen folgende Angaben leicht zu erkennen, direkt zugänglich und dauerhaft zugänglich sein: bei Juristen auch Name und Adresse des Bevollmächtigten sein ständiger Wohnsitz in Deutschland, der durch eine gerichtliche Entscheidung nicht die Möglichkeit zur Ausübung eines öffentlichen Amtes erloschen ist.

Bei Telemedienanbietern nach Abs. 2 S. 1 findet § 9a entsprechende Anwendung. Dienstleistungserbringer müssen zumindest folgende leicht erkennbare, direkt zugängliche und für geschäftliche Fernmeldedienste dauerhaft verfügbare Daten bereithalten: Name und Sitz, bei Rechtspersonen auch die bevollmächtigten Vertreter, Daten, die einen schnellen Kontakt und eine direkte Mitteilung mit ihnen einschließlich der Postanschrift gestatten, sofern der Fernmeldedienst im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Aktivität geboten oder bereitgestellt wird, Daten über die zuständige Kontrollinstanz, das Firmenbuch, das Vereinsregister,

b) die gesetzliche Berufsnummer und das Land, in dem die Berufsnummer erteilt wurde, c) die Benennung der Berufsregeln und wie sie verfügbar sind, sofern sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß 27a Umsatzsteuergesetz haben, die Nummernangabe.

Vorsicht - das Recht ist in dieser Version nicht mehr anwendbar! Ein Dienstanbieter muss folgende Angaben leicht verständlich, direkt zugänglich und für den Mediendienst dauerhaft zugänglich halten: bei Rechtspersonen auch Name und Adresse des Bevollmächtigten. Ein Dienstanbieter muss zumindest die folgenden Angaben leicht verständlich, direkt zugänglich und für geschäftsähnliche Medienangebote dauerhaft bereithalten: 1:

im Falle juristischer Personen Name und Sitz neben den Bevollmächtigten Informationen, die eine rasche und direkte Übermittlung auf elektronischem Wege gestatten, einschließlich der Postanschrift, wenn der Medienservice im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Aktivität geboten oder bereitgestellt wird, sowie Informationen über die zuständige Kontrollbehörde;

des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in dem sie registriert sind, und der entsprechenden Registriernummer, a) der Kanzlei, der die Dienstleister gehören, b) der gesetzlichen Berufskennzeichnung und dem Land, in dem die Berufskennzeichnung erteilt wurde, sofern sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz haben, die Nummernangabe.

Ein Dienstanbieter muss zumindest folgende Anforderungen für gewerbliche Mitteilungen, die Teil eines Dienstes sind oder einen Mediendienst bilden, erfüllen: Die gewerbliche Kommunikation muss als solche eindeutig identifiziert werden können, die physische oder rechtliche Identität der natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigung von Personen, in deren Namen gewerbliche Mitteilungen durchgeführt werden, muss eindeutig identifiziert werden können, Gewinnwettbewerbe oder Wettbewerbe mit werblichem Charakter müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein und die Teilnahmevoraussetzungen müssen leicht verständlich und unmissverständlich und eindeutig sein.

Das Gesetz gegen den freien Warenverkehr bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UWG. Die in der gesetzlichen Anordnung nach 240 des Eingangsgesetzes zum BGB genannten Angaben hat der Gewerbetreibende dem Konsumenten so bald wie möglich, längstens aber bis zur völligen Vertragserfüllung, bei Waren bis zur Ablieferung an den Konsumenten, in schriftlicher Form mitteilt.

a) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht für Dienste, die direkt über eine Fernkommunikationsverbindung angeboten werden, sofern diese Dienste in einem Zug angeboten und vom Anbieter der Fernkommunikationsverbindung in Rechnung gestellt werden.

Mehr zum Thema