Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verfahrensgebühr Mahnbescheid
Prozessgebühr für MahnungDie Mahnung ist nur in immobilienrechtlichen Angelegenheiten zulässig.
Korrekte Abrechnung der Geschäftsgebühren im Mahnwesen gemäß BGH-Urteil
Der Beschluss des Bundesgerichtshofes (RVG Nr. 07, 91, Abruf Nr. 071415) zur Verrechnung der Betriebsgebühr mit späteren Verfahrenskosten betrifft auch das Mahnwesen (Volpert, RVG Nr. 07, 127; neue Teilnehmer können die Gebühren gebührenfrei per Telefax anfordern: 02596 922-99, kein Faxabruf!). Wie Sie die BGH-Urteile im Mahnwesen richtig anwenden können, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Die Mahnung muss für 8.000 EUR und das Verfahren nach der Berufung für 6.000 EUR erfolgen. Davon wird die 0,65 EUR Business Fee in Höhe von 8.000 EUR abgezogen. Auf diesen Wert wird die Verfahrensgebühr von 6.000 EUR (338 EUR) anrechenbar sein. Die Höchstgrenze ist jedoch der im Mahnwesen abrechenbare Wert. Praktischer Hinweis: Die Gutschrift wird nur in der Höhe vorgenommen, in der die zu verrechnenden Entgelte im Hinblick auf den Streitwert technisch übereinstimmen.
In der Mahnung ist die gesamte Bearbeitungsgebühr (hier 631,80 EUR) zuzüglich Spesen und ggf. Mehrwertsteuer enthalten. Das geschieht für die neuen Formulare in Linie 44 im Bereich "Anwaltshonorar für präjudizielle Tätigkeiten" (Ruf-Nr. 072626), in den bisherigen Formulare (1.1.02) in Linie 43 oder 44, in den Bereichen "Sonstige Aufwendungen" oder "Sonstige Nebenforderungen" mit der Benennung "Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVV RVG" (Ruf-Nr. 072627).
Um nicht zu überschreiben, muss ein Zuteilungsbetrag angegeben werden: in der neuen Form in Linie 44, im Bereich "Sonstige Nachforderung" mit der Kennzeichnung "Minderungsbetrag 3305"; in der bisherigen Form auf einem Zusatzblatt oder in einem der beiden oben genannten Themen. Die Kosten und die Mehrwertsteuer werden vom Mahngerichtshof mitgerechnet.
11 Mahnwesen bzw. Gutschrift der Verfahrensgebühr für das Verfahren 11 Rechtsanwaltskanzlei Prämie 2.
Die Verfahrensgebühr von Nr. 3307 VB wird auch auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VB) des folgenden angefochtenen Gerichtsverfahrens angerechnet (Anmerkung zu Nr. 3307 VB). Eine Mahnung in Hoehe von EUR 3.000,00 wurde gegen den Auftraggeber ausgesprochen. Die Rechtsanwältin erhebt Einspruch im Namen des Angeklagten. Das angefochtene Urteil wird anschliessend in einem mündlichen Prozess erörtert.
Auf die Bearbeitungsgebühr des angefochtenen Rechtsstreits ist die 0,5 %ige Bearbeitungsgebühr gemäß Anmerkung zu Nr. 3307 IR aufzuschlagen. Gegen den Auftraggeber wurde eine Mahnung in Hoehe von EUR 3.000,00 ausgesprochen. Die Rechtsanwältin reicht im Namen der Beklagten Berufung ein und verlangt die Führung des angefochtenen Verhandlung.
Die Abrechnung soll wie im vorherigen Beispiel erfolgen, da der Antragsteller für die Führung des angefochtenen Prozesses bereits die vollständige 1.3 Verfahrensgebühr erhebt. Stimmen die Objektwerte von Verzugsklagen und späteren strittigen Klagen nicht überein, gilt Präambel 3 (4) IR entsprechend. Nur soweit der Gegenstand des Mahnverfahrens und des strittigen Gerichtsverfahrens übereinstimmen.
Eine Mahnung in Hoehe von EUR 3.000,00 wurde gegen den Auftraggeber ausgesprochen. Seine Anwälte vertreten ihn. Nach Rücksprache erhebt der Rechtsanwalt einen Einspruch in einer Gesamthöhe von nur EUR 2.000,00 und beantragt zugleich ein Schiedsverfahren. Die Prozedur endet ohne vorherige Verabredung. Das Widerspruchsentgelt (Nr. 3307 IR) wird nur nach dem im angefochtenen Rechtsstreit fortgeführten Betrag gutgeschrieben, d.h. nur, wenn es nach EUR 2.000,00 angefallen wäre (analog zur Präambel Nr. 4 Abs. 4 Satz 4 IR).
Gegen den Auftraggeber wurde eine Mahnung in Hoehe von EUR 3.000,00 ausgesprochen. Seine Anwälte vertreten ihn. Nach Rücksprache erhebt der Rechtsanwalt Einspruch in Hoehe von 3.000,00 EUR. Bevor der Antrag auf Führung des angefochtenen Rechtsstreits gestellt wird, wird der Einspruch in Hoehe von EUR 1.000,00 zurueckgezogen und das angefochtene Rechtsstreitverfahren nur fuer EUR 2.000,00 durchgefuehrt.
Die Bearbeitungsgebühr aus Nr. 3307 IR ist auch hier, wie im vorherigen Beispiel 85, nur in einer Höhe von EUR 2.000,00 anrechenbar. Eine Mahnung in Hoehe von EUR 3.000,00 wurde gegen den Auftraggeber ausgesprochen. Seine Anwälte vertreten ihn. Nach Rücksprache erhebt der Rechtsanwalt Einspruch in Hoehe von 3.000,00 EUR.
Der Einspruch in Hoehe von EUR 1.000,00 wird nach Einreichung - aber vor der mündlichen Anhörung - zurueckgezogen und nur ueber EUR 2.000,00 behandelt. Hierbei ist die Verfahrensgebühr von Nr. 3100 VA ab dem Gesamtwert von EUR 3.000,00 entstanden. Das Verfahrenshonorar der Nr. 3307 ist daher in vollem Umfang anrechenbar.
Im angefochtenen Rechtsstreit fällt nach dem niedrigeren Betrag von EUR 2.000,00 nur noch die Termingebühr unter Nr. 3104V an. Dies ist nur ein Auszug aus dem Programm Deutsche Anwaltskanzlei-Prämie. Danach können Sie die deutsche Anwaltskanzlei Prime Life 30 min uten lang ausprobieren.