Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung öffentlicher Dienst
Warnung vor dem öffentlichen Dienst§ 13 (2) BAT/BAT-O).
Bei einer Verwarnung handelt es sich um Vertragsverletzungen (z.B. Verzögerungen, Verstöße gegen Weisungen). Um eine Verwarnung als Vorbedingung für eine spätere Beendigung zu erhalten, muss das ermahnte Vorgehen präzise dargestellt werden; Pauschalaussagen sind nicht ausreichend. Abschließend muss klargestellt werden, dass ein Abbruch zu erwarten ist, wenn sich das Vorgehen wiederholt. Dem Mitarbeiter stehen folgende Optionen zur Verfügung, um auf eine Warnung zu reagieren:
Entweder kann er gar nichts tun und nur im Fall einer nachträglichen Beendigung rechtliche Schritte gegen sie einleiten. Die Kündigungsbedingungen (und damit auch das ermahnte Verhalten) muss der Unternehmer dann nachweisen, auch wenn er zuvor eine Verwarnung ausgesprochen hat (BAG 7 AZR 601/85). Die Annahme der Warnung ohne Kommentar ist kein Anerkenntnis.
Darüber hinaus ist es im Hinblick auf einen eventuellen Kündigungsschutz ratsam, die eigene Beweislage zu wahren, d.h. alle relevanten Dokumente zu stornieren oder sich an Kolleginnen und Kollegen zu wenden. Andernfalls kann der Mitarbeiter eine Gegenerklärung gegen die Warnung schreiben und den Auftraggeber auffordern, diese in die Belegschaftsakte aufzunehmen. Jedoch kann der Mitarbeiter auch die Zurückziehung der Verwarnung und die Streichung aus der Belegschaftsakte beantragen, wenn die Verwarnung falsche Tatsachenaussagen beinhaltet (BAG 5 AZR101/84).
Wenn mehrere Verstöße in einer Abmahnung zugleich geahndet werden, die nicht alle anwendbar sind, muss die Abmahnung auf Wunsch des Mitarbeiters komplett aus der Belegschaftsakte gestrichen werden (BAG 5 AZR 133/90).