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Kündigungsschutz im MietrechtSpanne id="K.C3.BCndigung_von_Mietvertr.C3. A4gen_im_deutsch_Mietrecht">Kündigung der Mietverträge nach deutschem Mietrecht>_span class="mw-editsection-bracket">[Bearbeiten> | Quelltext bearbeiten
außerordentliche Beendigung, außerordentliche Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Für Wohnungsmietverträge bestehen spezielle Kündigungsschutzregelungen. Der Gesetzgeber sieht für die ordnungsgemäße Beendigung eines unbeschränkten Vertrages gewisse Ausgestaltungen vor: Die Kündigungsfristen: Der Rücktritt muss in Textform ( 568 Abs. 1 BGB) erklärt werden, das Rücktrittsschreiben muss unterzeichnet und eindeutig als Rücktritt erklärt werden.
Wenn mehrere Parteien an einem Mietvertrag auf einer Seite des Vertrages mitwirken, muss eine Kündigungserklärung von allen oder allen anhängig sein. Der Mietvertrag kann nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Gemäß 573c Abs. 1 BGB hat der Mieter ungeachtet der Mietdauer eine dreimonatige Ankündigungsfrist einhalten.
Wird der Mietvertrag dagegen vom Mieter gekündigt, hängt die Laufzeit von der Mietdauer ab. Für eine Vertragslaufzeit von bis zu fünf Jahren gilt eine dreimonatige Ankündigungsfrist, sechs Monaten nach mehr als fünf Jahren und neun Monaten nach acht Jahren. Es können jedoch auch andere Ankündigungen wie z. B. verkürzte Laufzeiten für den Mieter oder verlängerte Laufzeiten für den Mieter getroffen werden oder bei alten Mietverträgen, die vor dem Stichtag 31.12.2001 abgeschlossen wurden.
Gemäß 573 Abs. 3 BGB hat der Mieter die Auflösung zu untermauern. Ein vertragsgetreuer Mieter kann vom Mieter nur gekündigt werden, wenn er ein begründetes Kündigungsinteresse hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Der Rücktritt muss die vom Mieter angegebenen Begründungen enthalten.
573 Abs. 2 BGB gibt Beispiele für die Begründung des berechtigten Kündigungsinteresses des Eigentümers, z.B. wesentliche Vertragsverletzungen oder "Eigennutzung" (d.h. der Eigentümer braucht die Immobilie für sich oder für seine Angehörigen). Auch in § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB wird als ordentlicher Grund der Beendigung die Unwirtschaftlichkeit genannt.
Auch wenn der Mieter ein begründetes Kündigungsinteresse hat, muss er nicht immer (sofort) ausziehen. Im Falle einer rechtzeitigen Auflösung ist auch zu überprüfen, ob der Mieter der Auflösung des Mietvertrages zustimmen und die Fortführung des Mietvertrages einfordern kann. Laut Recht ist dies der Fall, wenn die vertragliche Auflösung des Mietvertrages eine Notlage für den Mieter, seine Angehörige oder ein anderes Mitglied seines Haushaltes darstellt, die auch unter Berücksichtigung der legitimen Belange des Eigentümers nicht gerechtfertigt werden kann"; eine Notlage besteht auch nach dem Recht, "wenn kein zumutbarer Wohnraum ersatz zu angemessenen Konditionen zu beschaffen ist" (sog. Sozialversicherungsklausel des § 574 BGB).
Dem Mieter steht jedoch kein Einspruchsrecht nach 574 BGB im Falle einer berechtigten außerordentlichen fristlosen Beendigung durch den Leasinggeber zu. Hierfür ist die Unterzeichnung durch den Mieter unerlässlich; bei mehreren Personen müssen sie alle unterschreiben. Die Widerspruchsschrift muss dem Mieter mindestens zwei Monaten vor Fristablauf zugehen ( 574b Abs. 2 BGB), wenn dieser in der Mitteilung auf die Widerspruchsmöglichkeit verwiesen hat oder die Widerspruchsfrist abläuft.
Unterlässt er dies, kann der Mieter auch später - längstens zum ersten Zeitpunkt des möglichen Räumungsverfahrens - Einspruch erheben. Bei fristloser Beendigung gelten die §§ 543 und 569 BGB. Wichtigster Punkt ist der Zahlungsausfall des Pächter. Ist der Mieter an zwei aufeinander folgenden Tagen mit einem Betrag von mehr als einer Monats-Miete im Rückstand, oder ist der Mieter mit einem Betrag von zwei Monats-Mieten im Rückstand, kann der Leasinggeber den Mietvertrag auflösen.
Der Mieter hat jedoch die Wahl, diese Beendigung durch Ausgleich aller Zahlungsrückstände (auch nach der Beendigung) oder durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Sozialeinrichtung, die sich zur Zahlung verpflichten ( 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), ungültig zu machen. 4 ] Diese so genannte Nachfrist läuft jedoch zwei Monaten ab, nachdem dem Mieter eine Klage auf Räumung wegen der Beendigung zugegangen ist; danach gilt die Beendigung in jedem Falle weiter.
Ist der Mieter jedoch bereits innerhalb der vergangenen zwei Jahre wegen Zahlungsverzuges kündigt worden und hat er die Beendigung nachträglich für ungültig erklärt, kann er die Nachfrist nicht mehr in Anspruch nehmen; die zweite Beendigung gilt dann in jedem Falle weiter. Bei Zahlungsverzug darf der Leasinggeber nur die aktuellen Mietpreise einkalkulieren, d.h. es dürfen keine Einmalbeträge wie z.B. Betriebskostenzuschläge, Anzahlungen, Verzugsschaden, Anwaltskosten etc. berücksichtigt werden.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Nachfrist nur für die Beendigung wegen "reinen" Zahlungsverzuges gültig ist. Legt der Mieter der Kündigung weitere Ursachen zugrunde (dies kann z.B. auch eine dauerhafte nicht pünktliche Zahlung der Miete sein), so entfällt die Nachfrist für diesen Teil der Beendigung; letztendlich kommt sie dem Mieter nicht zugute. Kündigungen wegen Zahlungsverzuges bedürfen ebenfalls der Schriftform und sind zu begründen.
Die Neuinterpretation einer erfolglosen Sonderkündigung in eine reguläre Beendigung ist nur möglich, wenn aus dem Kündigungsbrief hervorgeht, dass der Mieter das Mietobjekt in jedem Falle kündigen will. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches Kündigungsrecht. Unbefristete Leasingverträge können von den Vertragspartnern durch einfache Beendigung gekündigt werden.
Im vollen und teilweisen Geltungsbereich des MRG ist eine fristlose Beendigung durch den Mieter nur möglich, wenn sie vom Gericht eingelegt wird und nicht innerhalb von 4 Monaten vom Mieter beanstandet wird. Auf besonders gewichtige Beendigungsgründe im Sinn von 30 MRG muss der Mieter hinweisen. Wenn der Mieter einen auf unbegrenzte Zeit geschlossenen Vertrag, der dem vollen oder teilweisen Anwendungsbereich der MRG unterworfen ist, beendet, kann dies ohne Angaben von GrÃ?nden in schriftlicher Form geschehen.
Seit 2006 muss der Mieter nicht mehr vor Gericht entlassen werden, dies ist aber grundsätzlich möglich. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann der Mieter den Mietvertrag ohne Angaben von GrÃ?nden informell auf unbefristete Zeit kÃ?ndigen. Gleiches trifft auf den Mieter zu. Der Kündigungsfristen richten sich nach der Vertragsvereinbarung oder den ZPO-Vorschriften.
Bei zeitlich befristeten Mietverhältnissen sind befristete Kündigungsaufhebungen nach der Rechtssprechung möglich. Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht können beide Seiten einen offenen Vertrag ohne Bürokratie, unter Wahrung einer bestimmten Ankündigungsfrist und bestimmter formaler Voraussetzungen (z.B. in schriftlicher Form und beim Eigentümer auf dem vorgeschriebenen Formular) kündigen. Für den Mieter bestehen jedoch bestimmte Beschränkungen und das Mietobjekt muss um einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, wenn die Beendigung zu einer Belastung für den Mieter führen würde.
Grundsätzlich können beide Vertragsparteien nur durch Beendigung des Vertrages vom Leasingvertrag zurücktreten. Sie müssen jedoch die vereinbarten Fristen einhalten. Die Beendigung ist eine unilaterale Vertragslösung. Dies bedeutet, dass entweder der Mieter oder der Mieter den Pachtvertrag beendet - die Gegenpartei muss der Beendigung nicht zustimmen.
Wenn die Vermieterin den Mieter ohne Einhaltung einer Frist auflösen kann. Ort: Immowelt Ratgeber, den Sie am 24. April 2012 aufgerufen haben. - ? Dom ino Schüller: Der angegriffene Wirt.