Verjährung Mahnung

Fristenerinnerung

Durch Mahnungen - mündlich oder schriftlich - kann die Verjährung nicht verhindert werden. Eine häufige Fehleinschätzung ist, dass eine Erinnerung die Verjährung in irgendeiner Weise beeinflusst. Die Mahnung setzt die Verjährung noch nicht aus, d.h. die Verjährung läuft weiter, sie wird nicht gestoppt.

Was kann man tun, damit die Ansprüche nicht verfallen? Eine Mahnung an den Schuldner reicht jedoch nicht aus.

Inwiefern kann die Verjährung vermieden werden? Recht

Ist eine sofortige Bezahlung nicht möglich, müssen so schnell wie möglich Massnahmen zur Verhinderung oder Unterbrechung der Verjährung getroffen werden. Die Mahnstufe ist nun abgelaufen, denn eine mündliche oder schriftliche Mahnung des Zahlungsempfängers steht der Verjährung nicht entgegen! Ein Anspruch auf Verjährung tritt nur dann nicht ein, wenn die Verjährung ausgesetzt ( 203, 204 BGB) oder abgebrochen ist ("§ 212 BGB").

Auf dem Verhandlungsweg: Bei ernsthaften Auseinandersetzungen des Gläubigers mit dem Zahlungspflichtigen über die Geltendmachung der Ansprüche ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Evidenzproblem: Der Kreditgeber muss jedoch nachweisen, dass solche Gespräche stattgefunden haben. Vorsorglich sollten die Kreditgeber vom Kreditnehmer eine Klausel fordern, dass er für die Dauer der Verhandlung auf die Verjährung verzichten kann.

Die Aussetzung der Verjährung durch Verhandlungsbeginn ist auch dann beendet, wenn die Vertragsparteien "einschlafen" (BGH, Entscheidung vom 6.11. 2008, IX z. B. 158/07). Klageeinreichung: Der Zahlungsempfänger wird bis zum 31.12.2012 fristgerecht klagen, wenn die Forderungen 750 Euro übersteigen (ansonsten verbleibt aufgrund der kurzen Frist nur die Mahnung für das vorgeschriebene Vergleichsverfahren; 15a EGZPO); diese muss dem Zahlungspflichtigen kurz nach dem Jahresende zugehen.

Die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung müssen 2012 auf dem Zahlstellenkonto eingehen (§ 12 GKG). Wichtiger Hinweis: Es reicht nicht aus, eine negative Feststellung des Schuldners einzureichen oder den Gläubiger dagegen zu verteidigen, um die Verjährung auszusetzen (BGH, Entscheidung vom 15. August 2012, XII ZR 86/11).

Das Ausmaß der Hemmung der Verjährung hängt von dem Gegenstand des Rechtsstreits ab, der durch den Anspruch und die Tatsachen des Lebens, die den Anspruch begründen, festgelegt wird. Im Falle einer "versteckten Teilklage", bei der weder der Beklagte noch das zuständige Gericht erkennen können, dass der nummerierte Anspruch nicht dem Totalschaden entspreche, wird die Verjährungsfrist für den Anspruch nur in dem angemeldeten Ausmaß ausgesetzt; obwohl der Antragsteller rückwirkend weitere Ansprüche erheben kann, ist die Verjährungsfrist für den nachfolgenden Teil des Anspruches unabhängig zu bemessen (BGH, Entscheidung vom 8. März 2012, II. ZA 33/11).

Mahnbescheid: Der Zahlungsempfänger selbst beantragt eine Mahnung vor dem 31.12.2012, so dass sie dem Beklagten (Schuldner) kurz nach dem Jahresabschluss zugeschickt werden kann. Ein neuer Verjährungsbeginn kann vom Auftragnehmer erreicht werden, wenn es ihm vor dem 31. Dezember 2012 gelungen ist, die Forderung gegenüber dem Auftragnehmer vor Ende des Jahres nachweislich anzuerkennen oder wenn der Auftragnehmer mindestens eine geringe Vorauszahlung leistet; der Auftragnehmer muss diese nachweisen.

Es ist am besten, wenn der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen selbst besucht und eine Ratenzahlung vereinbart hat und die erste Ratenzahlung sofort einzieht.

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