Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Fristlose Kündigung Gewerbemietvertrag Mietrückstand
Kündigung ohne Kündigung Gewerblicher Mietvertrag RückmieteKündigung ohne Einhaltung einer Frist (mit falschen Angaben)
Ein kommerzieller Mietvertrag existiert. Die Mieterin hat seit 2 Monaten keine Mietzahlungen getätigt, nicht verbunden (hier z.B. Jänner und Juni). Widerspruch eingelegt und die Evakuierung / Übergabe der Räume bis zum Monatsende (>2 Wochen) gefordert. In der Kündigung werden die rückständigen Mietpreise aufgelistet ("Sie sind mit folgender Höhe im Rückstand:" month + value), aber dort wird für einen weiteren angefangenen Zeitraum der ungültige Kalendermonat angegeben; in diesem Beispiel Jänner und May (statt Juni).
Es wurde die Maimiete bezahlt. Es gibt keinen Wertunterschied, da die Monatsmiete gleich ist. Ist die fristlose Kündigung dadurch beeinträchtigt? Fragen Sie jetzt und erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Auskunft von einem Anwalt. Lieber Frager, auf der Basis der Angaben möchte ich Ihre Fragen wie folgt antworten: auch wenn die Zahlungsmonate, auf die sich der Verzug beziehen, nicht korrekt angezeigt werden (vorausgesetzt natürlich, dass die Ungültigkeit nicht auf andere Umstände, wie eine fehlende Signatur usw., zurückzuführen ist).
Dies wäre nur dann anders, wenn der Vertrag explizit vorsieht, dass eine Kündigung nur unter Nennung von Gründen möglich ist. Hoffentlich habe ich Ihre Anfrage in verständlicher Weise geantwortet und danke Ihnen für das in mich gesetzte Vertrauen. 2. Inwiefern war der Rechtsanwalt nachvollziehbar?
Meinem Geschäftsmieter muss ich wegen verspäteter Zahlung Bescheid geben.
Meinem Geschäftsmieter muss ich wegen verspäteter Bezahlung Bescheid geben. Als Kündigungsfristen werden für beide Parteien 3 Wochen vereinbart. Mit den Mietern beende ich sowohl frist- als auch zeitgerecht. Mache ich jetzt dasselbe im Geschäft? Und zwar ohne Vorankündigung mit einer kurzen Ausweisungsfrist. Ich möchte dies so bald wie möglich abbrechen, da es keine Zahlungsaussichten gibt.
"Hallo, Zitat: a) Ein nicht unerheblicher Teil der Mietsumme im Sinne von 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a.a.O. b) Derartige Rückstände reichen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a Alt aus.
c ) Ein Verzug, der dieses Erfordernis nicht erfuellt, weil er (auch) aus anderen Zahlungsfristen resultiert, begründet eine fristlose Kündigung nur dann, wenn sein Betrag zwei Mietmonate beträgt ( 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b BGB). "Es gibt einen Platz jenseits von Recht und Unrecht. Es ging wohl vielmehr um die Fragestellung, ob die fristlose Kündigung durch Bezahlung der Zahlungsrückstände "aufgehoben" werden kann.
"" Die Mieterin ist 3 Mio. im Verzug. sollte absagen, macht sinnig. "Hallo, Zitat: muss aufhören, das macht Sinn." Zitat: "Doppelt geheftet ist besser als doppelte geheftet", siehe "Jenseits von richtig und unrecht gibt es einen Platz. Ich habe zum 31.08. unangekündigt beendet. Wie steht es nun mit den Mieten.
Zieht der Pächter z.B. am 03.09. aus, muss der ganze Vormonat oder? "Hallo, Zitat: Wie wär's mit den Mietzahlungen?" Zieht der Pächter z.B. am 03.09. aus, muss der ganze Vormonat oder? Weitere Forderungen kann der Vermieter - beispielsweise bis zum Ende der Mietzeit - nur im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen durchsetzen.
"Es gibt einen Platz jenseits von Recht und Unrecht. Kündigung, Sanierung, Nebenkosten, Mietzinserhöhung und mehr - die häufigste Problematik zwischen Mietern und Vermietern / Das Mieterrecht reguliert die Vermietung vom Vertrag bis zur Kündigung und den Umzug. Die Vermieterin überträgt "ihr Eigentum" an den Pächter....