Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Mieter wegen Beleidigung
Warnung des Mieters wegen BeleidigungBeleidigung der Mitbewohner oder des Vermieters
Beleidigung ist sowohl eine Straftat als auch eine Verletzung des Vertrages. Ein Kündigungsrecht besteht jedoch nur, wenn die Vertragsbrüche so schwerwiegend sind, dass der anderen Partei eine Fortführung des Mietvertrages nicht zumutbar ist. Die Beleidigung muss daher einen so schwerwiegenden Vertragsbruch bedeuten, dass dem Mieter eine Fortführung des Mietvertrages nicht zumutbar ist.
Es ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die Beleidigung eine außerordentliche Beendigung gemäß 543, 569 BGB, eine außerordentliche Beendigung gemäß 573 BGB oder nur eine Abmahnung begründe. Der Landgerichtshof Coburg hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2008 (32 S 85/08) einen Mieterkollegen beleidigt, der beleidigt wie "Fotze", "russische Hündin", "russisches Schwein",.... (zumindest) eine ordnungsgemäße Beendigung ohne Vorwarnung begründen kann:
23] Die Augenzeugen.... haben den Verdacht bekräftigt, dass der Angeklagte 1) schwere Diskriminierung wie Möse, Hündin, Russenschwein, Sie (die Mieter mit russischem Ursprung) sind unsozial und sitzen hier auf unsere Rechnung, sie (die Russen) sollten nach Kasachstan zurückkehren. Vor und nach der Beendigung sind diese Beschimpfungen gesunken.
Die groben Beschimpfungen berechtigen den Kläger, mindestens die normale Kündigungsfrist ohne Abmahnung durchzusetzen. Außerdem, wie die Beweiserhebung gezeigt hat, hinderten die Anschuldigungen im Entlassungsschreiben die Angeklagte 1) nicht daran, ihre Beschimpfungen beizubehalten. Mit Beschluss vom 10. September 2013 (472 C 7153/13) hat das Landgericht München in einer Beleidigung eines Mitmieters festgestellt, dass eine Drohgebärde gegenüber einem Nebenmieter eine ausserordentliche Beendigung ohne Vorwarnung darstellen kann: b) Das Benehmen des Angeklagten ist in mehrerlei Hinsicht vertragswidrig.
Ein schwerwiegender Vertragsbruch ist zum einen die Beleidigung des ZeugInnen als Rechtsradikale und der Hieb mit dem Stab in Fahrtrichtung des Zeitzeugen. Für die Beleidigung eines Mitmieters gelten auch für die Beleidigung des Vermieters (vgl. z.B. Urteile des Landgerichts Potsdam vom 16. Mai 2011, 4 S. 193/10).
Abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles kann jedoch eine außerordentliche Beendigung wegen einer Beleidigung nicht rechtfertigt sein. Ein Warnschreiben kann vorab verlangt werden (siehe z.B. LG MÜnchen vom 30. Februar 2016, 14 S. 16950/15, Leitbild I und II): Grundsätze: Die Beleidigung eines Wirtes als " Terrorist " und " Nazi-ähnlicher brauner Mist " hat ein solches Ausmaß, dass es angemessen ist, eine Unangemessenheit der Fortsetzung des Vertrages zumindest nach einer Abmahnung zu rechtfertigen.
Auch eine verrückte und bettlägerig gewordene 95-jährige Pächterin muss in einem solchen Falle das Benehmen ihres Hausmeisters und Rechtsberaters, der mit ihr in den Räumen lebt, berücksichtigen. Eine fristgerechte Beendigung kann dann nur berechtigt sein. Ein außerordentlicher Austritt wurde nicht als berechtigt erachtet, da die Aussagen in einem Stadium voller Trunkenheit erfolgten (AG Köln, Urteile vom 31.11.1998, Ref. 210 C 148/98).
Selbst provozierende oder getroffene Aussagen können nicht zur ausserordentlichen Auflösung führen. In einer solchen Situation können auch Aussagen wie "Hündin" und "Hündin" nicht zu einer fristlosen Beendigung führen. Eine Abmahnung und/oder fristgerechte Beendigung ist jedoch falls erforderlich möglich. Demzufolge können Anschuldigungen wie "Heuschrecke" und "Sauenverband" auch Aussagen sein, die weder eine Abmahnung noch eine einfache oder ausserordentliche Entlassung begründen (vgl. LG Lübeck vom 18. Januar 2006, S. 2).
Schliesslich ist zu prüfen, ob der Mieter zuvor vertragswidrig gehandelt hat, vor allem wenn dieses Vorgehen zu einem späteren vertragswidrigen Verhalten geführt hat (vgl. BGH vom 16.06.2014, VIII ZR 289/13, Leitlinie): Bei der Beurteilung, ob der Mieter ein legitimes Eigeninteresse hat (§ 573 Abs. 1 ZR 289/13).
Wird der Mietvertrag oder die Fortführung des Mietvertrags für ihn nicht zumutbar ( " 543 Abs. 1 BGB"), so ist ein vorheriges vertraglich abweichendes Handeln des Leasinggebers zu berücksichtigen, vor allem wenn es das folgende vertraglich abweichende Handeln des Leasingnehmers hervorgerufen hat.