Betriebsordnung

Arbeitsvorschriften

Im kollektiven Arbeitsrecht sind die Unternehmensregelungen die bestehende Regelung von unternehmensinternen regulatorischen Angelegenheiten. Oftmals können Betriebsordnungen und Betriebsvereinbarungen Partner sein. Das Arbeitsreglement ist die Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Betriebsrat. Regelungen für die zentralen Einrichtungen (Werkstätten) des Instituts für Kunsterziehung. Bahnbau- und Betriebsordnung, Straßenbahnbau- und Betriebsordnung.

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Im Kollektivarbeitsrecht sind die Unternehmensregelungen die bestehenden Regelungen der unternehmensinternen Regelungen. In Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen ist der Unternehmer nicht darauf begrenzt, das Arbeitsverhalten oder die Leistung des Mitarbeiters zu regulieren. Stattdessen ist der Mitarbeiter aufgrund seines Arbeitsvertrags und seiner Arbeitsanweisung auch verpflichtet, die Vorschriften des Unternehmens einzuhalten. Das Unternehmensreglement enthält Regelungen zur Koexistenz und Interaktion der Mitarbeiter im Unter-nehmen.

Das ordnungspolitische Verhalten der Mitarbeiter ist reguliert, während das Verhalten der Mitarbeiter die Leistung ihrer Arbeit mit einbezieht. Sanktioniertes Verhalten umfasst vor allem das Verbot von Alkohol, die Entgegennahme von Zuwendungen (Verhinderung der Entgegennahme von Zuwendungen), Arbeitskleidung, Unternehmensverluste, die Privatnutzung von Telekommunikationsanlagen (Telefon, Internet), das Rauchverbot oder Zutrittskontrollen. Das Unternehmensreglement hat zum Ziel, die Ruhe und das Arbeitsklima durch die festgelegten Verhaltensstandards zu erhalten.

Das Betriebsreglement kann durch eine normierte Werksvereinbarung zwischen Auftraggeber und Gesamtbetriebsrat festgelegt werden, die eine allgemeine Vorschrift für die Beschäftigungsverhältnisse enthält. 5 ] Bereits im Dez. 1961 unterschied das BAG, ob es sich um eine technische Arbeitsmaßnahme von solcher Bedeutung handelte, dass der jeweilige Mitarbeiter seine Arbeitsverpflichtung ohne Einhaltung des Auftrags nicht ordnungsgemäß erfüllen konnte ("arbeitsnotwendige Maßnahme") oder die zu erbringende Arbeit auch ohne die spezifische Vorschrift ausgeführt werden konnte.

6] Im ersten Falle ist der Unternehmer in Ermangelung einer besonderen arbeitsvertraglichen Bestimmung durch sein Weisungsrecht ermächtigt, die Verpflichtung zur Arbeit und damit das Arbeitsgebaren durch die notwendigen Weisungen festzulegen, während im zweiten Falle die Weisungen zur Ordnung des Unternehmens und zum Betriebsverhalten der Beschäftigten (Verhalten in Ordnung) der betrieblichen Mitarbeitermitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterworfen sind.

Dabei sind die auf ein Einzelunternehmen beschränkten Betriebsvorschriften streng von Betriebsvorschriften zu unterscheiden, die den Arbeitsprozess in einer ganzen Industrie regulieren, wie die Eisenbahnbau- und Betriebsordnung, die Straßenbahnbau- und Betriebsordnung, die Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte (LuftBO) nach 1 (1) oder die Betriebsordnung für Apotheken.

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