91 Zpo

911 Zpo.

ZPO - Grundsatz und Umfang der Kostenübernahmepflicht. Prinzip und Umfang der Kostenverpflichtung. Selbst Laien kennen oft die Grundregel des § 91 ZPO: "Wer verliert, zahlt. 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht. Vorschriften zu den Prozesskosten finden sich insbesondere in den §§ 91-107 ZPO.

91 ZPO Prinzip und Geltungsbereich der Kostentragungspflicht

1 ) Die unterlegene Vertragspartei trägt die mit dem Rechtsstreit verbundenen Aufwendungen, vor allem die dem Widersprechenden entstandenen Aufwendungen, soweit sie für eine angemessene gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung erforderlich waren. Die Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwaltes der jeweiligen Vertragspartei werden in allen Verfahren, Reisespesen eines Rechtsanwaltes, der nicht im Gerichtsbezirk ansässig ist und auch nicht am Gerichtsort ansässig ist, aber nur soweit die Einschaltung zur angemessenen Strafverfolgung oder Strafverteidigung erforderlich war, erstattet.

2 Die Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind nur zu ersetzen, soweit sie nicht die Anwaltskosten von übersteigen zu tragen hatten oder eine Änderung in der Rechtsanwaltperson erfolgen musste. 3Der Anwalt muss in seinem eigenen Fall für Gebühren und Aufwendungen, die er als Gebühren und Aufwendungen eines bevollmächtigten Anwalts geltend machen könnte, entschädigt werden.

Der Rechtsstreit im Sinn von Absätze 1, 2 schließt auch die Aufwendungen ein, die Gebühren durch eine Güteverfahren vor einer von der staatlichen Rechtspflege gegründeten oder anerkannte Gütestelle entstehen; dies ist nicht der Fall, wenn zwischen dem Ende von Güteverfahrens und der Anzeige einer Klage mehr als ein Jahr vergangen ist. Bei den Rechtsstreitigkeiten im Sinn des Absatzes 1 handelt es sich auch um solche Aufwendungen, die die unterliegende Vertragspartei im Laufe des Rechtsstreites an die unterlegene Vertragspartei zahlt.

91 ZPO - Prinzip und Geltungsbereich der Zahlungspflicht - Gesetzgebung

Der Unterlegene trägt die mit dem Rechtsstreit verbundenen Aufwendungen, vor allem die der Gegenpartei, soweit sie für eine angemessene gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung erforderlich waren. Die Rechtsanwaltskosten und Spesen des Rechtsanwaltes der jeweiligen Vertragspartei werden in allen Verfahren, Reisespesen eines Rechtsanwaltes, der nicht im Gerichtsbezirk ansässig ist und auch nicht am Gerichtsort ansässig ist, erstattet, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Einschaltung zur angemessenen Strafverfolgung oder Strafverteidigung erforderlich war.

Bei mehreren Rechtsanwälten sind die Anwaltskosten nur soweit zu ersetzen, als sie die Anwaltskosten nicht überschreiten oder eine Änderung in der Rechtsanwaltperson erforderlich ist. Im eigenen Namen werden dem Anwalt die Honorare und Spesen zurückerstattet, die er als Honorare und Spesen eines zugelassenen Anwalts in Rechnung stellen könnte.

Bei den Rechtsstreitigkeiten im Sinn der Ziffern 1, 2 sind auch die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor einer von der staatlichen Justizverwaltung eingesetzten oder zugelassenen Schlichtungsstelle anfallenden Honorare enthalten; dies ist nicht der Fall, wenn mehr als ein Jahr zwischen der Schlichtung und der Einreichung einer Klage liegt. Bei den Rechtsstreitigkeiten im Sinn des Absatzes 1 sind die von der obsiegenden Vertragspartei im Verlauf des Rechtsstreites gezahlten Beträge zu berücksichtigen.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und der Dritten ist gleich, so dass der Jurist die Honorare nur einmal fordern kann (Verbindung zu BGH AGS 2016, 62; Verzicht auf OLG Stuttgart/Senat AGS 2013, 324). Selbst wenn eine Beschwerde nur "vorsorglich" eingereicht wird, kann die andere Partei in der Regel unverzüglich einen Juristen bestellen, so dass das Entgelt nach 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückerstattet werden muss, wenn die Beschwerde vor ihrer Begründetheit zuruckgenommen wird.

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