Markenrechtsverletzung

Warenzeichenverletzung

Was für Rechte habe ich als Markeninhaber im Falle einer Markenverletzung? Die Verletzung von Markenrechten kommt in verschiedenen Formen in Betracht. Der Warnhinweis für Markenverletzungen ist das am weitesten verbreitete Instrument zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Markenverletzungen. und drei Monaten Haft wegen Markenverletzung. Was wird Personen zur Verfügung gestellt, deren Inhalt aufgrund einer angeblichen Markenverletzung entfernt wurde?

Warenzeichenverletzung

Die erste Vorraussetzung für eine Markenverletzung ist immer die "Markenbenutzung" des entsprechenden Kennzeichens. Ferner müssen die einander widersprechenden Marken (geschützte und verwendete Marke) und die einander entgegenstehenden Waren oder Leistungen gleich sein ( 14 II Nr. 1 MarkenG oder 9 II a) UMV), oder es muss eine Gefahr der Verwechslung gegeben sein ( 14 II Nr. 2 MarkenG oder 9 II b) UMV).

Bei einer Markenverletzung besteht die Gefahr einer Verwechslung. Informieren Sie sich hier, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit Warenzeichen besteht. Ein Verwechslungsrisiko ist für die Schutzrechtsverletzung einer namhaften Handelsmarke im Sinne des 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG/Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV nicht erforderlich. Die Markenrechtsverletzung gilt nicht nur für Plagiate. Das Angebot von Originalware kann auch eine Markenverletzung sein, wenn die Waren ohne Einwilligung des Eigentümers in den Handel gelangen.

Weil im Kennzeichenrecht das Prinzip der europaweiten Ausschöpfung Anwendung findet, besteht eine Markenrechtsverletzung z. B. dann, wenn Waren eines US-amerikanischen Warenzeicheninhabers in Europa ohne dessen Erlaubnis zum Kauf angeboten werden. Werden Waren, die vom Markenartikler nur in der Verpackung verkauft werden, z.B. über die Firma Ibay ungepackt verkauft, kann dies eine Markenverletzung sein, wenn dadurch das Markenimage beschädigt wird.

Ein bloßes Schadensrisiko ist nicht ausreichend (EuGH vom 12.7.2011 - C-324/09 - L'Oreal SA et al. / eBay International AG et al.). Von einer Schutzrechtsverletzung wird jedoch ausgegangen, wenn die Verpackungen rechtlich erforderliche Informationen über die Herstelleridentität, den beabsichtigten Gebrauch und die Beschaffenheit enthalten. Wenn solche Gegenstände ohne Verpackungen verkauft werden, ist die Qualität der Produkte eingeschränkt (EuGH vom 12. Juli 2011 - C-324/09 - L'Oreal SA et al. / eBay International AG et al.).

Hier erfahren Sie, wann die Gefahr einer Verwechslung als Vorbedingung für eine Markenverletzung besteht. Aktuelles zum Markenrecht:

Unterliegt dem Markenschutz

Wird im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Leistungen ein Symbol (Produktsymbol, Unternehmen oder ähnliches) benutzt, droht die Gefahr, dass Rechte Dritter beeinträchtigt werden und somit eine Markenverletzung gerechtfertigt ist. Es ist nicht notwendig, dass die Markenverletzung beabsichtigt ist. Stattdessen kann jede Verwendung eines Kennzeichens im territorialen Schutzumfang eines markenrechtlichen Kennzeichens zugunsten eines Dritten ohne dessen Einverständnis eine Markenverletzung sein.

Zusätzlich zu den registrierten und nicht registrierten Warenzeichen sind auch sogenannte Handelsnamen nach § 5 MarkenG markenrechtlich geschützt. Nach der gesetzlichen Definition in 5 I MarkenG beinhaltet der Ausdruck "Firmenname" Firmenbezeichnungen (Name, Firmenname, Namen s- und Firmenteile, spezielle Geschäftsbezeichnungen, Geschäftsausweise) und Arbeitstitel. Mit dem Eintrag in das Markenregister ergibt sich der Markenschutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG).

Allerdings hängt die Schutzfrist einer registrierten Handelsmarke nicht vom Eintragungsdatum ab, sondern vom Einreichungsdatum ( "Prioritätsdatum"), so dass auch gegen eine Markenrechtsverletzung durch eine eingetragene Handelsmarke vorzugehen ist, die jedoch nach der Markenanmeldung, aber vor der Markeneintragung stattgefunden hat. Zusätzlich zu den Marken kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Markenschutz für eine nicht eingetragene Handelsmarke gegeben sein, sofern sie in den maßgeblichen Verkehrskreisen als solche bekannt ist (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder bekannt ist (§ 4 Nr. 3 MarkenG).

Die Schutzwirkung von Unternehmensmarken ( 5 II MarkenG) ergibt sich regelmässig durch die Benutzung im Geschäftsverkehr und damit durch konkrete Maßnahmen. Die territoriale Reichweite des Schutzes markanter Unternehmensmarken erstreckt sich im Wesentlichen auf ganz Deutschland, sofern das Tätigkeitsfeld des Konzerns nicht nur lokalisiert und auch nicht auf Erweiterung zielt. Ähnlich wie bei Unternehmensbezeichnungen ergibt sich der Titelschutz eines Werkes ( 5 III MarkenG) im Wesentlichen aus dessen Verwendung im Geschäftsverkehr.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch bereits vor Nutzungsbeginn ein entsprechender Rechtsschutz bestehen, z.B. wenn ein Titelschutz angemeldet wurde. Es ist keine Bedingung für eine Markenverletzung, dass die Marken für die gleichen Waren und/oder Leistungen gleichbehandelt werden. Ergänzend zu diesem Falle der doppelten Identität, der natürlich auch eine Markenrechtsverletzung nach 14 II Nr. 1 MarkenG darstellt, kommt es auch zu einer Markenrechtsverletzung nach 14 II Nr. 2 MarkenG, wenn eine sogn.

Die Gesamtbewertung setzt eine Interdependenz zwischen den relevanten Einflussfaktoren voraus, vor allem der Gleichartigkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der betreffenden Waren und/oder Dienste, wodurch ein geringer es Maß an Gleichartigkeit der Zeichen durch einen größeren Ähnlichkeitsgrad der Waren und/oder Dienste ausgleichen kann. Die Bewertung einer Verletzung von Markenrechten in Geschäftsbezeichnungen (Firmenlogo und Werktitel) erfolgt nach den im Zusammenhang mit der Marke angeführten Prinzipien.

Eine Markenrechtsverletzung kann auch hier gerechtfertigt sein, wenn eine Gefahr der Verwechslung zwischen den entgegengesetzten Marken gegeben ist. Jedoch wird die Gleichartigkeit von Waren und/oder Diensten durch das Merkmal der Industrienähe bei Firmenetiketten und die Gleichartigkeit von Werken oder Produkten bei Werkstiteln ersetzt. Bei einer Markenverletzung hat der Verletzte neben dem Unterlassungsanspruch regelmässig Anspruch auf Schadenersatz, Auskunft, Vernichtung und Rückruf.

Darüber hinaus werden dem Gläubiger nach den Prinzipien der Verwaltung ohne Abtretung (GoA) gemäß 677, 683 S. 1, 670 BGB die Aufwendungen für die Verwarnung wegen Markenverletzung unverschuldet erstattet. Dabei gehen die Gerichte davon aus, dass die Verwarnung im Sinne des Unterlassungspflichtigen ist, da sie zur Eliminierung der Markenverletzung und zur Abwendung kostenintensiver Gerichtsverfahren dient und somit im sachlichen Sinne und mindestens im vermeintlichen Sinne des Zuwiderhandelnden liegt.

Bevor ein Kennzeichen im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Leistungen aufgenommen wird, ist es ratsam zu prüfen, ob das angestrebte Kennzeichen für eine konkrete geplante Benutzung zur Verhinderung einer Markenverletzung zur Verfügung steht. Bei Markenanmeldungen sollte vor der Beantragung der Marken eine korrespondierende Suche erfolgen, da die Markenanmeldungen bereits ein Risiko der Erstbenutzung der Marken begründen können und somit auch dann Markenverletzungsansprüche durchgesetzt werden.

Aktuelle Artikel zum Kennzeichenrecht können Sie im Internetlog unter der Rubrik Kennzeichenrecht nachlesen.

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