Anwalt Reiserecht

Rechtsanwalt Reiserecht

Die Hochglanzfotos in den Katalogen der Reiseveranstalter entsprechen jedoch nicht immer der Realität. Anwalt für Reiserecht in Frankfurt am Main gesucht? Kontaktperson für Reiserecht: Jeannine Stein. Wir übernehmen im Einzelnen folgende Tätigkeiten im Reiserecht: Unsere langjährigen Erfahrungen liegen im Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Internetrecht, Reiserecht und Franchiserecht.

Die Reisegesetzgebung ist in den 651a bis 651m BGB festgelegt.

Die Reisegesetzgebung ist in den 651a bis 651m BGB festgelegt. Anschließend schliesst der Reisende einen Vertrag mit dem Veranstalter ab. Im Falle eines Mangels muss sich der Reisende an den Veranstalter des Reiseveranstalters wenden. Der Reisende ist verpflichtet, sich an den Veranstalter zu halten. Wenn Sie Ihre Reiseplanung und -buchung jedoch selbst vornehmen, haben Sie mehrere Vertragsparteien - z.B. das Haus und die Airline - und müssen diese daher wegen eventueller Mängel der Reiseplanung in Anspruch nehmen.

Das Reisebüro schliesst in der Regel keinen Vertrag mit dem Reisenden ab, sondern berÃ?t ihn nur bei der Reisegestaltung und stellt unter anderem die Buchungen aus. Das Reisebüro ist nur für Irrtümer in diesem Gebiet verantwortlich, nicht aber für die fehlerhafte Anreise. Verteilt der Veranstalter einen Reisekatalog, so sind die darin enthaltene Information, wie z.B. die Eigenschaften der Fahrt (z.B. Badeurlaub) oder die Reisepreishöhe, für den Veranstalter bei Vertragsabschluss verbindlich.

Möchte der Veranstalter den Vertragsinhalt verändern - z.B. durch eine plötzliche Preiserhöhung bei Langzeitbuchungen - muss er sich dies in der Broschüre oder in seinen Allgemeinen Bedingungen vorbehält. Gemäß 651i I BGB kann man vor Reiseantritt vom Vertrag zurÃ?cktreten. Damit erlischt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Tourpreis.

Jedoch kann er eine entsprechende Vergütung gemäß 651i II 2 BGB fordern, die in der Regel bereits im Vertrag als "Stornogebühr" vereinbart ist (z.B. 75 vom Hundert des Reisepreises) gemäß 651c II BGB die Nachbesserung. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit, so kann der Reiseteilnehmer den Fehler gemäß 651c III BGB auf Rechnung des Reiseveranstalters selbst ausbessern. den Reisepreis gemäß 651d BGB ermäßigen.

Um dem Reiseveranstalter Gelegenheit zur Nachbesserung zu bieten, muss der Reiseteilnehmer den Fehler jedoch vorher gemeldet haben. Alle Reisefehler sind auch mit einem Foto zu dokumentieren, z.B. Rücktritt vom Vertrag gemäß § 651e BGB. Vorraussetzung für die Beendigung ist jedoch, dass die Fahrt durch den Fehler wesentlich gestört wird und der Reiseveranstalter vorher vergeblich zur Behebung der Störung auffordert wurde.

Bei einem unerheblichen und kurzfristigen Fehler ist der Kunde noch nicht zum Rücktritt vom Vertrag befugt. 651 f BGB. Sie kann neben der Beendigung oder Verminderung verlangt werden und soll dem Urlauber zusätzlichen Schaden ersetzen, z.B. den Fall des Reiseteilnehmers durch ein defektes Brüstungsgeländer. Eine Entschädigung für den Verlust des Urlaubsvergnügens ist jedoch auch dann möglich, wenn die Fahrt durch den Defekt wesentlich gestört oder gar behindert wurde.

Der Anspruch gegen den Tourveranstalter muss innerhalb eines Monates nach dem vertraglichen Ende der Tour durchgesetzt werden. Außerdem ist zu beachten, dass der Reisende erst nach Erhalt eines Sicherheitszertifikats des Reiseveranstalters eine Zahlung vornimmt. Das Sicherheitszertifikat bescheinigt, dass der Organisator eine Insolvenzversicherung oder eine Bankgarantie gemäß § 651k BGB abgeschlossen hat.

Bei Vorliegen eines Falles höherer Gewalt gemäß 651j BGB kann der Vertrag sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden aufgelöst werden. Vorraussetzung ist jedoch, dass das Geschehen - z.B. eine Katastrophe oder ein Kriege - bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und die Fahrt dadurch wesentlich schwieriger oder behindert wurde.

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