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Miete Kündigungsfrist
KündigungsfristDie Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Eingang der Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses.
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Beendigung eines Mietvertrages auf unbegrenzte Zeit. Nach § 573c BGB müssen sowohl der Pächter als auch der Pächter den Mietvertrag am dritten Arbeitstag des auf das Ende des Folgemonats folgenden Kalendermonats kündigen. Gemäß BGH-Urteil 27.04.2005 - VIII ZR 206/04 ist der Sonnabend als Arbeitstag bei der Ermittlung dieser Wartezeit von drei Arbeitstagen zu berücksichtigen, es sei denn, der Endtag der Wartezeit liegt vor.
Anmerkung: Der Sonnabend ist jedoch nicht in die Ermittlung der Auszahlungsfrist von drei Arbeitstagen für die Zahlung der Miete einbezogen (BGH 13.07. 2010 - VIII ZR 129/09). Nach einer Mietdauer von fünf und acht Jahren wird die Kündigungsfrist für den Mieter um je drei weitere Monatsfristen erhöht. Die Kündigungsfrist kann für nur vorübergehend gemietete Unterkünfte verkürzt werden.
Eine Kündigungsfrist für Wohnflächen, die Teil der vom Eigentümer selbst genutzten und mit Möbeln des Vermieters ausgestatteten Wohnungen sind, ist nunmehr nach § 573c Abs. 3 BGB längstens am 15. eines jeden Monatsmonats zum Monatsende möglich. Es ist nicht möglich, zum Schaden des Pächters von den Regelungen abzuweichen.
Gemäß 229 3 Abs. 10 EGBGBGB gilt 573c BGB nicht für Fristen, die vor dem 01.09.2002, d.h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der mietrechtlichen Reform, vertraglich festgelegt wurden. Formvereinbarungen sollten nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz nicht darunter fallen, d.h. nach Ablauf der neuen Kündigungsfrist auflösbar sein.
Für Mietverhältnisse, die vor Beginn der mietrechtlichen Reform am 01.09.2001 zustande gekommen sind, gilt das für den Vermieter bestehende Aufhebungsrecht. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen in einem Formvertrag wortwörtlich wiederkehren. Seit dem 1. Juni 2005 gilt nach einer Novelle der in 229 3 Abs. 10 EGBGB festgelegten Übergangsregelung folgende Rechtslage: Für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietvertragskündigungen, bei denen die (alten) Fristen in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen festgelegt wurden, gilt die Kündigungsfrist des § 573c BGB ab dem 1. Juni 2005.
Allerdings nur für die Kündigung durch den Vermieter. Geschäftsflächenmietverträge müssen nach § 580a Abs. 2 BGB zum dritten Arbeitstag eines Kalenderquartals gekündigt werden, und zwar längstens zum Ende des folgenden Kalenderquartals. Bei Pachtverträgen über ein Grundstück, ein Schiff, das in das Schifffahrtsregister eingetragen ist, und über Räumlichkeiten, die keine Betriebsstätte sind, wird die Kündigungsfrist nach § 580a Abs. (1) festgelegt.
in der Bemessungsperiode des Mietzinses: Wird die Miete in Tagen berechnet, kann der Mietvertrag täglich zum Ende des Folgetages beendet werden. Wird der Mietzins in Kalenderwochen berechnet, muss der Mietvertrag bis zum ersten Arbeitstag einer Kalenderwoche am Ende des darauffolgenden Samstags auflösen. Wird der Mietzins in Monate oder längere Zeiträume gerechnet, ist der Mietvertrag zum dritten Arbeitstag eines Kalendermonates längstens zum Ende des Folgemonats, bei Mietverträgen für kommerziell genutztes unbebautes oder im Handelsregister eingetragenes Grundstück nur zum Ende eines Kalenderquartals zu beenden.