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Double Opt in Pflicht
Doppel-Opt-In VerpflichtungDenken Sie daran, Double Opt-In ist obligatorisch.
Der Double-Opt-in-Prozess (DOI) ist die Basis für ernsthaftes und rechtlich sicheres e-Marketing. Diese Vorgehensweise ist der einzige Weg, um sicherzustellen, dass sich der Adressat an der Verteilerliste anmeldet und Zugang zu seinem Briefkasten hat. In unserem Weblog finden Sie alles, was Sie über DOI wissen müssen. Anwalt Frank Stiegler hat in einem Gastartikel zusammengefaßt, auf was Sie beim Double-Opt-In-Verfahren achten müssen.
Frank Stiegler berichtet in seinem jüngsten Gastartikel über wesentliche Neuerungen durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und gibt Empfehlungen zum Handeln für Online-Vermarkter. Außerdem gibt es in unserem Weblog viele weitere Infos und Hinweise zum Double Opt-In-Verfahren. Gewinnen Sie unentgeltlich und völlig unkompliziert Einblicke in das E-Mail-Marketing und unsere laufenden Beiträge. Registrieren Sie sich jetzt gratis!
An professionellem E-Mail-Marketing gefällt ihr, dass es sich auf die Anforderungen der Adressaten konzentriert und dass E-Mail-Kampagnen nur dann wirklich Erfolg haben, wenn sie einen echten Mehrwert für die Adressaten bringen. Wünschen Sie aufregende Einblicke und nützliche Hinweise zum Thema E-Mail-Marketing? Registrieren Sie sich hier kostenfrei und ohne Verpflichtung!
Fazit: Double-Opt-In wird für Registrierungsbestätigungen von Online-Shops Pflicht
Die Bestätigungs-E-Mail für eine Neuregistrierung in einem Online-Shop hat zu einer Verwarnung und einem Entscheid des Betreibers des Online-Shops beigetragen. Melovely. de hat einem Käufer die Eröffnungsbestätigung geschickt. Er betrachtete die Post als Reklame und verteidigte sich mit einer Verwarnung.
Auch die Post wurde vom Gerichtshof als Reklame angesehen. Wenn sich Online-Händler vor weiteren Warnungen absichern wollen, gibt es nur eine Möglichkeit: Die Registrierung bei einem Online-Shop muss in der Regel im Double-Opt-In-Verfahren ablaufen. Ein Firmengeschäftsführer erhielt am 3. Juli eine E-Mail von Melovely an seine Firmen-E-Mail-Adresse. In der Email wurde die Erstellung eines Melovely Kundenaccounts bestätigt.
Die Geschäftsführerin warnte Melovely, nach einigem Hin und Her endete das Problem endlich wieder beim Bezirksgericht Berlin Pankow/Weißensee, das eine vorläufige Anordnung bestätigt und Melovelys Berufung zurückgewiesen hat. Diese E-Mail von Melovely an den Beschwerdeführer wurde im Blog des Shop-Betreibers veröffentlicht: "Hallo XYZ nice that you have registered with ONLINESHOP.
Unter' Mein ONLINESHOP' erhalten Sie einen Überblick über Ihre personenbezogenen Daten wie z. B. Kennwort, Kontaktinformationen, Liefer- und Rechnungsadresse. Wie kann man bei ONLINESHOP vorgehen, nachdem man sich angemeldet hat? Nutzen Sie unser Formular oder kontaktieren Sie uns telefonisch:" Das Landgericht geht seiner Rechtfertigung zunächst eine Werbedefinition voraus: "Werbung ist jeder Ausdruck eines Gewerbe-, Berufs-, Handwerks- bzw. Freiberuflers mit dem Zweck, den Verkauf von Waren oder die Nutzung der Dienstleistung oder der Arbeitsleistung des Werbetreibenden zu unterstützen.
Um zu klären, ob eine E-Mail in diesem Sinn werblich ist oder nicht, geht es nach Ansicht des Anerkennungsgerichts in erster Linie darum, wie die E-Mail aus der Perspektive des Adressaten aussehen muss. Dabei ist nicht nur der E-Mail-Content ausschlaggebend, sondern auch der Zusammenhang, in dem der Adressat sie erlangt hat.
"Um abschließend zu erläutern, warum das Gericht die Eintragungsbestätigung als Reklame betrachtet: "Vor diesem Hintergund ist zu beurteilen:": In der streitigen E-Mail ging es im Grunde nur um die Mitteilung, dass ein Kundenaccount für den Kläger bei der Beklagten angelegt worden war.
Inwieweit es sich bei diesen Informationen um Anzeigen handelt, ist davon abhängig, ob der Adressat die Erstellung des Benutzerkontos initiiert hat oder nicht. In diesem Fall stellen die Informationen darüber an sich keine Reklame dar. Wenn er diese jedoch nicht hat, muss sich eine E-Mail wie die streitige aus seiner Sicht als - auch besonders aufdringlich - verkaufsfördernde Maßnahme präsentieren und ist daher werbend.
"In der völligen Unsinnigkeit dieser Verfügung, jedenfalls aus heutiger Sicht, führt dies zu dem Schluss, dass Antragsbestätigungen nur im Double -Opt-In-Verfahren versandt werden dürfen, um Verwarnungen zu unterlassen. Auch in anderen Rechtssachen weist Martin Röcke auf die sich widersprechende Rechtssprechung zum Double Opt-In hin, meint aber, dass Bestätigungs-E-Mails im Double Opt-In-Verfahren bis zur Klarstellung durch das Oberste Gericht keine Werbebotschaft darstellen: "wenn sie vollkommen werbefrei sind und ohne jeglichen Werbeinhalt auskommen.
Dass Melovelys Bestätigungs-E-Mail für den Normalbürger bereits jetzt vergleichsweise objektiv und ohne jeglichen Werbeinhalt ist, tröstet diese Beurteilung nicht mehr.