16 Urhg

Sechsundzwanzig Archetypen

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu vertreiben. Artikel 16 des Urheberrechtsgesetzes befasst sich mit dem Vervielfältigungsrecht und definiert es wie folgt: Gesetze umfassen auch das Vervielfältigungsrecht nach Artikel 15 des Urheberrechtsgesetzes, das Verbreitungsrecht nach Artikel 16 des Urheberrechtsgesetzes oder das Recht, Kopien zur Verfügung zu stellen. Diese drei Verwertungsrechte sind nachfolgend in den §§ 16 ff UrhG definiert. II UrhG = tatsächliche Voraussetzung für die Existenz eines Werkes.

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 16 UrhG:

Die neue Suchfunktion: (1) Die Vervielfältigungsrecht ist das Recht, von dem Werk eine Adresse Vervielfältigungsrecht¼cke zu erstellen, ob auf der Website oder in welchem Rahmen und in welcher Anzahl. Unter Vervielfältigung versteht man auch die Übertragung des Werks auf Geräte zur reproduzierbaren Reproduktion von Bild- oder Tonsequenzen (Bild oder Tonträger), unabhängig davon, ob es sich um die Aufzeichnung einer Reproduktion des Werks auf einem Bild oder Tonträger oder die Übertragung des Werks von einem Bild oder Tonträger auf ein anderes Bild oder die Übertragung des Werks.

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf  16 UrhG: Editoriale Verweise auf § 16 UrhG:

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Eventuelle Ursachen, die eine Anfrage verhinderten: Der URL für "Markierte Dateien anzeigen" wurde als Bookmark oder Liebling gespeichert. Der URL für "Markierte Dateien anzeigen" wurde per E-Mail versendet. Es wurde einem einen nicht unterstützten Defaultwert zuerkannt. Einer oder mehrere benötigte Kenngrößen wurden nicht mitübertragen. Wenn Sie mehrere Dateien mit einer URL sichern oder senden wollen, benutzen Sie die URL der "Ergebnisliste".

16 UrhG, Vertriebsrecht.

Im Übrigen hat der Autor das alleinige Recht, Teile zu vertreiben. Aufgrund dieses Rechts dürfen ohne seine Zustimmung weder ausgestellte noch in den Handel gebrachte Werke der Allgemeinheit in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die das Werkstück für die Allgemeinheit sichtbar macht. Ein Vervielfältigungsrecht umfasst, solange ein Kunstwerk nicht publiziert wird, auch das ausschliessliche Recht, das Kunstwerk der Allgemeinheit durch öffentliche Zurschaustellung, Aufhängen, Abhängen, Aufhängen, Zurschaustellen oder durch eine vergleichbare Nutzung der Kunstwerke zur Verfügung zu stellen.

Abweichend von 16a gilt für diejenigen Teile, die mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Eigentumsübertragung in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Mitgliedsstaat des EWR in Verkehr gesetzt wurden, kein Vertriebsrecht. In einem Kunstwerk vorhandene Gegenstände, die zu einem festen Gegenstand gehören, sind nicht Gegenstand des Verbreitungsrechts.

Ein zu verteilendes Werk" bedeutet in diesem Recht nur die Verteilung der dem Autor gemäß den Ziffern 1 bis 3 vorbehaltenen Werkstücke. Hier können Sie eine Anfrage zu 16 UrhG einreichen.

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