Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Video Stream Abmahnung
Vorsicht bei Videostreamscom ist der Titel "Dream Trip" nicht zu finden.
Die erste Warnung zum Herunterladen eines Video-Streams
Warnungen wegen Urheberrechtsverstößen könnten auch in der nächsten Zeit ihren Weg in den Streaming-Bereich gefunden haben. dass er jetzt einen entsprechenden Warnschreiben hat - wahrscheinlich den ersten seiner Art. Was? Der Empfänger wird beschuldigt, einen Porno-Film auf der Webstreamplattform Redtube.com gesehen zu haben. Das Anwälte wurde im Namen der The Archive AG, die die Rechte an dem Video zuständig verwaltet, tätig.
Demzufolge hatte das LG Köln ein Auskunftsverlangen erhalten, dass der Internet-Provider der Empfängers der Abmahnung zur Herausgabe der Adresse verpflichtet ist, die zu einer beschlagnahmten IP-Adresse paßt. Wie auch bei ausführte, kann zur Zeit noch nicht näher gesagt werden, wie die Urheber der Warnung überhaupt auf die IP-Adresse gekommen sind. In den Niederlanden befindet sich der Rechner, von dem aus auf das Video zugegriffen wurde, Redtube selbst hat seinen Standort in den USA.
Es ist vorstellbar, dass das Untenehmen die Information aus rechtlichen Gründen veröffentlicht. Die Rechtsanwältin der Ermahnten hält es für fragwürdig, ob die Vorwürfe legal sind. Spätestens seit der Schließung des Portal Kino.to eine Besprechung darüber stattfindet, ob das bloße Betrachten eines Stroms aufgrund des derzeitigen Copyrights überhaupt einen Rechtsverstoß darstellt.
Die bloße Betrachtung eines Video-Streams stellt keine Verletzung des Urheberrechts dar.
Nach Ansicht der Regierung ist die bloße Betrachtung eines Video-Streams keine Verletzung des Urheberrechts. Dies ist das Ergebnis einer Reaktion der Regierung auf eine kleine Frage des Bundestags, die sich auf die Redtube-Warnwelle bezieht. Für Aufsehen und Unruhe in den Massenmedien und bei den Internetnutzern sorgte im vergangenen Monat die Warnung der Anwaltskanzlei Ürmann + Kollegen auf Betreiben der "The Archive AG".
Andererseits, wie die an den Warnungen teilnehmenden Unternehmen die IP-Adressen der Benutzer vorab erhalten haben. Zudem wurde noch einmal die Fragestellung gestellt, ob Video-Streaming als unautorisierte Reproduktion von geschützten Werken erachtet wird. Deshalb hat die Linksfraktion des Bundestages der deutschen Regierung am Mittwoch, den 16. November, eine kleine Umfrage mit dem Thema "Konsequenzen der Warnwelle gegen Benutzer des Video-Stream-Portals Redtube.com" geschickt.
Die Linke Fraktion hat Ihre Frage in neun einzelne Fragen aufgeteilt. "Besonders wichtig ist hier die Bewertung von Videostreaming: "Vor diesem Hintergrund betrachtet die Regierung die bloße Betrachtung eines Video-Streams nicht als Urheberrechtsverletzung", heisst es in der Begründung. Sie kommt zu dieser Beurteilung, vergleichbar mit prominenten Juristen, weil nach 44a Urheberrechtsgesetz "eine Reproduktion ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers erlaubt ist[wenn] es sich um eine zeitlich begrenzte Reproduktionstätigkeit, die vergänglich oder flankierend ist und einen untrennbaren und unverzichtbaren Bestandteil eines verfahrenstechnischen Prozesses darstellt.... und die keine selbständige ökonomische Signifikanz hat".
Ist dies nicht der Fall, gilt 53 Urheberrechtsgesetz - die private Kopie-: Aber auch wenn im Einzelnen die Anforderungen des 44a Urheberschutzgesetzes nicht erfüllt sein sollten, wäre eine Duplizierung, die beim Abspielen eines Videostreams auftritt, nach den Anforderungen des 53 Abs. 1 Urheberschutzgesetzes erlaubt (sog. "private copy barrier").
Eine Reproduktion ist jedoch nur zulässig, wenn die Herkunft nicht "offensichtlich illegal" ist. Nach Auffassung der Regierung muss diese Illegalität auch für die Benutzer nachweisbar sein: "Wir sind der Meinung, dass es sich hier um eine Illegalität handelt: Dadurch wird sichergestellt, dass der Anwender nicht mit unerfüllten Testverpflichtungen belasten. Dem Rechteinhaber ist der Nachweis zu erbringen, dass das duplizierte Original offenbar illegal produziert oder ohne Genehmigung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Diverse Anwälte gehen daher davon aus, dass es für die User nicht "offensichtlich" sein kann, wenn ein dort angebotenen Spielfilm illegal ist. Die Frage, ob die Verwendung von Streamingangeboten eine Verdoppelung ist, die Rechte von Autoren oder Anspruchsberechtigten verletzen, ist jedoch noch nicht durch die oberste Gerichtsentscheidung klar. Darüber hinaus hält die Regierung die entsprechenden Warnungen der Anwaltskanzlei Úrmann + Kollegen (U+C), das erst vor kurzem in Kraft getretene Recht gegen dubiose Wirtschaftspraktiken zu verändern, für unbegründet.
Allerdings ist es fragwürdig, ob dies ausreichend gegen die konkrete Abmahnung von Seiten der Anwaltskanzlei ist. Nicht kommentiert hat die Regierung die Frage der Linksfraktion, wie z.B. wie die Firma "The Archive AG", die die Warnungen initiiert hat, die IP-Adressen der Benutzer erhalten hat und ob das Landesgericht mittelbar involviert war - etwa weil es die technische Situation im Fall Redtube verkannt hat.