Online Impressum

Impressum Online

Ausgenommen sind das Online-Abonnement (freiwillig) und der Online-Schalter. Viel Spaß mit unserem Online-Angebot. Die angebotenen Waren/Dienstleistungen müssen auch online von verschiedenen Informationen begleitet werden. Ausgenommen sind das Online-Abonnement (freiwillig) und der Online-Schalter. Viel Spaß mit unserem Online-Angebot.

Webseite Impressum

Pflichtinformationen im Impressum - Websitebetreiber sollten bei der Gestaltung eines Imprints besonders auf Pflichtinformationen achten. Sie werden in diesem Abschnitt lernen, welche Angaben Sie auf jeden Fall machen sollten. - Um einer Haftung im Zusammenhang mit dem Zugriff auf das Web zu vermeiden, werden auf der Startseite oft so genannte Haftungsausschlüsse eingesetzt. Sie werden in diesem Abschnitt lernen, was wichtig ist und wie eine effektive Haftungsausschluss-Vorlage aussieht.

Auch bei Verbänden besteht die Möglichkeit der Verwarnung, wenn sie kein Impressum auf ihrer Website zur VerfÃ?gung stellt. Im folgenden Artikel lernen Sie, was wichtig ist an dem Aufdruck des Vereins und wie Sie die kostspieligen Strafen umgangen werden.

Haftungshinweis: Trotz sorgfÃ?ltiger inhaltlicher Kontrolle Ã?bernehmen wir keine Haftung fÃ?r die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschlieÃ?lich deren Betreiber verantwortlich.

Haftungshinweis: Trotz sorgfÃ?ltiger inhaltlicher Kontrolle Ã?bernehmen wir keine Haftung fÃ?r die Inhalte externer Links. Auch fÃ?r den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschlieÃ?lich deren Betreiber verantwortlich. Unsere Mediendaten für den Online-Bereich stehen Ihnen hier zur Verfügung. Die EU bietet eine Online-Plattform ("OS-Plattform") für die außergerichtliche Streitbeilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird darauf hingewiesen, dass wir nicht an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle und nicht an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle teilzunehmen haben.

Wer muss die Informationspflicht des TMG einhalten?

Jeder, der eine eigene Startseite (Werbeseite, Shop, Blog oder Portal) führt oder etwas im Netz bietet (z.B. in einem Online-Portal), hat eine Vielzahl von Informationsverpflichtungen zu erfüllen. Sie sind im TMG reguliert, das seit dem ersten Quartal 2007 in Kraft ist. Die TMG reguliert die Informationspflicht und die Verantwortung für den Inhalt der Telemediendienste.

Diese Broschüre gibt einen Einblick, welche Informationen im TMG vorgeschrieben sind, welche Informationen das Impressum einer Website beinhalten muss. Wer muss die Informationspflicht des TMG einhalten? Alle Betreiber von Telemedien-Diensten (....) (...) nach §§ 2, 5 TMG): alle Dienste der Informations- und Kommunikationstechnik.

Elektronische Informations- und Kommunikationsdienstleistungen sind keine reinen Telekommunikationsdienstleistungen, die ausschliesslich in der Übermittlung von Nachrichten über Fernmeldenetze liegen ( 3 Nr. 24 TKG), also in der Ausstrahlung im Sinn des Rundfunkstaatsvertrags à la carte-Audiovisuelles. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes sind abrufbare Audiovisionsmediendienste keine Dienstleistungen, bei denen die Erbringung audiovisueller Inhalte nicht der Hauptziel der Dienstleistungen ist, sondern lediglich ein Nebenprodukt.

Dienstanbieter im Sinne des 1 TMG sind: physische bzw. physische Subjekte (Unternehmen, Verbände, Vereine), Körperschaften des öffentlichen Rechts (unabhängig davon, ob die Benutzung kostenpflichtig oder kostenlos ist), die eigene oder externe Fernmedien zur Benutzung bereitstellen oder lediglich den Zugriff auf die Benutzung ermöglichen (elektronische Informations- und Kommunikationsdienste) oder die die Wahl und die Ausgestaltung der gebotenen Angebote effektiv steuern (audiovisuelle Dienste auf Abruf).

Wirtschaftlich im Sinn von 5 TMG ist: Nachhaltiges Handeln: Der Telemedienservice wird über einen langen Zeitraum und nicht nur im Einzelbetrieb in der Regel kostenpflichtig angeboten: Hinweis: Prinzipiell ist das Ursprungslandprinzip anzuwenden, so dass das TMG für einen in Deutschland ansässigen Telemedienanbieter gelten soll, auch wenn die Bereitstellung der Medien in einem anderen Land innerhalb der EU erfolgt (§ 4 TMG).

Was trifft auf Non-Profit-Organisationen und Einzelpersonen zu? Hier ist das Hauptproblem, ob der Service sachlich ist oder nicht. Non-Profit-Organisationen agieren in der Regel unternehmerisch und müssen die Informationsanforderungen erfüllen. Persönliche Homepages und Weblogs zu bestimmten Bereichen sind dagegen in der Regel nicht geschäftlich und müssen keine Informationspflicht erfüllen.

Hinweis: "Unternehmertum im Online-Handel" . Die folgenden Informationen sind auf einer Website nach § 5 TMG erforderlich: Das betrifft alle Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (Beispiele: GbR, oHG, Kommanditgesellschaft, KG, Ltd., UG Haftbeschränkt, AG, KGaA). Der Vor- und Nachname der zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen ist beizufügen. Im Falle von Gesellschaften, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, sind diese Informationen nicht erforderlich, da es keinen anderen Bevollmächtigten als denjenigen des Unternehmers gibt.

Soweit Informationen zum Aktienkapital gegeben werden, sind das Aktienkapital und der gesamte Betrag der offenen Einlage offenzulegen. Informationen müssen verfügbar sein, um eine rasche und sofortige Übermittlung zu gewährleisten, d.h. E-Mail-Adresse und -telefon. Für Rufnummern gilt: Sie sollten nach Möglichkeit auch die entsprechende Landes- und Ortsvorwahl haben.

Erfolgt die Bereitstellung von telemedialen Medien im Zuge einer genehmigungspflichtigen Aktivität, sind Informationen über die verantwortliche Aufsichtsstelle einschließlich Postanschrift anzugeben. Beispiel: "Bewilligung nach 34c Gewerbeordnung, Aufsichtsbehörde: Landeshauptstadt Regensburg, Ordnungsamt und Straßenverkehrsamt, Johann-Hösl-Straße 11, 93053 Regensburg" Achtung: Im Falle einer Sitzverlegung wechselt die zuständi gige Aufsichtsstelle.

Im Im Impressum ist die derzeit verantwortliche Aufsichtsstelle aufzuführen. Bei der Eintragung des Anbieters in ein Handelsregister sind das entsprechende Handelsregister (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die entsprechende Registriernummer zu nennen. Erforderliche Zusatzinformationen: - die für den Dienstleistungserbringer maßgebende Kammer, - die juristische Bezeichnung, - das Land, in dem die Bezeichnung vergeben wurde, - die geltenden Berufsregeln und wie diese erreichbar sind.

Versicherungsmakler und Berater müssen besondere Merkmale berücksichtigen. Weitere Angaben finden Sie im IHK-Merkblatt "Impressum für Versicherungsmakler / Versicherungsmakler und Vermögensverwalter". Soweit der Dienstleister bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß 27a Umsatzsteuergesetz hat, muss diese mitgegeben werden. Hinweis: Die Informationspflicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Serviceinformationsverordnung, Verbrauchervertragsrecht, Fernlehrschutzgesetz, Teilzeit- und Aufenthaltsrechtsgesetz, Preisinformations- und -klauselgesetz, Preisinformationsverordnung, Versicherungsaufsichtsrecht, Versicherungsvermittlungsgesetz, handelspolitische Vorschriften) muss beibehalten werden.

Der Begriff "Impressum" hat sich etabliert. Hinweis: In der Navigation sollten jedoch nicht mehrere Schaltflächen (z.B. "Über uns" und "Kontakt" und "Impressum") neben einander angebracht werden, die jedem den Anschein vermitteln, dass die gewünschten Informationen hier zu sehen sind. Optimal ist es, wenn sich der zugehörige Button (z.B. "Impressum") immer an der selben Position auf jeder einzelnen Seiten der Website in der Navigation wiederfindet.

Was geschieht, wenn diese Auskunftspflichten nicht beachtet werden? Lieferanten, die vorsätzlich oder grobfahrlässig keine der oben genannten Angaben machen, sind mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50000 belegt ( 16 Abs. 2 Nr. 2 TMG). In solchen FÃ?llen ist der Betreiber dazu angehalten, eine UnterlassungserklÃ?rung mit Vertragsstrafe abzugeben (die drohende Vertragsstrafe betrÃ?gt in der Regel mehrere tausend Euro) und die Anwaltskosten (in der Regel mehrere hundert bis zu 1000 Euro) zu tragen.

Impressum-Beispiel: Beispiel eines Impressums einer Rechtsperson (hier GmbH): Beispiel eines Impressums einer Rechtsperson (hier insbesondere eines Immobilienmaklers): Aufsichtsbehörde:

Mehr zum Thema