Abmahnung vom Vermieter

Warnung des Vermieters

Der Text der Abmahnung muss angeben, welche Abweichungen der Vermieter beanstandet und in Zukunft behoben haben möchte. Der Vermieter muss einen neuen Mieter suchen und erleidet einen Mietausfall. und eine Wohnungsanzeige ist hoch, musste auch einen Charlottenburger Vermieter feststellen. Setzung einer Frist: gleichwertige Alternative zu einer Warnung.

Unbefugte Verwarnung vom Vermieter? Rechtsanwältin Alsdorf| Mietkaufrecht

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 139/07) kann der Leasingnehmer im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung weder die Aufhebung noch die Auslassung der Abmahnung vom Leasinggeber fordern. Eine solche Forderung ist weder in den §§ 535 ff. Sie kann sich vor allem nicht aus allgemeinen Verpflichtungen ( 241 Abs. 2, 242 BGB) ableiten, da der BGH der Auffassung ist, dass eine unbefugte Abmahnung die Rechte des Mieters noch nicht verletzen würde.

Insbesondere wird durch die Abmahnung nicht geändert, dass der Vermieter, wenn er sich in einem nachfolgenden Kündigungsstreit auf das ermahnte Benehmen berufen will, durch die Abmahnung keinen Beweisvorteil erhält - sondern den vollständigen Nachweis der vorangegangenen Pflichtverletzung erbringen muss. Inwieweit dies den jeweiligen Nutzern bei Eintreffen der Warnung weiterhelfen kann, ist fraglich.

Warnung des Eigentümers ohne Konsequenzen

Dies bedeutet aber auch, dass der Pächter nicht gegen die Warnung vorgeht. Das ist der Unterschied zwischen Miet- und Arbeitsgesetz, wo Sie gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung vorgegangen und diese im Erfolgsfalle entfernt werden kann. Gegen eine Abmahnung muss der Nutzer nicht vorgegangen werden, um mögliche Benachteiligungen zu verhindern. In diesem speziellen Falle hatte ein Vermieter seinem Vermieter eine Verwarnung zukommen lassen. 2.

Die Nachbarschaft habe sich mehrmals beklagt, weil der Bewohner seinen TV zu stark eingeschaltet habe und bei weiteren Unterbrechungen mit einer unangekündigten Beendigung gedroht habe. Die Mieterin war der Meinung, dass die Warnung ungerechtfertigt sei und wollte sie "entfernen" haben. Es sei irrelevant, ob die Warnung richtig oder falsch erfolgt sei und der Pächter nichts dagegen tun konnte.

Aber auch der Pächter hat keine zu befürchtenden Benachteiligungen.

BGH: Vermieterwarnung ist rechtsunwirksam

Nuernberg ( "ots") - Ein Bewohner kann nichts gegen eine Verwarnung des Eigentümers wegen vermeintlicher Lärmbelästigungen unterlassen. Die Abmahnung ist jedoch rechtsunwirksam - der Vermieter muss den Fehler in einem Räumungsverfahren nachweisen. Die Vermieterin kann ihren Pächter vor angeblichen Pflichtübertretungen warnen und mit einer Auflösung des Mietverhältnisses rechnen. Gegen eine solche Abmahnung kann der Pächter nichts tun, auch wenn er sie für ungerechtfertigt hält.

Jedoch ist es sowieso unwirksam, der Pächter hat allein wegen der Abmahnung keine Benachteiligungen zu fürchten, beurteilt nach Daten des Immobilien-Portals Immowelt.de der BGH (Az.: VIII ZR 139/07). Ein Vermieter warnte im Verhandlungsfall seinen Pächter, weil er die Anwohner mehrmals in der Nacht mit seinem Fernseher übermäßigen Lärm ausgesetzt haben soll. Der Vermieter rumpelte im Mahnschreiben und sagte, wenn der Pächter die Ruhe nicht stört, muss er mit einer unangekündigten Beendigung des Mietverhältnisses gerechnet werden.

Die Mieterin sagte jedoch, die Warnung sei ungerechtfertigt. Es ist daher irrelevant, ob die Warnung richtig oder falsch erfolgte, der Pächter kann nichts dagegen tun. Aber auch der Pächter hat keine zu befürchtenden Benachteiligungen. Weil sich der Vermieter in einem Mahnschreiben nur über Verfehlungen beschwert. Die Reklamation ist jedoch kein Beleg - wenn es später zum Rechtsfall kommt, muss der Vermieter die behaupteten Pflichtschäden in ihrer Gesamtheit nachweisen, wenn der Vermieter diese dementiert.

Eine Abmahnung verschafft dem Vermieter insoweit keinen "Beweisvorteil", wie der BGH laut Immowelt.de ausführt. Die BGH-Richter fügten hinzu, dass es im Arbeitsrecht, nicht aber im Pachtrecht einen Anspruch auf Beseitigung einer ungerechtfertigten Abmahnung gebe. Imowelt AG, Nordostpark 3-5, 90411 Nürnberg, www.immowelt.de, Barbara Schmid, b.schmid@immowelt.de, Tel.: 0911/520 25-462,

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