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Arbeitszeitaufzeichnungen
ArbeitszeiterfassungFührt der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung selbst (z.B. durch ein Zeiterfassungssystem), hat der Arbeitnehmer das Recht, diese einzusehen. hungsweise Neuerungen im Bereich der Arbeitszeiterfassung.
Arbeitszeiterfassungen
Der Arbeitgeber muss für jeden Mitarbeiter den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende erfassen. Diese Unterlagen umfassen neben der täglichen Arbeitszeit: Falls Mitarbeiter während der Wochenruhezeit, Ersatzruhezeit oder Ferienzeit angestellt sind, müssen der Arbeitsplatz, die Beschäftigungsdauer und die Beschäftigungsart erfasst werden. Außerdem werden Anfang und Ende der Ruhezeiten aufgezeichnet.
Beim Berechnen der Arbeitszeiten (z.B. Gleitzeit) müssen auch Start und Laufzeit des Berechnungszeitraums erfasst werden. Im Falle eines schriftlichen festen Arbeitszeitplans sind die Unternehmer nicht verpflichtet, zusätzliche Arbeitszeiterfassungen zu erstellen, sondern sie müssen mindestens am Ende jeder Lohnperiode und auf Antrag der Arbeitsaufsichtsbehörde die Erfüllung der Vorschriften nachweisen. Wenn der Mitarbeiter die Arbeitszeiterfassung selbst führt, ist er für die Beachtung der Arbeitszeitregelungen und für die Erfassung zuständig und weist die Mitarbeiter in die ordnungsgemäße Geschäftsführung ein und überprüft die Erfassung.
die Pausen innerhalb eines bestimmten Zeitraums den Mitarbeitern vorbehalten bleiben. Bei Unternehmen ohne Betriebsräte kann eine solche Einigung in schriftlicher Form mit den jeweiligen Mitarbeitern zustandekommen. Die Mitarbeiter haben das Recht, ihre Arbeitszeiterfassung einmal im Monat kostenlos zu erhalten. Bei Mitarbeitern, die die Situation ihrer Arbeitszeiten und des Arbeitsortes weitestgehend eigenverantwortlich festlegen können, müssen nur Unterlagen über die tägliche Arbeitsdauer aufbewahrt werden.
Der Arbeitsaufsichtsbehörde müssen die Unterlagen nach Lenker und Termin sortiert zur Verfuegung gestellt werden. Die meisten Sonderbestimmungen für Mitarbeiter in Krankenhäusern sind nicht explizit im Krankenhausarbeitszeitgesetz geregelt. In Ausnahmefällen müssen die Leistungen separat aufgeführt werden. Eine Liste der jungen Menschen wird für junge Menschen geführt. Sie werden ein Jahr lang aufbewahrt. Wenn die Arbeitszeiten berechnet werden, beginnen diese am Ende des Berechnungszeitraums.
Für die Überwachung der Erfüllung ist die Gewerbeaufsicht zuständig. Der Arbeitgeber ist für die Beachtung der Arbeitszeitregelungen mitverantwortlich. Verstöße gegen die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung sind gesetzlich zu ahnden.
Arbeitsaufsicht
In den Arbeitszeitregelungen sind folgende Erfassungspflichten vorgesehen: Die Mitteilung über die "Arbeitszeitplanung" muss an einem für die Mitarbeiter leicht zugänglichen Ort angebracht sein und den Anfang und das Ende der normalen Arbeitszeit, die Anzahl und Länge der Pausen (oder der allgemeinen Pausen) sowie den Anfang und das Ende der Wochenruhezeit aufführen. Wenn elektronische Anlagen verwendet werden, muss der Zugriff der Arbeitnehmer auf diese Informationen gewährleistet sein.
Im Falle flexibler Arbeitszeiten enthält die Mitteilung den Rahmen der Gleitzeit, etwaige Versetzungsmöglichkeiten sowie die Geltungsdauer und den Ort der Wochenruhe. Pausen müssen nicht erfasst werden, wenn der Anfang und das Ende der Pausen durch eine betriebliche Übereinkunft oder in Unternehmen ohne eigenen schriftlichen Beirat vereinbart ist oder wenn es den Mitarbeitern freigestellt ist, die Pausen innerhalb einer bestimmten Frist selbst einzulegen, und wenn von dieser Übereinkunft nicht abgelenkt wird.
Das Arbeitszeiterfassungssystem muss an dem Arbeitsplatz aufbewahrt werden, an dem die Mitarbeiter angestellt sind. Wenn es Zweigniederlassungen gibt, müssen Arbeitszeitblätter für die dort tätigen Mitarbeiter vorort zur Verfügung stehen; es genügt nicht, wenn sie in der Konzernzentrale eingesehen werden können. Kann bei einer Inspektion am Geschäftssitz einer Kontrollstelle keine Arbeitszeiterfassung vorgelegt werden, so ist dies ein Verstoß gegen das Gesetz (auch wenn es Unterlagen beim Zentralamt gibt).
Bei Arbeitnehmern, die die Situation ihrer Arbeitszeiten und ihres Arbeitsortes größtenteils selbst festlegen können oder die hauptsächlich zu Hause arbeiten (Telearbeiter von zu Hause aus), werden nur Unterlagen über die Zeitdauer der täglichen Arbeit aufbewahrt. Für Mitarbeiter mit einem festen Arbeitszeitplan müssen keine weiteren Arbeitszeitnachweise aufbewahrt werden, da der geschriebene Arbeitszeitplan (Dienstplan) als Arbeitszeitnachweis angesehen wird.
Die Arbeitgeber müssen die Erfüllung mindestens am Ende jeder Lohnperiode und auf Antrag der Arbeitsaufsichtsbehörde nachweisen. Es müssen nur die Schwankungen (z.B. Veränderungen der Arbeitszeiten oder Überstunden) kontinuierlich erfasst werden. Sind Arbeitnehmer während des Wochenendes, der Woche, der Vertretung oder der Urlaubsruhe angestellt, sind über den Einsatzort, die Beschäftigungsdauer und -form sowie die gewährte Ausgleichsruhe zu dokumentieren.
Auch bei Festarbeitszeiten muss der Arbeitgeber die Erfüllung bescheinigen und nur die Abweichung muss fortlaufend erfasst werden. Die Arbeitgeber können angemessene Kontrollverpflichtungen haben. Sie sind auch für die korrekte Aufbewahrung der Arbeitszeiterfassung zuständig, auch wenn sie diese an die Mitarbeiter weitergegeben haben.