Kündigungsschutz Alter

Entlassungsschutz Alter

Alter und Betriebszugehörigkeit sind einige Aspekte der sozialen Selektion bei betriebsbedingten Kündigungen. Bereits ein halbes Jahr vor dem AHV-Alter sind Sie von der Stellensuche ausgenommen. des Arbeitnehmers, auch wenn er das Rentenalter nicht erreicht. Bei Entlassungen berücksichtigt der Arbeitgeber das Alter der Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl. Sprung zum Schutz des Alters vor Entlassung der Wohnung?

Soziale Selektion für betriebsbedingte Kündigungen: Das Alter steht meist an erster Stelle!

Die LAG Köln hat in einer jüngeren Rechtsprechung deutlich gemacht, dass bei betriebsbedingter Kündigung im Zuge der zu treffenden Sozialwahl in der Regel das Alter oder Alter über anderen Sozialkriterien steht (Urteil vom 18. Februar 2011, 4 Sat 1122/10). Entlässt der Unternehmer aus betrieblichen Gründen, sei es aufgrund einer Verschlechterung der Auftragssituation oder aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierung, ist er im Zuge der so genannten Sozialselektion nach 1 Abs. 3 KG zunächst einmal dazu angehalten, diejenigen Mitarbeiter zu entlassen, die aus sozialer Sicht besser und kräftiger sind: Auf der Grundlage sozialer Gesichtspunkte wie Alter, Beschäftigungsdauer, Zivilstand und Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder geniessen die gesellschaftlich schwachen Mitarbeiter einen so hohen Kündigungsschutz.

Die Problematik: Welches Sozialkriterium hat Priorität bei der sozialen Selektion? Lange Zeit ist in diesem Kontext immer wieder die strittige Fragestellung, welchem sozialen Merkmal im Einzelfall Priorität eingeräumt werden soll: Sind die älteren Mitarbeiter prinzipiell schützenswerter oder ist der Fokus vielmehr auf die Beschäftigungsdauer zu richten oder ist die Zahl der unterhaltsberechtigten Mitarbeiterkinder doch das ausschlaggebende Merkmal?

III. auch der konkreten Fall: Das Gerichtsverfahren vor der LAG Köln betraf die Entlassung eines von zwei Eheleuten mit etwa gleicher Beschäftigungsdauer, von denen einer 35 Jahre war und zwei Söhne und Töchter hatte, der andere 53 Jahre jung und ohne Kind. Die Firma hatte den aelteren Mitarbeiter entlassen.

Der entlassene Ältere hatte nun Kündigungsschutz beantragt, weil er wegen seines hohen Lebensalters trotz seiner minderjährigen Kindern schützenswerter sei als der andere Mitarbeiter. Aufgrund seines hohen Lebensalters ist er einerseits noch weit davon entfernt, in den Ruhestand zu gehen, andererseits aber zu jung, um eine echte Perspektive und Chancen auf dem Markt zu haben.

Daher muss das Alter viel höher bewertet werden, da der Mitarbeiter ohnehin über größere Möglichkeiten auf dem Markt verfügt. LAG Köln: Alter hat Vorfahrt! Im vorliegenden Berufungsverfahren haben sich die Gerichte für den Älteren entschieden: Alle gesellschaftlichen Gesichtspunkte (Alter, Dienstalter, schwere Behinderung, Zivilstand und Unterhaltspflicht) sind bei der gesellschaftlichen Auswahl im Zusammenhang mit einer Entlassung aus betrieblichen Gründen zunächst prinzipiell gleich zu betrachten.

Ausschlaggebend ist jedoch nicht die Abstraktheit, sondern die konkreten Auswirkungen der Entlassung auf den Mitarbeiter unter Berücksichtigung der sehr gesellschaftlichen Gesichtspunkte. Die Klägerin befand sich in einem Alter, in dem die Entlassung viel stärker als der andere jüngere Mitarbeiter betroffen war. Die Entlassung würde für den Antragsteller das ökonomische "Ende" bedeuten, da er, an seinem Alter bemessen, keine Chancen mehr hätte, einen neuen Arbeitsplatz auf dem Markt zu haben.

Auch der andere junge Arbeiter war von der Entlassung stark betroffen, vor allem im Hinblick auf die beiden Kinder, die er unterstützen musste: Angesichts seines Lebensalters und unter Beachtung seiner Qualifikationen und seiner beruflichen Erfahrung war jedoch zu befürchten, dass er bald einen anderen Arbeitsplatz haben wird. Schlussbemerkung und Bewertung: Eine richtige Entscheidung: Der Grund für die soziale Auswahl ist der Schutz des Mitarbeiters, der von der Entlassung stärker betroffen ist.

Das war im jetzigen Falle eindeutig der Ältere, der aufgrund seines hohen Lebensalters keine Chancen hat, auf dem Markt Fuss zu fassen. 2. Allerdings wäre es wahrscheinlich nicht richtig, daraus in allen Faellen eine generelle Bevorzugung aelterer Arbeitskraefte abzuleiten: In der Begründung des Urteils haben die Jurymitglieder der LAG Köln zu Recht darauf hingewiesen, dass der individuelle Sachverhalt immer berücksichtigt werden muss, so dass z. B. in solchen Situationen, in denen der Ältere das Rentenalter beinahe vollendet hat, das Pendel der sozialen Gerechtigkeit in Einzelfällen zugunsten des jugendlichen Mitarbeiters abgelehnt werden kann.

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