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Zustellung Kündigung Mietrecht
Kündigung des Mietrechts4a_293/2016: Beendigung des Vertragsverhältnisses; Gültigkeit der Absolutrezeptionstheorie (Amtsblatt)
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Entscheid die Gültigkeit der Absolutrezeptionstheorie im Zusammenhang mit der Beendigung eines Mietverhältnisses bestätigt. Sachverhalt: Der Vermieter hat den Mietvertrag mit einem offiziellen Formular am 28. November 2013 gekündigt. Aus Urlaubsgründen konnten die Pächter die Kündigung nicht akzeptieren. Deshalb lud der Postbote am zweiten Dezember 2013 ein, die Post in seinem Briefkasten abzuholen.
Erst am letzten Tag der Abholfrist (9. Dezember 2013) fanden die Pächter diese Einladung zur Abholung so spät, dass es nicht mehr möglich war, zur Filiale zu gehen. Der Vermieter hat den Vermietern am 24. Januar 2014 in einem einfachen Brief eine Abschrift der Kündigung vom 28. November 2013 übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Kündigung am letzten Tag der Abholaufforderung als zugegangen galt und somit voll wirksam war.
Anschließend haben die Bewohner am 7. Februar 2014 einen Antrag auf Kündigung gestellt. Sie vertrat die Auffassung, dass die Kündigung bei den Mietenden am Tag nach der Einreichung der Abholaufforderung in ihrem Briefkasten, d.h. am 31. Dezember 2013, eingegangen sei und sich daher das Rücktrittsgesuch der Mietenden vom 17. Februar 2014 verzögert habe.
Das kantonale Berufungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben, die Beschwerde der Bewohner gegen die Kündigung für zulässig erklärt und die Beschwerde in erster Instanz zurückgewiesen. Insbesondere war sie der Ansicht, dass die Pächter die Kündigung nicht einmal entgegennehmen konnten und darüber hinaus nicht einmal mit einer Lieferung des Vermieters rechnen mussten. Der Bundesgerichtshof erinnert an die bisherige Rechtsprechung, nach der die uneingeschränkte Empfangstheorie für die mietrechtliche Kündigung gilt (insbesondere BGE 140 III 244, E. 5; BGE 137 III 208, E. 3.1.
Im Falle eines eingeschriebenen Briefes, wenn der Postbote ihn dem Adressaten oder einem zum Empfang berechtigten Dritten nicht tatsächlich übergeben konnte und er eine Einladung zur Abholung im Briefkasten oder Postfach des Adressaten hinterlässt, dass die Ware eingetroffen ist, sobald der Adressat sie gemäß der Einladung zur Abholung in der Poststelle zur Kenntnis genommen hat;
am selben Tag, an dem die Abholaufforderung im Briefkasten hinterlegt wurde, wenn die Abholung der Sendungen durch den Empfänger unmittelbar zu erwarten war, ansonsten in der Regel bis zum Folgetag (BGE 137 III 208, E. Die im Zivilverfahren geltende Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 ZPO) gilt nicht für die Fristen des materiellrechtlichen Teilrechts.
Die Gefahr der Übermittlung der Lieferung trägt der Versender, bis sie unter die Kontrolle des Empfängers gerät, während dieser in seinem Einflussbereich die Gefahr trägt, dass er über die Mitteilung verspätet oder gar nicht informiert wird. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bedeutet diese Rechtsprechung, dass ein Pächter eine Einladung zur Abholung der Sendungen nicht einfach ignorieren kann, wenn er ein eingeschriebenes Paket aus Urlaubsgründen nicht annehmen kann.
Auch dann nicht, wenn er innerhalb der Abholfrist keine Zustellmöglichkeit bei der Zustellung bei der Post hat. Er muss sich stattdessen an die Schweizerische Bundespost wenden, um Informationen über den Versender zu erhalten und diesen nach dem Sendungsinhalt und einer Abschrift zu fragen (E. 4.1). Der Bundesgerichtshof hat daher bestätigt, dass - wie bereits in erster Instanz entschieden - die Mieter die Kündigung am 31. Dezember 2013 erhalten haben und somit der Antrag auf Kündigung verspätet gestellt wurde (E. 4.2).
Daraufhin behaupteten die Bewohner subsidiär, die Kündigung vom 28. November 2013 sei ungültig, da sie aus reinen ökonomischen Gründen ausgesprochen worden sei. Der Bundesgerichtshof hat diese Klage ebenfalls abgewiesen. Er erinnerte daran, dass die Kündigung aus ökonomischen Gründen generell mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist (BGE 136 III 190, E. 2).
Der Widerspruch hätte dann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung (3. Dezember 2014) (vollständig E.5) eingereicht werden müssen.