Unterlassungsanspruch Uwg

einstweiliger Rechtsschutz Uwg

unter Berufung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Der Gesetzesentwurf basiert auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Unzulässiger Wettbewerb (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Tätigkeitslegitimation für Unterlassungsansprüche nach UWG

Das Bundesgericht hat in seinem Beschluss vom 10. März 2016 festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer Wettbewerbswidrigkeit nur dann gegeben sein kann, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits Unternehmertätigkeit ausgeübt hat und zum Entscheidungszeitpunkt noch ausübt. In dem vom BGH als Berufungsgericht zu entscheidenden Verfahren beruht der Tatbestand darauf, dass der Kläger in der rechtlichen Form einer GmbH als Betreiber eines Onlineshops für Scheinwerfer einen Wettbewerber wegen wettbewerbswidrigem Verhalten wegen einer Verletzungsklage verwarnt hatte.

Ausschlaggebend für die Warnung war die Nutzung von Anweisungen des Wettbewerbers auf seiner Internetseite über das gesetzliche Widerrufsrecht des Bestellers sowie die Angabe bestehender Haftungsbegrenzungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger hat den Angeklagten neben der Untätigkeitsklage auf Rückgabe der besonderen Anweisungen zum Widerrufsrecht und der Passage mit Hinweis auf Einschränkungen in den AGB auf Ersatz der Abmahnungskosten geklagt.

In erster Linie hat das LG Frankfurt am Main der Anfechtungsklage weitestgehend zugestimmt und den Unterlassungsanspruch bestätigt. Im zweiten Fall hat die Beschwerdeführerin selbst ihren Unterlassungsantrag mit der Begründung zurückgezogen, sie würde nicht mehr mit Scheinwerfern handeln. Diese Vergleichserklärung hatte die Angeklagte jedoch auch nicht gemacht.

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte als Oberlandesgericht den Beschwerdeantrag der Angeklagten abgewiesen, da es der Auffassung war, dass im Hauptsacheverfahren über die Nichtigkeit ein Vergleich erzielt worden sei. Außerdem hat sie dem Antragsgegner nicht das Recht bewiesen, den Anspruch auf Zahlung der Mahnkosten zu prüfen.

Der Angeklagte wandte sich mit seiner Berufung an den Bundesgerichtshof dagegen. Dem Rechtsgutachten des Angeklagten schloss sich der BGH an und änderte das Rechtsmittelurteil soweit, dass es zu Lasten des Angeklagten ging. Eine einstweilige Verfügung steht der Klage nicht zu, schon deshalb nicht, weil sie zum letzten Verfahren nicht mehr im Bereich des Scheinwerferverkaufs aktiv war.

Die Klage konnte daher im Ausgangsverfahren nicht durch die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr im Scheinwerfergeschäft aktiv sei, entschieden werden. Die Inanspruchnahme der Abmahnungskosten war daher ebenfalls nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus hat das Landgericht keinen Rechtsanspruch des Klägers im Sinn eines Unterlassungsanspruchs durch ein erstes Prüfungsrisiko im Sinn von 8 Abs. 1 Satz 2 UWG nachgewiesen.

Hierfür wäre es auch notwendig gewesen, dass die Partei - in diesem Fall die Angeklagte - zum Tatzeitpunkt im Geschäftsfeld war. Der Antragsgegner hat jedoch auf seiner Internetseite nachweisbar darauf verwiesen, dass er im Gegensatz dazu nicht mehr im Scheinwerfervertrieb tÃ?tig ist, da er die entsprechende GeschÃ?ftsbeziehung mit einem Zulieferer aufgegeben hat und erst neue Erzeugnisse entwickelt werden mÃ?ssen.

Der Angeklagte hat sich während des ganzen Verfahrens nicht bemüht, diese Verkaufstätigkeit wieder aufzugreifen. Folglich hatte die Antragstellerin weder ein Recht auf Unterlassung noch auf Bezahlung der Mahnkosten.

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