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Textilkennzeichnungsverordnung Deutschland
Kennzeichnungsverordnung DeutschlandVorschriften für die Textilauszeichnung
Die Beschriftung kann auf zwei Arten erfolgen (Art. 4): direkt auf der Warenoberfläche ("Nähen", "Sticken", "Bedrucken", "Prägen" usw.). Bei der Zusammenstellung der Ballaststoffe ist der Gewichtsanteil der eingesetzten Ballaststoffe (in Prozent des Gesamtgewichts) anzugeben, wobei mit der Ballaststoffe zu beginnen ist, die den höchsten Teil ausmachen. Die Bezeichnung der Regelung ist zur Bezeichnung der Faserstoffzusammensetzung zu verwenden (Art. 5 und Anlage 1).
Textilprodukte, die Inhaltsstoffe tierischer Herkunft, insbesondere Pelze oder Pelze, beinhalten, müssen die Aufschrift "enthält nicht-textile Anteile tierischer Herkunft" tragen. Einige Textilprodukte unterliegen besonderen Vorschriften, z.B. Korsett, Stickerei, Fußbodenbeläge oder Teppichböden, deren Grund- und Verschleißschicht aus unterschiedlichen Faserstoffen besteht (Anhang IV). Diese Verpflichtungen betreffen unter anderem nicht die durch Selbstkonfektion hergestellten Textilwaren (Art. 2 Abs. 4), sondern die in der Liste in Anlage V der genannten Verordnungen aufgeführten maßgeschneiderten Kleidungsstücke (z. B. Spielwaren, Kosmetiktaschen, verschiedene Schutzbezüge, Segeln oder Wegwerfprodukte (ausgenommen Watte)).
In der EU dürfen Textilwaren für einen Übergangszeitraum bis zum 09. 11. 2014 in den Handel kommen, wenn sie der bestehenden EU-Textilrichtlinie genügen und vor dem 01. 05. 2012 in den Handel kommen (Artikel 26 der neuen Verordnung). Gegenüber dem vorherigen Textil-Kennzeichnungsgesetz sind die Veränderungen geringfügig.
Eine Geldbuße ist (noch) nicht festgelegt (im Gegensatz zum vorherigen Textilkennzeichnungsgesetz). Der vorliegende Rundbrief beinhaltet nur eine kleine Auslese relevanter wirtschaftsrechtlicher Sachverhalte und ist kein Ersatz für die individuelle Rechtsberatung. Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit und Aktualität der in diesem Rundbrief gemachten Angaben uebernommen.
Wissenswertes über die neue Textilkennzeichnungsverordnung der EU
Das Adé Textil-Kennzeichnungsgesetz, hello Textilkennzeichnungsverordnung! Mit Wirkung vom 28. März 2012 trat die VO ( "Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Dezember 2011 über die Bezeichnung und Markierung von textilen Fasern und ihrer Zusammensetzung") oder die VO zur Textilkennzeichnung in Kraft. in der EU. Unter anderem löst die neue Regelung das alte Textil-Kennzeichnungsgesetz und andere einzelstaatliche Vorschriften ab.
Zusätzlich zur Regulierung der Offenlegungsmodalitäten der Zusammensetzung von Textilwaren, die bisher im Textil-Kennzeichnungsgesetz enthalten waren, gibt es auch eine neue Verordnung über (nicht-textile) Produkte tierischer Herkunft, auch wenn sie nicht unter den Begriff der Fasern fielen. Beispielsweise gibt es jetzt eine Kennzeichnungspflicht für Pelze und Ledersorten in Textilwaren. Hinweis: Die richtige Markierung lautet: "Enthält nicht-textile Bestandteile tierischer Herkunft" Parodoxerweise fällt dann z.B. die Abdeckung des PC-Tabletts unter die Textilmarkierung, die Abdeckung des Smartphones nicht.
Andere Kennzeichnungspflichten für Textilien werden beibehalten. Dieser alten Aufforderung vieler EU-Staaten, wahrscheinlich ein Ergebnis des langjährigen "Textilkrieges" zwischen der EU und den USA, wurde noch nicht abschließend entsprochen und ist daher noch nicht in die Regelung aufgenommen worden. Insofern gibt es auch keine Regelungen zur freiwilligen Selbstkennzeichnung.
Es besteht daher nach wie vor keine Pflicht, das Herkunftsland ("Made in....") für Stoffe in Deutschland anzugeben. Jeder, der ein Etikett aufbringt, muss jedoch korrekte Auskünfte erteilen. Die Marktaufsichtsbehörden fordern beispielsweise regelmässig, dass für Konsumenten bestimmte Textilwaren den Namen des Produzenten oder Importeurs und dessen Postanschrift tragen.
Die Pflegekennzeichnungsverordnung ist ebenfalls nicht neu. Die meisten Artikel tragen inzwischen ein Pflegeetikett mit den Zeichen der International Association for Care Labels for Textiles (Ginetex). Eine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung dieser Zeichen gibt es in Deutschland jedoch noch nicht. Falls Sie auf dem EU-Markt, d.h. innerhalb der EU, Textilerzeugnisse "anbieten": Ja.
Der Begriff "Bestimmung": "Jede Übertragung eines Erzeugnisses zum Zwecke des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Nutzung auf dem gemeinschaftlichen Markt gegen Entgelt oder unentgeltlich im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit" (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Textilkennzeichnungsverordnung in Verbindung mit der Marktüberwachungsverordnung). Sie produzieren oder bieten textile Produkte nur für den Außenhandel an: Nein. Wenn Sie textile Produkte zur weiteren Verarbeitung an Heimwerker oder andere unabhängige Firmen verkaufen und kein Eigentumsübergang der Waren erfolgt:
Nein. Wenn Sie ein unabhängiger Schneider sind, der massgeschneiderte textile Produkte anbietet: Am 7. November 2011 ist die Textilkennzeichnungsverordnung der EU in Kraft getreten, die frühere Textilkennzeichnungsverordnung ist am 8. Mai 2012 ausgelaufen. Nach Artikel 28 der neuen Regelung dürfen Textilwaren, die (nur) die Voraussetzungen der bisherigen Regelung erfüllen, bis zum Ende der Übergangszeit am 8. Mai 2012 in den Handel gelangen.
Die bereits in den Handel gebrachten Waren dürfen bis zum 09.11.2014 gemäß dem in Artikel 26 festgelegten Verbrauchszeitraum zum Zwecke der Gewährleistung des Verkaufs in den Handel gebracht werden. Der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Textilien ist ein unlauterer Handelsbrauch im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Bislang waren auch einige Verstösse gegen das Textil-Kennzeichnungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings ist zu erwarten, dass der Bundesgesetzgeber demnächst eine den bisherigen Vorschriften entsprechenden Regelung treffen wird. Falls Sie irgendwelche Zweifel an Ihrem Angebot haben oder weitere Informationen zur rechtssicheren Kennzeichnung von Textilien oder zu anderen Themen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.