Zulassung als Rechtsanwalt

Anwaltszulassung

und in einer Anwaltskanzlei vor der Zulassung zur Anwaltsprüfung möglich. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Zulassung zur Anwaltschaft" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Die erste Person, die sich um die Zulassung zur Anwaltschaft bewirbt, ist in der Regel jung und unerfahren. Unter den ausgewählten Bewerbern entscheidet der Bundesgerichtshof über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Stufe: Zulassung zur Anwaltschaft.

Eintritt: RAK München

Der Eintrittspreis beläuft sich zur Zeit auf 260,00 ?. Der Eintrittspreis weicht vom Jahresbeitrag der Kammer ab. Das sind 285,00 und können im ersten Jahr der Zulassung pro zentual aufgeladen werden. Bei Kammermitgliedern, die physische Einzelpersonen sind, reduziert sich der Kammermitgliedsbeitrag für das Jahr der Erstaufnahme und die beiden darauf folgende Jahre um 85,00 ? auf 200,00 ?.

Bei Kammermitgliedern, deren Beschäftigung durch die Entbindung eines Kinds beschränkt ist, beläuft sich die Kammergebühr für das Geburtsjahr und die beiden darauf folgende Geschäftsjahre auf Anfrage auf 143,00 ?. Darüber hinaus ist der Rechtsanwalt gemäß 51 BRAO zur Aufrechterhaltung der Berufshaftung nach Maßgabe der Versicherungssumme verpflichtet. 2.

Aufnahme in die Thüringer Anwaltskammer

Das Anwaltspatent wird auf Gesuch hin erlangt. Der Aufnahmeantrag muss mit einem Versicherungsnachweis, einer beglaubigten Kopie des Prüfungsscheins, einem aktuellen Lichtbild und einem tabellarischen Werdegang versehen sein. Näheres dazu finden Sie im Informationsblatt über die Zulassung zur Anwaltschaft. Als Kanzleien können auch Kapitalgesellschaften mit dem Geschäftszweck der Rechtsberatung und Rechtsvertretung aufgenommen werden (vgl. § 59c Abs. 1 BRAO).

Daraufhin wird die RAK prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob keine Ablehnungsgründe nach 7 BRAO vorlagen. Die Zulassungsbescheinigung wird nach der Eidesleistung durch den Vorsitzenden der RAK ausgestellt. Das Anwaltspatent wird mit der Ausstellung der Zulassung erlangt. Im Download-Bereich stehen Ihnen auch der Zulassungsantrag bei der Anwaltskammer Thüringen nach Umzug der Kanzlei ( 27 Abs. 3 BRAO), der Zulassungsantrag eines zugelassenen Rechtsanwaltes gemäß 2, 3 EuRAG, der Zulassungsantrag eines zugelassenen Rechtsanwaltes nach drei Jahren Praxis gemäß 11, 12 EuRAG, sowie der Niederlassungsantrag für Anwälte aus anderen Bundesländern zur Verfügung.

Grundsätzliche Fragen zur Aufnahme und Zugehörigkeit

Für die Zulassung von neuen Rechtsanwälten im Oberlandesgericht Koblenz ist die Anwaltskammer Koblenz verantwortlich. Derzeit sind mehr als 3.375 Anwälte in ihrem Distrikt als Anwälte tätig. Der Zuständigkeitsbereich der Anwaltskammer hängt davon ab, in welchem Kreis des Oberlandesgerichts der Antragsteller seine Anwaltskanzlei zu gründen gedenkt. Die Bezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier gehören zum Oberlandesgericht Koblenz.

Das Anwaltspatent muss mit Hilfe von Formblättern bei der Anwaltskammer bestellt oder aus dem Netz geladen werden. Zusätzlich muss der Antragsteller einen dem Antrag auf Zulassung beigefügten Fragenkatalog beantworten. Das Beantworten des Fragenkatalogs ist vor dem Hintergund der Überprüfung der Ablehnungsgründe nach 7 BRAO vonnöten.

Bevor Sie den Zulassungsantrag und den Fragenkatalog beantworten, lesen Sie bitte zuerst die Informationen auf der Rückseite des Zulassungsantrages. Neben seiner juristischen Arbeit kann ein Rechtsanwalt auch in einer abhängigen Position für einen nichtjuristischen Auftraggeber mitarbeiten. Bislang war diese Aktivität als eine Aktivität im Nebenberuf zu begreifen, bei der von einem "Unternehmensjuristen" meist ein Rechtsanwalt begriffen wurde, der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gegen eine bestimmte Vergütung als permanenter Rechtsbeistand für seinen nicht-juristischen Dienstherrn auftritt.

Durch die Neuregelung des Unternehmensjuristenrechts wird am 01.01.2016 ein neuartiger Rechtsanwalt eingeführt, der Unternehmensjurist. Jeder Rechtsanwalt, der ein festes Arbeitsverhältnis mit dem Dienstgeber eines Nicht-Juristen eingehen möchte, kann die Zulassung als Syndikusanwalt gemäß 46 a BRAO (neu) und anschließend die Berufbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikus)" erwirken.

Dieser Berufstitel macht klar, dass der Berufsangehörige eine anwaltliche Funktion für einen ganz konkreten Auftraggeber wahrnimmt, jedoch nur für den oder die Auftraggeber, auf die sich seine Zulassung als Unternehmensjurist erstreckt. 46 c BRAO (neu). Zu diesem Rechtsanwalt (Syndikus) kommt der Rechtsanwalt, der gemäß 3 Abs. 1 BRAO als unabhängiger Bevollmächtigter in allen Rechtsfragen bestellt ist.

Auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt und Rechtsanwalt (Syndikus) kann parallel ausübt werden. Hier sind jedoch zwei getrennte Genehmigungsverfahren und Genehmigungen erforderlich. 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO bleibt für alle Anwälte und Anwälte (Syndikus) anwendbar, nach denen der Rechtsanwalt (Syndikus) den Verwaltungsrat über die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses oder eine erhebliche Veränderung desselben zu unterrichten hat.

Das Anwaltspatent (Syndikus) ist für einen Unternehmer immer handlungsorientiert. Wechselt der Auftraggeber oder ändert sich die frühere Erwerbstätigkeit wesentlich, muss die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikus) geändert werden. Gemäß 46 b Abs. 3 BRAO (neu) ist dann gemäß 46 a BRAO (neu) die Ausweitung der vorherigen Genehmigung auf die veränderte Aktivität oder auf ein oder mehrere weitere Arbeitsverhältnisse zu beantragen. 2.

Gemäß 51 BRAO ist die Betriebshaftpflichtversicherung für die Zeit der Zulassung ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten, die eine Versicherungssumme von mindestens 250.000,00 je Schadensfall und das 4-fache der Deckungssumme für das Jahr hat. Das Vorliegen einer Berufshaftpflicht ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller mitversichert ist und dass die Haftpflichtversicherung die Anforderungen des 51 BRAO einhält.

Rechtsanwälten, die z.B. aus Alters- oder Nebenerwerbsgründen nur eingeschränkt arbeiten, werden bonusbegünstigte Arbeitsverträge geboten, die auch den Anforderungen des § 51 BRAO entsprechen. Anwälte, die die Zulassung zu einer anderen Kanzlei verlangen, müssen in jedem Falle eine gültige Bescheinigung der Berufsgenossenschaft einreichen, dass eine Versicherung nach 51 BRAO vorliegt.

Die Bewerberin /der Bewerber muss eine Kopie des Befähigungsnachweises für das Amt des Richters (2. Staatsexamen) oder das Abitur vorlegen. Eine Beurkundung durch die Gemeinde oder einen Anwalt, der nicht auch notariell tätig ist, reicht nicht aus. Der Nachweis einer Prüfungsbescheinigung für das Aufnahmeverfahren kann auch von der Anwaltskammer selbst durch Vorlegen des Originals in der Kanzlei der Anwaltskammer zu den genannten Geschäftszeiten unentgeltlich erbracht werden.

Der Aufnahmevorgang nimmt etwa vier bis sechs Monate in Anspruch. Das Aufnahmeverfahren ist unter anderem davon abhängig, ob aufgrund der Informationen des Antragstellers und vor dem Hintergund der Ablehnungsgründe in 7 BRAO eine weitere Überprüfung oder weitere Klärung des Sachverhaltes (z.B. durch Beantragung des Strafregisters) vonnöten ist.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst zur beschleunigten Abwicklung des Antragsverfahrens beiträgt, indem er alle angeforderten Dokumente vollständig ausfüllt und beilegt. Der Eintrittspreis, der mit der Antragstellung anfällt, beläuft sich derzeit auf 200,00 EUR. Schließlich möchten wir Sie auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß 32 BRAO in Verbindung mit 26 VBVfG und 36 BRAO hinweisen.

Das Anwaltspatent wird gemäß 12 Abs. 1 BRAO mit der Ausstellung eines von der Anwaltskammer herausgegebenen Dokuments erteilt, wonach das Dokument gemäß 12 Abs. 2 BRAO nur abgegeben werden darf, wenn der Antragsteller eingeschworen ist und den Abschluß der Berufshaftpflicht-Versicherung nachweist oder ein vorläufiges Anschreiben eingereicht hat.

Wurde die Eidesleistung bis zum 31.05.2007 vor einer ordentlichen Kanzlei des zuständigen Landesgerichts erbracht, muss der Antragsteller seit dem 01.06.2007 den Eid gemäß 12a BRAO vor der Anwaltskammer ablegen. Der Eid wird einmal im Monat zu einem von der Anwaltskammer im Büro der Anwaltskammer bestimmten Zeitpunkt abgelegt und vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Präsidiums oder des Vorstandes geleistet.

Bei der Vereidigung erhält der Antragsteller auch die Zulassungsbescheinigung. Nur dann wird die Zulassung zur Anwaltschaft erteilt und der Antragsteller wird gemäß 12 Abs. 3 BRAO in die Anwaltskammer aufgenommen. Das Lokalisierungsprinzip wurde seit dem 1. Juni 2007 aufgehoben (Zulassung zu einem gewissen Gericht), so dass bis zum 31. Mai 2007 kein Eintrag in die von den Rechtsanwälten geführte Liste vorgenommen wird.

Wurde früher mit der Aufnahme in die Liste die Vollmacht zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeiten begonnen, kann die Ausübung der Tätigkeiten gemäß 12 Abs. 4 BRAO unter der Bezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" nach der Zulassung (d.h. nach Eidesleistung und Übergabe der Urkunde) erfolgen. Die Anwaltskammer ist heute gemäß 31 Abs. 1 BRAO zur Führung eines elektronischen Registers der in ihrem Kreis eingetragenen Anwälte angehalten.

Darüber hinaus ist sie dazu angehalten, die im Register nach § 31 Abs. 3 BRAO eingegebenen Angaben automatisch an ein vollständiges Register der Rechtsanwaltskammer weiterzugeben. Ab dem ersten Tag der Zulassung sind alle Anwälte auch vor den OLGs postulierbar; ein gesonderter Antrag ist nicht mehr erforderlich.

Zugleich erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse am ersten Tag des folgenden Monats nach der Aufnahme. Gemäß 27 Abs. 1 S. 1 BRAO ist ein Rechtsanwalt zur Gründung einer Anwaltskanzlei im Kreis der Anwaltskammer, deren Mitglieder er ist, angehalten. Die Anwaltskanzlei umfasst eine oder mehrere Kanzleien, in denen der Anwalt in der Regel seine berufliche Tätigkeit ausübt und in der Regel während der normalen Geschäftszeiten erreichbar ist.

Es ist wichtig, dass die Firma eine klar abgegrenzte Instanz ist, an die alle für einen Anwalt vorgesehenen Benachrichtigungen, Kommunikationen und sonstigen Botschaften effektiv adressiert werden können. Jeder, der sein Amt innerhalb des Landkreises der Anwaltskammer (z.B. von Koblenz nach Mainz) verlagert, muss keine weitere Zulassung mehr verlangen, sondern nur noch die Übertragung gemäß 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Anwaltskammer abmelden.

Möchte der Rechtsanwalt seine Anwaltskanzlei in den Kreis einer anderen Anwaltskammer wechseln, muss er gemäß 27 Abs. 3 BRAO die Zulassung zu dieser Anwaltskammer verlangen. Hier ( "Verlegung der Geschäftsstelle von einem anderen Kreis in den Kreis der Anwaltskammer Koblenz") verlangt dieser die Personalakte von der bisher kompetenten Anwaltskammer, um sie zu überprüfen.

Wird die Zulassung zur Anwaltskammer durch ein Dokument erklärt, setzt die nun verantwortliche Anwaltskammer die Personalakte fort. Für die Zulassung zur Anwaltskammer Koblenz nach Umzug aus einem anderen Distrikt fallen 100,- EUR an. Die Zugehörigkeit zur neuen Anwaltskammer endet gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 BRAO.

Prinzipiell ist es dem Rechtsanwalt möglich, neben dem Rechtsberuf eine andere berufliche Aktivität ausübt. Das Präsidium der Anwaltskammer überprüft, ob der Rechtsanwalt den Beruf des Rechtsanwalts rechtmäßig und effektiv ausüben kann. Nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Anzeige dieser Tätigkeiten an die Anwaltskammer gebunden.

Außerdem müssen Typ und Ausmaß der auszuführenden Tätigkeiten genau beschrieben werden. Die andere Berufstätigkeit kann entweder eine Nebentätigkeit oder eine Hauptaktivität sein. Maßgeblich ist, dass die andere Berufstätigkeit mit der anwaltlichen Betätigung übereinstimmt (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO oder § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).

Bei diesen Aktivitäten bietet sich eine besondere Gelegenheit, auf die aus der Rechtsberatung gewonnenen Erkenntnisse zurückzugreifen, so dass das Risiko von Interessenkonflikten offensichtlich ist. Auch andere Berufstätigkeiten müssen von der anwaltlichen Arbeit getrennt werden. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann seine Praxis sowohl an seinem Wohnort (sog. "Wohnzimmerbüro") als auch bei seinem Auftraggeber eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Büros (separate Telefonleitung, Praxiszeichen etc.) gegeben sind und die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten gewährleistet ist.

Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt muss eine unumstößliche Einwilligungs- und Befreiungserklärung nach dem Vorbild der Anwaltskammer abgeben. Ziel dieser Deklaration ist es, das Spannungsfeld zwischen dem Recht des Auftraggebers auf Erteilung von Weisungen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und der Selbständigkeit des Rechtsanwaltes auf der anderen Seite zu lösen oder die grundsätzliche Inkompatibilität zu beheben, indem der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die notwendige Freiheit und Entscheidungsfreiheit einräumt, die er als eigenständiges Gremium der Justizverwaltung einfordert.

Für die Überprüfung der Kompatibilität einer Aktivität mit dem Rechtsberuf ist auch die Einreichung eines Exemplars des Arbeitsvertrags und einer Arbeitsplatzbeschreibung erforderlich, es sei denn, die Natur der Aktivität ist bereits aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich. Für weitere Informationen verweisen wir auf das Informationsblatt über die Zulassung zur Anwaltschaft für andere berufliche Tätigkeiten.

Die Genehmigung kann zu jeder Zeit zurückgegeben werden. Auf die Rechte aus seiner Zulassung muss der Rechtsanwalt in schriftlicher Form verzichtet werden. Die Zulassung zur Anwaltschaft wird daraufhin auf Anordnung des Vorsitzenden nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO aberkannt. Bei Zugang des Widerrufes der Zulassung endet die Zugehörigkeit zur Anwaltskammer und damit prinzipiell auch zur Pensionskasse.

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