Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressum ohne eigenen Namen
Aufdruck ohne EigennamenAufdruck auf der Webseite - Namen möglichst meiden (rechts)
Hallo, diese Anfrage wurde schon mehrfach beantwortet und es wurde immer gesagt, dass man in Deutschland immer seinen Namen und seine Anschrift im Impressum einer Webseite eintragen müsse. Sie haben zwei Fragen: 1. gilt das nur für die deutschen " Sever? Wenn ja, wo kann ich freie Anbieter finden, die ihre eigenen Rechner in einem Staat haben, in dem das Impressum wegfällt?
2. Kann ich ein Unternehmen registrieren und dann den Firmennamen im Impressum vermerken, ohne mich als "Unternehmer" zu benennen? Ich sagte, Namen und Anschrift sind nicht gewünscht.
Momentan arbeite ich an einer eigenen Webseite, möchte aber nicht alle meine Angaben im Impressum veröffentlichen. Kann man das rechtmäßig machen?
Sie sind als echte Personen für Ihre Startseite zuständig und damit als C-Admin eingeloggt. Ihre Angaben sind bereits veröffentlicht. Nach dem geltenden TMG gibt es keine Verpflichtung, Ihre Startseite für persönliche oder familiäre Zwecke oder Inhalte zu beeindrucken. Dabei ist zu beachten, was auf der Startseite auftaucht.
Falls Sie es nur Ihrer Gastfamilie bekannt machen wollen, ist in diesem Falle kein Abdruck erforderlich. Bei Anzeigen müssen Sie jedoch ein Impressum eingeben. Wenn Sie mit der Seite etwas erreichen wollen oder journalistisch tätig sein wollen, müssen Sie immer ein Impressum vorlegen.
Die Pflicht zum Impressum besteht nicht für die privaten Webseiten, sondern nur für die kommerziellen Sites. Dabei müssen die Adress-, Telefon- und Telefaxnummer, das Firmenbuchgericht sowie die Registernummer, eine E-Mail-Adresse, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Informationen über den Umgang mit persönlichen Informationen bereitstehen.
Aber nicht ohne meinen Abdruck: Rechtliche Pflichten für Nutzer von sozialen Medienplattformen am Beispiel von XING & LinkedIn
Soll aber neben den Profilinformationen auf Portalen wie z. B. auf Facebook, XING, Twitter oder LinkedIn ein Impressum eingefügt werden? Dort, wo eine Privatnutzung einer Bühne mit einer gewerblichen verwischt ist, ist die Fragestellung nach der Abdruckpflicht für den Warnschutz anderer Benutzer besonders brenzlig. Nachdem es in den vergangenen Jahren immer wieder Warnungen von Mitbenutzern auf XING wegen fehlender Aufdrucke gab, wird in diesem Beitrag die generelle Verpflichtung zur Bereitstellung eines Aufdruckes für die überwiegend professionell eingesetzten XING- und LinkedIn-Plattformen und deren korrekte Implementierung erörtert.
Derjenige, der grundsätzlich zur Aufbewahrung eines Impressums verpflichtet ist, legt § 5 TMG fest. Darin sind drei Bedingungen festgelegt, die eine Abdruckpflicht auslösen: "Ein (1) Dienstleister muss ein Abdruck für (2) geschäftsähnliche (3) kostenpflichtige Fernmedien bereitstellen. "Dienstanbieter ist gemäß 2 Abs. 1 TMG jede physische oder rechtliche Einheit, die eigene oder fremden Datenträger zur Verfügung gestellt oder zugänglich macht.
In der amtlichen Rechtfertigung des 5 TMG (BT-Dr. 556/06) heißt es, dass nur diejenigen, die die Dienstleistung ohne den Grund einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringen, von der Pflicht zur Abgabe eines Abdrucks ausgenommen sind. Diese allgemeine Pflicht zur Abdrucknahme macht es daher verhältnismäßig einfach zu erkennen, dass fast jeder Webseitenbetreiber, der in irgendeiner Weise erwerbstätig ist, eine Reservierung vornehmen muss.
Für wen gelten die Impressumspflichten auf XING oder LinkedIn? Was aber, wenn Sie nur eine Online-Plattform eines Drittanbieters nutzen, für die der Anbieter ein Impressum hat und nur Ihr eigenes Benutzerprofil erstellt? Die Bundesgerichtshöfe sind nur insofern einverstanden, als für Portraits auf Social Media Plattformen prinzipiell eine Abdruckpflicht besteht.
Nach § 5 TMG wird zunächst danach unterschieden, wer der Verpflichtung ausdrücklich unterliegt, ob das Anforderungsprofil dem rein privaten Gebrauch oder dem geschäftlichen Charakter nachgeht. Für Profile auf XING oder LinkedIn ist fast jedes dieser Profile geschäftsmäßig. Muß ich als Arbeitnehmer mein Firmenprofil mit einem Impressum ausfüllen?
Da ich als Angestellter nicht auf den ersten Blick Geschäfte mache, bedarf mein Firmenprofil nicht auf den ersten Eindruck eines Impressums. Wenn ich mein eigenes Firmenprofil zugunsten meines Auftraggebers nutze, gilt jedoch die Aufdruckpflicht. Ich arbeite zweifellos für meinen Auftraggeber, wenn ich bei XING regelmässig Artikel schreibe, in denen ich für meinen Auftraggeber wirbe ( "Werbung") (z.B. seine Offerten oder Blogeinträge).
Dabei ist es unerheblich, ob das Firmenprofil oder die die Gesellschaft unterstützenden Privatpersonen das Betonprofil führen, siehe § 5 TMG. Zu dieser Fragestellung bemerkte das Oberlandesgericht Stuttgart insofern, als die individuellen Angebote von XING keine unabhängigen Medien waren, gerade weil der Gestaltungsmöglichkeiten des Nutzers durch die Optionen "Ich suche" und "Ich biete" so begrenzt waren, dass sich die Angebote nicht von der Betreiber-Website der XING AG als unabhängige Medien trennen lassen.
Warnungen der Konkurrenten wegen fehlender Abdrucknahme wurden von den Richtern immer aus anderen Motiven erhoben. Rechtliche Schlussfolgerung: Wesentliche Fragestellungen sind noch offen, der Tendenz ist vielmehr eine Aufdruckpflicht. Aus rechtlicher Hinsicht empfiehlt es sich daher, ein Impressum aufzubewahren, um Verwarnungen oder gar Bußgelder zu vermeiden (siehe 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG).
Wenn ich jedoch im Namen meines Auftraggebers agiere oder Dritte auffordere, ein eigenes XING- oder LinkedIn-Profil für mein Haus zu entwerfen, kann ich auch für Irrtümer im Impressum eines Dritten für Versäumnisse und die Rückerstattung der Mahnkosten haftbar gemacht werden. Aber wie soll ein Aufdruck richtig gestaltet werden?
Dadurch wird verständlich gemacht, welche Information das Impressum beinhalten muss. Hierzu gehören: der volle Vorname, bei Rechtspersonen die rechtliche Form und der volle Vorname des Vertreters sowie eine Kontaktadresse, ferner Hinweise, die eine rasche Kontaktaufnahme erlauben, wie z.B. eine Rufnummer oder eine E-Mail-Adresse. Die Grunddaten können, sofern für den Profilbenutzer anwendbar, leicht identifiziert, direkt auf dem Benutzerprofil platziert und permanent aufbereitet werden.
Ein Impressum ist in der Regel leicht zu erkennen, wenn es als solches oder in vergleichbarer Form z. B. als "Kontakt" oder "Über mich/uns" kenntlich gemacht wird. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist eine direkte Zugänglichkeit nur gewährleistet, wenn ein Dritter, der das Impressum sehen möchte, maximal zwei Mausklicks benötigt, um auf den gesamten Content zuzugreifen.
Tücken: Bei einem verknüpften Impressum muss klar sein, dass das Impressum auch für das XING-Profil zutrifft. Wenn ein Nutzer sich und sein Unternehmen im XING-Profil vorstellt, aber auf ein äußeres Impressum hinweist, in dem nur das Unternehmen erscheint, bedeutet dies eine Verletzung der Abdruckpflicht, da nicht klar ist, für wen das Impressum zutrifft.
Andernfalls müssen Sie Ihren eigenen Aufdruck behalten. Es gibt im Netz eine Vielzahl von Impressum-Generator-Webseiten, die eine Produktion bereitstellen. Eine fehlerhafte Prägung wird wie eine nicht vorhandene Behandlung gehandhabt und es besteht die Gefahr einer Warnung! In der rechten oberen Ecke der Profil-Seite steht ein Auswahl-Feld "Impressum bearbeiten" zur Verfügung, das sich unmittelbar unter den jeweiligen Voreinstellungen befindet. Hier kann ein Impressum erzeugt werden, das mit einem Klick von Dritten eingesehen werden kann.
Zusätzlich zur Formulierung auf XING selbst ist es möglich, einen Link zu einem bestehenden Impressum auf der eigenen Webseite zu setzen. Es ist jedoch unbedingt zu beachten, dass der Weg zum kompletten Abdruck nur zwei Mausklicks lang sein darf. Mit LinkedIn gibt es kein spezielles Gebiet für Anwender, um auch nach den ersten Warnwellen und trotz der ungesicherten Gesetzeslage ein Impressum aufrechtzuerhalten.
Deshalb müssen wir etwas einfallsreicher sein. Einerseits ein Impressum unter der Überschrift "Über mich". Der Aufdruck kann dort auch komplett beschrieben werden. Andererseits ist es möglich, sein eigenes Benutzerprofil mit einer Website unter den Kontaktinformationen zu verknüpfen. Wichtig bei dieser Ausführung ist jedoch, dass der Aufdruck innerhalb von zwei Mausklicks sichtbar sein muss.
Die folgende Liste kann Ihnen bei der Beurteilung der zukünftigen Abdruckpflicht behilflich sein. Werden die Profile für eigene oder andere berufliche Zwecke (Arbeitnehmer, Unternehmer, Lizenznehmer, etc.) verwendet? Stimmt das Impressum vollumfänglich mit dem gesetzlichen Gehalt gemäß § 5 TMG überein? Wird das Impressum in meinem Benutzerprofil so gespeichert, dass es leicht zu durchschauen ist?
Kann das Impressum mit max. zwei Mausklicks erreicht werden? Kann man erkennen, dass das verknüpfte Impressum auch für das Verlinkungsprofil zutrifft? Änderungen des Firmennamens, der Vertretungsmacht, des eigenen Namens oder der eigenen Adresse sind ebenfalls unverzüglich im entsprechenden Impressum der Steckbriefe zu vermerken.