Fehlendes Impressum Abmahnen

Missing Impressum Vorsicht

eine Verwarnung durch einen Anwalt. Vergaß sein Online-Impressum, der andere schickte ihm eine Warnung. Vergleichbare FAQs im Hilfe-Bereich; Wie füge ich meiner Seite ein Impressum hinzu? Gefallen - einer davon ist ein unvollständiger oder gar fehlender Abdruck.

Das Impressum futsch: Probleme in der Praxis; Warnung und Geldbuße:

Telekommunikationsgesetz und Wettbewerb: Unvollständige Angaben sind wettbewerbsrelevant.

Das weiß jeder, viele haben es noch nicht: Das komplette Impressum für gewerbliche Webseiten, wie es das TMG vorgibt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Berlin macht einmal mehr ganz klar, dass ein unvollständiger (oder gar fehlender) Abdruck nicht nur eine reine Verwaltungsübertretung nach dem TMG ist, sondern auch kartellrechtlich von Bedeutung ist - was dann zu unangenehmen Konsequenzen führen kann (vgl. dazu auch: Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 U 144/10).

Zwei Autohäuser argumentierten; der eine hatte in seinem Online-Impressum individuelle Pflichtinformationen verloren, der andere warnte ihn. Der Fall endete wie so oft vor dem Gerichtshof, und wie so oft wurde der Mahner besiegt - das Berufungsgericht Berlin hat für den unvollständigen Abdruck sehr wenig Verständnis aufgebracht. Die Pflicht zur Abdrucknahme ist nach Auffassung der Kammerrichter nicht nur eine rein regulatorische Vorschrift, sondern auch nach den Vorgaben des UWG (vgl. dazu auch: Urt: Berlin, Urt. v. 06.12. 2011, Ref. 5 U 144/10; mit weiteren Nachweisen):

Es ist daher (auch) im Falle von Streitigkeiten entscheidend, dass die Angeklagte den Empfängern ihrer Werbeaussagen Angaben verweigert, die sie [....] nach § 5 der Verordnung über den elektronischen Handel und den Vorschriften des 5 TMG zur Durchführung der dort getroffenen Regelungen macht. Die Angaben sind als erheblich im Sinne des 5a Abs. 2 UWG zu betrachten, wobei Artikel 7 Abs. 5 der UWG in deutsches Recht übernommen wurde.

Allein aus diesem Grunde kann ihre Zurückhaltung nicht als nicht wahrnehmbar im Sinn des 3 Abs. 1, 2 S. 1 UWG [....] erachtet werden. Die Bekräftigung der Erheblichkeit nach § 5a Abs. 2 UWG entspricht also auch unwiderlegbar den Anforderungen des 3 Abs. 2 UWG, da die Erheblichkeit genau dadurch bestimmt wird, dass der Konsument im Sinn des § 3 Abs. 2 [....]"beeinflusst" wird.

Nach Ansicht des Senats hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt, dass eine Zurückhaltung der in 5a Abs. 4 UWG als unumstößlich bezeichneten Verbraucherinformation nach den Gemeinschaftsrichtlinien unwiderlegbar als "wahrnehmbar" angesehen wird. Die Bestätigung der Erheblichkeit der Zurückhaltung ist notwendigerweise dazu angetan, die Entscheidungsfähigkeit des Konsumenten erheblich zu mindern.

"Diese offenbar mit preussischer Sorgfalt formulierte Rechtsprechung will uns im Klartext mitteilen, dass die im TMG enthaltenen Mitteilungspflichten auch "wesentliche Informationen" für den Konsumenten im Sinn des UWG enthalten - genau aus diesem Grund gibt das TMG sie auch vor. Es ist nicht ganz nachvollziehbar, dass es immer noch gewerbliche Webseiten ohne Aufdruck gibt.

Der unvollständige oder mangelnde Abdruck im e-Trade war bereits eine Warnfalle der ersten Stunden; es gibt aber natürlich immer noch Unternehmen, die dieses Problem nicht erkennen. Einfach einen ordnungsgemäßen Aufdruck an der gewünschten Position halten reicht. Wir möchten an dieser Stelle unsere kostenfreien Impressum-Generatoren für Webseiten und für Google und Google erwähnen.

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